Das Verkehrslexikon

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Der nachträgliche Wegfall der Annahme der Fahrungeeignetheit und die Sperrfristverkürzung

Der nachträgliche Wegfall der Annahme der Fahrungeeignetheit und die Sperrfristverkürzung


Siehe auch Die Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis / Führerscheinsperre




Ergibt sich Grund zu der Annahme, dass ein verurteilter Täter, dem die Fahrerlaubnis entzogen und bei dem eine Sperrfrist verhängt wurde, während der die Verwaltungsbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf, nicht mehr ungeeignet zum Führen von Kfz im öffentlichen Straßenverkehr ist, dann kann das Strafgericht die Sperre noch vor deren regulärem Ablauf aufheben (nachträgliche Sperrfristverkürzung).

Zulässig ist eine solche nachträgliche Entscheidung des Strafgerichts erst, wenn mindestens drei Monate nach dem Strafbefehl oder Urteil vergangen sind. Dabei wird jedoch die zwischen Strafbefehlserlass oder Urteil verflossene Zeit berücksichtigt, sofern der Führerschein während dieser Zeit gem. § 94 StPO sichergestellt oder beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig gem. § 111a StPO entzogen war.


War gegen den Verurteilten in den letzten drei Jahren bereits einmal eine Sperrfrist verhängt, so verlängert sich das Mindestmaß der Sperre auf ein Jahr. Bei der Berechnung der 3-Jahres-Frist wird vom Tattag der letzten Tat zurückgerechnet; maßgeblich ist der Tag des ersten Strafbefehls oder Urteils.

Bloßer Zeitablauf zwischen Urteil und Abkürzungsantrag reicht nicht aus, auch nicht bloße vorhersehbare wirtschaftliche Auswirkungen der verhängten Sperre auf den Betroffenen. Desgleichen führt eine nochmalige Gesamtwürdigung aller für den Entzug der Fahrerlaubnis maßgeblichen Gesichtspunkte, die bereits bei der Verhängung der Sperrfrist im Strafbefehl oder im Urteil vorlagen, nicht zu einer nachträglichen Abkürzung.

Es müssen vielmehr neue Tatsachen vorliegen, die beim Erlass des Strafbefehls oder des Urteils noch nicht gegeben waren. Zwar können derartige nachträgliche Umstände auch tatsächlicher Art sein. Jedoch wird in der Regel nur ein aktives Verhalten des Betroffenen zu berücksichtigen sein, durch das er dem Gericht die Überzeugung zu vermitteln vermag, dass ein Grund zu der Annahme der im Strafbefehl oder Urteil noch angenommenen charakterlichen Fahrungeeignetheit nicht mehr besteht.

Als solche aktiven Beiträge des Verurteilten zur Wiederherstellung seiner Fahreignung werden vielfach die Teilnahme an speziell hierfür geschaffenen Nachschulungsmaßnahmen, aber auch an speziellen Aufbauseminaren für alkoholauffällig gewordenen Kraftfahrer oder eine auf wissenschaftlichen Grundlagen beruhende Verkehrstherapie von den Gerichten akzeptiert (siehe die zahlreichen Rechtsprechungsnachweise bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, Rdnr.14 zu § 69a StGB).

Die Entscheidungspraxis der einzelnen Gerichte ist sehr unterschiedlich; am ehesten ist mit dem Teilnahmezertifikat an einer entsprechenden Nachschulungsmaßnahme eine Abkürzung von einem Monat zu erreichen; es kommen in der Praxis aber auch Abkürzungsentscheidungen mit 2 Monaten vor, während darüber hinausgehende Ergebnisse (3 Monate oder gar mehr) nur sehr selten erzielt werden können.

Im übrigen kommt einer Entscheidung nach § 69a Abs. 7 StGB auch bei sorgfältigster Begründung durch das Gericht keine Bindungswirkung hinsichtlich der Fahreignung des Betroffenen gegenüber der Verwaltungsbehörde zu; es wird lediglich die Sperrfrist abgekürzt, die Wiedererlangung der Fahreignung wird anschließend von der Verwaltungsbehörde in eigener Verantwortung geprüft (diese wird aber die zur Abkürzung führenden Tatsachen bei ihrer Abwägung nicht übergehen können).

Nach Untersuchungen von Birnbaum/Biehl NZV 2002, 164 ff. lag die Rückfallquote von Teilnehmern am Nachschulungskurs Modell "Mainz 77" trotz Sperrfristverkürzung deutlich unter derjenigen von Nicht-Nachgeschulten. Dies sollte also eher zu einer nicht zu kleinlichen Abkürzungspraxis veranlassen.

Zuständig für die durch Beschluss ergehende Entscheidung über eine Sperrfristabkürzung sind die Strafgerichte des ersten Rechtszuges bzw. der Jugendrichter als Vollstreckungsleiter. Ist von Erwachsenen eine Freiheitsstrafe zu verbüßen, so ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig. Ist eine Freiheitsstrafe voll verbüßt, fällt die Zuständigkeit wieder an das erstinstanzliche Gericht zurück.

Zur grundsätzlichen Anerkennung von Maßnahmen zur Wiederherstellung der Fahreignung führt Geppert in LK, Rdnr. 99 zu § 69 StGB aus:
"Nach anfänglicher Skepsis in Teilen des Schrifttums zeigten sich die Tatgerichte verhältnismäßig schnell bereit, im Kampf gegen den Alkohol die in den bis dahin noch weithin unerprobten Nachschulungskursen liegende Chance zur Verbesserung der Verkehrssicherheit zu nutzen. Die Berücksichtigung der Nachschulung erfolgte zunächst (nur) über eine nachträgliche Abkürzung der Sperrfrist nach § 69a Abs. 7 (näher dazu Rdn. 88 zu § 69a), dann aber vermehrt auch im Wege der Sperrfristverkürzung (dazu Rdn. 28 zu § 69a) und vereinzelt über die Aufhebung einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis im Verfahren nach § 111a StPO 192. Trotz fortdauernder Skepsis in Teilen des Schrifttums ging die (vor allem: amts- und landgerichtliche) Praxis dann aber bald dazu über, die Teilnahme an einer (anerkannten) Nachschulung auch im Erkenntnisverfahren als Umstand anzuerkennen, der bei günstigem Persönlichkeitsbild und nicht zuletzt im Zusammenwirken mit vorläufigen Führerscheinmaßnahmen dazu geeignet sein kann, die Regelvermutung des § 69 Abs. 2 zu widerlegen. Die obergerichtliche Rechtsprechung demgegenüber hat von Anfang an hervorgehoben, daß die Kursteilnahme für sich allein das Absehen von der Regelentziehung in aller Regel noch nicht zu rechtfertigen imstande sei, sondern weitere Umstände (insbesondere eine längere vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis und ein günstiges Persönlichkeitsbild) hinzukommen müssen. Nachdem zwischenzeitlich auch statistisches Material zur Legalbewährung vorliegt, das durch einen Vergleich der Rückfallhäufigkeit von Kursteilnehmern und Nichtkursteilnehmern vorsichtige (obgleich nicht unbestrittene) Erfolge erkennen läßt, wird die Wirkung solcher Nachschulungskurse auf den alkoholauffälligen Kraftfahrer in der tatrichterlichen ebenso wie in der obergerichtlichen Rechtsprechung und weithin (selbst) im (juristischen) Schrifttum heute überwiegend positiv eingeschätzt; allgemeiner Tenor: Die Kurse dienen zwar nicht als Ersatz, wohl aber als sinnvolle Ergänzung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und ihr dienender vorläufiger Maßnahmen."
Zu berücksichtigen ist auch, dass durch die Institutionalisierung der Besonderen Aufbauseminare für alkohol- oder drogenauffällig gewordene Kraftfahrer und die für diese festgesetzten Anforderungen und Voraussetzungen eine Qualitätssicherung erfolgte, die auch Maßstäbe für sonstige Institute und Institutionen liefert, die sich mit der Rehabilitierung von Alkoholtätern beschäftigen. So ist inzwischen auch in § 153a Abs. 1 Nr. 6 StPO ausdrücklich vorgesehen, dass eine Einstellung des Strafverfahrens auch mit der Auflage zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder § 4 Abs. 8 Satz 4 des Straßenverkehrsgesetzes erfolgen kann.