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OLG Hamm Urteil vom 06.11.1995 - 13 U 94/95 - Sorgfaltspflichten bei Inanspruchnahmen von Sonderrechten

OLG Hamm v. 06.11.1995: Zu den Sorgfaltspflichten bei der Inanspruchnahmen von Sonderrechten


Hinsichtlich des Sorgfaltsmaßstabes, der vom Führer eines Einsatzfahrzeugs, der Sonderrechte in Anspruch nimmt, einzuhalten ist, hat das OLG Hamm (Urteil vom 06.11.1995 - 13 U 94/95) festgestellt:
  1. Die Vorsicht des Sonderrechtsfahrers muß umso größer sein, je weiter er sich über sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann es geboten sein, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren.

  2. Trotz fehlenden Entlastungsbeweises nach § 7 Abs. 2 StVG (alt) trifft den bevorrechtigten Querverkehr keine Mithaftung, wenn das Sonderrechtsfahrzeug mit 65 km/h bei "Rot" in eine unübersichtliche Kreuzung einfährt.

  3. ...

Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge


Zum Sachverhalt: Der Ehemann der Klägerin fuhr kurz nach Erscheinen des Grünlichts aus dem Stand in die Kreuzung ein; dort kam es zur Kollision mit einem von rechts mit Blaulicht und Martinshorn und mit 65 km/h bei Rot in die Kreuzung einfahrenden Notarztwagen.

Das LG hatte Schadensteilung angenommen. Auf die Berufung der Klägerin gab das OLG der Klage zu 100 % statt.


Aus den Entscheidungsgründen:

Die volle Schadensersatzpflicht der Bekl. ergibt sich aus § 7 StVG, § 839 BGB, Art. 34 GG. Bei der nach § 17 StVG, § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile ist auf seiten der Bekl. neben der sehr hohen Betriebsgefahr des bei Rot einfahrenden Notarztwagens ein deutliches Verschulden des Zeugen N. zu berücksichtigen. Dagegen hat der Zeuge K. den Verkehrsunfall nicht schuldhaft mitverursacht. Die Betriebsgefahr des Fahrzeugs der KI. ist in der konkreten Situation nicht hoch anzusetzen; sie hat hinter der durch ein Verschulden des Zeugen N. erhöhten Betriebsgefahr des Einsatzfahrzeugs zurückzutreten.

1. Der Zeuge N. als Fahrer der Notarztfahrt war zwar gemäß § 35 Abs. 1 StVO von der Einhaltung der Vorschriften der StVO befreit. Er durfte also auch bei Rot in den Kreuzungsbereich einfahren. Dennoch behält der nach der allgemeinen Regelung Vorfahrtsberechtigte - hier der bei Grünlicht fahrende Zeuge K., vgl. § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO - grundsätzlich sein Vorfahrtsrecht (BGH NJW 1975, 648; OLG Hamm 9. Zivilsenat VersR 1983, 162). Es wird lediglich zugunsten der Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen beschränkt. Diese dürfen allerdings nur unter Anwendung größtmöglicher Sorgfalt dieses Recht „mißachten”, § 35 Abs. 8 StVO. Der Sonderrechtsfahrer muß die Inanspruchnahme von Sonderrechten durch besondere Vorsicht ausgleichen, die umso größer zu sein hat, in je weiterem Umfang sich der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges über die sonst geltenden Verkehrsvorschriften hinwegsetzt. Der Fahrer des Einsatzfahrzeuges darf sein Vorrecht erst ausüben und darauf vertrauen, wenn er sich vergewissert hat, daß die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges eingerichtet haben. Bei Annäherung an eine Kreuzung mit Rotlicht muß er so fahren, daß er sich durch Einblick in die bevorrechtigte Querstraße vergewissern kann, ob die anderen Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf die Durchfahrt des Einsatzfahrzeuges bei Rot eingerichtet haben (OLG Düsseldorf, VersR 1988, 813; KG NZV 1989, 192; KG VersR 1992, 1129, 1131). Bei einer unübersichtlichen Kreuzung kann die Anwendung der größtmöglichen Sorgfalt sogar die Verpflichtung bedeuten, nur mit Schrittgeschwindigkeit zu fahren. Der Einsatzfahrer verhält sich grob fahrlässig, wenn er mit überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineinfährt, obwohl er wegen Sichtbehinderung nicht feststellen konnte, ob die Signale des Einsatzfahrzeuges von allen Verkehrsteilnehmern wahrgenommen und beachtet wurden (KG a.a.O.).

Nach dem Gutachten des Sachverständigen (SV) Dipl.-Ing. S., der dem Senat aus einer Vielzahl von Begutachtungen als zuverlässiger, gewissenhafter und besonders sachkundiger SV bekannt ist, hat die Auswertung der Tachodiagrammscheibe des Notarztwagens ergeben, daß der Zeuge N. als Fahrer des Notarztwagens mit 65 km/h in den Kreuzungsbereich hineingefahren ist. Er konnte das Fahrzeug der Kl. nach den Ausführungen des SV aufgrund des an der Ecke F.-Straße/B.-Straße stehenden Mehrfamilienhauses erst sehen, als der Zeuge K. bereits den Zebrastreifen an der Ampelanlage überfahren hatte. Dies war etwa 1,8 Sekunden vor der späteren Kollision. Der Zeuge N. reagierte - nach den Ausführungen des SV - auf das sichtbar werdende Fahrzeug der Kl. sofort mit einer Vollbremsung, konnte aber sein Fahrzeug vor dem Kollisionsort nicht mehr zum Stillstand bringen. Bei einer Geschwindigkeit von weniger als 40 km/h hätte der Zeuge N. noch rechtzeitig abbremsen können.

Danach steht ein Verkehrsverstoß des Zeugen N. von deutlichem Gewicht fest. Er ist mit erheblich überhöhter Geschwindigkeit in den Kreuzungsbereich hineingefahren, ohne sich vorher zu vergewissern, daß - insbesondere von links kommende - Verkehrsteilnehmer sein Vorrecht erkannt und sich auf seine Durchfahrt eingerichtet hatten. Ein rechtzeitiges Abbremsen war aufgrund der überhöhten Geschwindigkeit nicht möglich.

2. Ein unfallursächlicher Verkehrsverstoß des Zeugen K. liegt dagegen nicht vor.

Der Zeuge K. ist bei Grün in den Kreuzungsbereich eingefahren; ihm war daher gemäß § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO der Verkehr freigegeben. Allerdings war dieser Vorrang durch § 38 Abs. 2 StVO eingeschränkt. Nach dieser Vorschrift hatte er dem Einsatzfahrzeug freie Bahn zu verschaffen. Diese Verpflichtung trifft die anderen Verkehrsteilnehmer, nachdem sie das Blaulicht und das Martinshorn wahrgenommen haben oder bei gehöriger Aufmerksamkeit hätten wahrnehmen können. Grundsätzlich muß und kann ein längere Zeit vor dem Einfahren eines Einsatzfahrzeuges in eine Kreuzung eingeschaltetes Martinshorn von einem aufmerksamen Fahrer wahrgenommen werden (KG VersR 1992, 1129, 1131). Der Fahrer muß Vorsorge treffen, das er allgemeine Verkehrssignale wahrnehmen kann (OLG Düsseldorf VersR 1985, 669).

Der Zeuge K. hat hiergegen nicht schuldhaft verstoßen. Wie der SV Dipl.-Ing. S. ausgeführt hat, stellte das auf der Ecke E-Straße/B.-Straße stehende Mehrfamilienhaus nicht nur eine Sichtbehinderung, sondern gleichzeitig einen Schalltrichter dar. Der Zeuge K. konnte den Notarztwagen wie umgekehrt auch der Zeuge N. den Mercedes erst 1,8 Sekunden vor der Kollision optisch und auch akustisch wahrnehmen. Nach den Ausführungen des SV fuhr der Zeuge K. 5 Sekunden vor der Kollision von der Ampelanlage an. Er reagierte, als er den Fußgängerübergang passiert hatte und den Notarztwagen sehen und hören konnte. Dies war 1,8 Sekunden vor der Kollision. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Zeuge K. bei einer Anfahrtgeschwindigkeit von 2 m/sek² eine Geschwindigkeit von 23 km/h erreicht, bis zum tatsächlichen Bremsbeginn erhöhte sich diese Geschwindigkeit auf 29 km/h. Der Zeuge K. konnte den Mercedes noch auf eine Geschwindigkeit von 5 km/h abbremsen, konnte den Unfall aber bei dieser Ausgangsgeschwindigkeit nicht mehr vermeiden. Ihm fehlte nur ein halber Meter zur Vermeidung des Unfalls. Aufgrund der Sicht- und Schallbehinderung war für den Zeugen K. eine frühere Reaktion aber nicht möglich.

Ein schuldhafter Verkehrsverstoß des Zeugen K. liegt daher nicht vor.

Andererseits hat aber auch die Kl. den Entlastungsbeweis des § 7 Abs. 2 StVG, der dahin geht, daß auch ein besonders sorgfältiger Fahrer (Idealfahrer) den Unfall nicht hätte vermeiden können, nicht geführt. Ein besonders sorgfältiger Fahrer wäre möglicherweise noch langsamer in den Kreuzungsbereich hineingefahren und hätte sich vergewissert, ob ein vom Krankenhaus H. kommender Notarztwagen sich den Feuerwehrfahrzeugen anschließen würde. Daß der Zeuge K. dies nicht getan hat, bedeutet zwar kein Verschulden des Zeugen - insoweit würden nämlich nach Auffassung des Senates die Sorgfaltsanforderungen überspannt werden -, schließt aber den Entlastungsbeweis aus.

3. Bei der gemäß § 17 StVG, § 254 BGB gebotenen Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile tritt im Streitfall aber die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs zurück.

Die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs war nicht über das normale Maß erhöht. Das Anfahren aus dem Stand als erstes Fahrzeug an einer ampelgeregelten Kreuzung bei Grün ist normalerweise nicht mit besonderen Gefahren verbunden.

Demgegenüber steht das dargestellte deutliche Verschulden des Zeugen N., wodurch die ohnehin sehr hohe Betriebsgefahr des bei Rot einfahrenden Einsatzfahrzeuges noch erheblich gesteigert wurde. Demgegenüber fällt die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs nicht ins Gewicht (vgl auch KG NZV 1989, 192, OLG Hamm - 6. Zivilsenat - 6 U 45/94). ..."