Das Verkehrslexikon
OLG Düsseldorf Urteils vom 14.10.1981 (15 U 33/81 - Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel
Zum Anscheinsbeweis bei Auffahrunfall nach Spurwechsel
OLG Düsseldorf v. 14.10.1981:Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrspur des Nachfolgenden hineingewechselt ist
Wenn auf Grund erwiesener Tatsachen die bloße Möglichkeit besteht, dass der Vorausfahrende erst wenige Augenblicke vor dem Auffahrunfall in den Fahrstreifen des Auffahrenden gewechselt ist, dann findet der Anscheinsbeweis keine Anwendung mehr (OLG Düsseldorf VersR 1983, 40; OLG Celle VersR 75, 265; BGH NJW 82, 1595). Wenn also bewiesene Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein Spurwechsel stattgefunden hat und dadurch der Sicherheitsabstand verkürzt wurde, so dürfte die Haftung den Spurwechsler und nicht den Auffahrenden treffen.
Daraus folgt, dass dann, wenn sich der Sachverhalt in dieser Hinsicht nicht klären lässt (die Möglichkeit eines Spurwechsels aber auf Grund sonstiger erwiesener Tatsachen nicht ausgeschlossen werden kann), nur Schadensteilung zu einem angemessenen Ergebnis führt.
Das OLG Düsseldorf (Urteils vom 14.10.1981 (15 U 33/81) führt hierzu aus:
Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis greift nicht ein, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrspur des Nachfolgenden hineingewechselt ist.
Siehe auch Fahrstreifenwechsel des Vorausfahrenden und Auffahrunfall und Stichwörter zum Thema Auffahrunfälle
Aus den Entscheidungsgründen:
"...In diesem Zusammenhang müssen sich die Bekl. allein die gewöhnliche Betriebsgefahr des von der Bekl. zu (1) geführten Pkw zu rechnen lassen. Ein ihnen darüber hinaus anzulastendes verkehrswidriges Verhalten der Bekl. zu (1) ist jedenfalls nicht positiv erwiesen. Insbesondere streitet hier wegen des Umstands, dass die Bekl. zu (1) von hinten auf das Fahrzeug des Kl. aufgefahren ist, kein Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden ihrerseits. Denn dieser Anscheinsbeweis, der sich letztlich auf die Nichteinhaltung eines der gebotenen Geschwindigkeit entsprechenden Sicherheitsabstands oder auf Unaufmerksamkeit gründet, ist dann nicht anwendbar, wenn der vorausfahrende Verkehrsteilnehmer erst unmittelbar zuvor von der Seite her in die Fahrspur des Nachfolgenden hineingewechselt ist (ebenso OLG Celle VersR 1975, 265;Förster in Anm. VersR 1973, 846 f.; vgl. auch OLG Celle NJW 66, 2020 Nr. 10 = VersR 66, 1166 (L); OLG Hamburg VersR 68, 975). Ein solcher vom typischen Auffahrunfall abweichender Geschehensablauf ist hier erwiesen. ..."