Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Kammergericht Berlin Urteil vom 18.07.2005 - 12 U 50/04 - Kein Wegerecht eines Polizeifahrzeugs ohne Blaulicht

KG Berlin v. 18.07.2005: Kein Wegerecht eines Polizeifahrzeugs ohne Blaulicht


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 18.07.2005 - 12 U 50/04) hat zur Inanspruchnahme von Wegerechten und zur Unfallverursachung eines Auffahrunfalls durch fehlerhaftes Verkehrsverhalten eines Polizeifahrzeugs entschieden:
Fährt der Führer eines Polizeifahrzeuges allein mit Blaulicht - ohne Einsatzhorn - in eine durch Rotlicht gesperrte Kreuzung ein, bewirkt dies kein Wegerecht und die Verkehrsteilnehmer aus dem durch grünes Ampellicht freigegebenen Querverkehr sind rechtlich nicht gehalten, gem. § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen. Zwingt der Fahrer des Polizeifahrzeuges durch eine solche Fahrweise die Verkehrsteilnehmer des Querverkehrs zum Bremsen, haftet sein Dienstherr für den Frontschaden des dritten Fahrzeugs (Kläger), das auf das zweite Fahrzeug auffährt, nachdem dieses eine Vollbremsung vollzogen hatte im Hinblick auf das starke Abbremsen des ersten Fahrzeuges. Diese Haftung kann allerdings gem. § 17 Abs. 1 StVG wegen Mitverschuldens des auffahrenden Klägers auf 50 % beschränkt sein, wenn dieser den gegen ihn sprechenden Anscheinsbeweis nicht erschüttert.


Siehe auch Sonderrechte - Einsatzfahrzeuge - Rettungsfahrzeuge - Wegerechtsfahrzeuge


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Kläger kann von dem beklagten Land gem. §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 839 BGB, Art. 34 GG, § 2 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 PflVersG seinen unfallbedingten Schaden aus dem Verkehrsunfall am 11. Dezember 1999 auf der Kreuzung Louis-Lewin-Straße/Landstraße 33 (Berliner Straße) in H. nach einer Quote von 1/2 verlangen kann, während die Mithaftung des Klägers aufgrund eigener Unaufmerksamkeit gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 BGB mit 1/2 zu bemessen ist (§ 17 Abs. 1 StVG).

a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aufgrund der glaubhaften Aussage des glaubwürdigen Zeugen B. zur Überzeugung des Senats fest, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges bei Rotlicht in die Kreuzung bis in den Bereich der vom Kläger benutzte Fahrbahn eingefahren ist, ohne zuvor das Sondersignal Martinshorn in Betrieb gesetzt zu haben. Anhaltspunkte, aus denen an der Richtigkeit dieser ausführlichen und detaillierten Aussage gezweifelt werden könnte, sind nicht ersichtlich. Die Aussagen der Polizeibeamten H., S. und L. stehen dem nicht entgegen, da diese Zeugen sich an den Vorfall nicht mehr erinnern können. Die Zeuginnen A. B. und K. B. haben wiederum übereinstimmend bekundet, vor dem Unfall ein Martinshorn nicht wahrgenommen zu haben.

Mithin steht fest, dass der Fahrer des Einsatzfahrzeuges gegen die ihm obliegende Amtspflicht verstoßen hat, wegen der für seine Fahrtrichtung rotes Licht abstrahlenden Lichtzeichensignalanlage vor der Kreuzung anzuhalten (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO) und dem Kläger sowie den beiden vor dem Kläger fahrenden Fahrzeugen die Vorfahrt zu gewähren, die bei grünem Ampellicht in die Kreuzung eingefahren waren. Der Fahrer des Polizeifahrzeuges war von der Beachtung des Vorrechts anderer Verkehrsteilnehmer nicht aufgrund eines ihm nach §§ 35, 38 StVO zustehenden Sonderrechts befreit. Denn das Sonderrecht mit dem Gebot, nach § 38 Abs. 1 Satz 2 StVO freie Bahn zu schaffen, darf der Fahrer eines Einsatzfahrzeuges nur in Anspruch nehmen, wenn er beide Sondersignale, also Blaulicht und Martinshorn in Betrieb gesetzt hatte (BGHZ 63, 327 = NJW 1975, 648 = VersR 1975, 380 = DAR 1975, 111, KG VerkMitt 1981, 95; VersR 1987, 833; VRS 70, 432). Sind beide Sondersignale ausgelöst, ist das Sonderrecht von den anderen Verkehrsteilnehmern sofort und unbedingt ohne Prüfung des Wegerechts zu beachten (Senat, MDR 1997, 1121 = VerkMitt 1998, 14 Nr. 19; VerkMitt 1998, 90 Nr. 111). Das Blaulicht allein begründet indessen keinen Vorrang im Sinne des § 38 Abs. 1 StVO (freie Bahn), sondern darf nur als Warnzeichen an Unfall oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten (ohne freie Bahn zu schaffen) und in den weiter in § 38 Abs. 2 StVO genannten Fällen verwendet werden (KG VersR 1976, 193; VerkMitt 1982, 37, 38, Urteil vom 1. März 1993 - 12 U 1110/92 -; vom 27. Oktober 1994 - 12 U 897/93 -; vom 7. November 1994 - 12 U 1843/93 -; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 35. Auflage, § 38 StVO Rdn. 12). Blaulicht allein ohne Martinshorn mahnt die anderen Verkehrsteilnehmer nur zu gesteigerter Aufmerksamkeit (OLG Frankfurt/Main VerkMitt 1969, 32; Senat, Urteile vom 7. November 1994 - 12 U 1843/93 - und vom 9. Mai 1996 - 12 U 7733/95).

Da der Fahrer des Polizeifahrzeuges das Martinshorn nicht eingeschaltet hatte, stand ihm auch kein Sonderrecht zu. Sein Verhalten ist deshalb unmittelbar nach den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung zu beurteilen. Hiernach hat sich der Fahrer des Polizeifahrzeuges schon dadurch verkehrswidrig verhalten, dass er während der Rotphase in die Kreuzung eingefahren ist, als für den herannahenden Kläger die Fahrt in dessen Richtung freigegeben war (§ 37 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Satz 7 StVO). Er hatte sich darauf einzurichten, dass jederzeit der Querverkehr wegen des dort grünen Ampellichts ungebremst in die Kreuzung einfahren würde.

b) Entgegen der Auffassung des Klägers führt die vorstehend festgestellte Sorgfaltspflichtverletzung des Fahrers des Polizeifahrzeugs nicht zur alleinigen Haftung des Beklagten. Vielmehr folgt die Mithaftung des Klägers daraus, dass er entweder nicht hinreichend aufmerksam war (§ 1 Abs. 2 StVO) oder er keinen ausreichenden Abstand zu dem vorausfahrenden Fahrzeug (§ 4 Abs. 1 S. 1 StVO) eingehalten hat.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die beiden vor dem Kläger fahrenden Fahrer ihre Fahrzeuge noch rechtzeitig vor dem in die Kreuzung einfahrenden Fahrzeug abbremsen konnten. Dem Kläger dagegen ist dies nicht gelungen ist, er ist vielmehr mit seinem Fahrzeug auf das Fahrzeug des vor ihm fahrenden Zeugen B. aufgefahren. Wie das Landgericht auf Seite 6 der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausführt, kann deshalb die Behauptung des Klägers, er habe einen Abstand von ca. 35 Metern eingehalten, nicht zutreffend sein.

c) Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG geht der Senat davon aus, dass das Verschulden der beiden beteiligten Fahrer aufgrund der Besonderheiten des Falles etwa gleich zu bewerten ist. ..."