Das Verkehrslexikon
Grundregel: Die Begrenzung der allgemeinen Verkehrsfreiheit durch die Zulassungspflicht nach der StVZO
Siehe auch Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) und Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
Für Fahrzeuge herrscht allgemeine Verkehrsfreiheit, die jedoch durch wesentliche Einschränkungen begrenzt wird: Die Fahrzeuge müssen vorschriftsmäßig sein und Kraftfahrzeuge müssen zugelassen werden.
Vorschriftsmäßig sind Fahrzeuge dann, wenn sie den Vorschriften der §§ 30 bis 67 StVZO und des § 23 Abs. 1 StVO (Beleuchtungseinrichtungen) entsprechen. Folgen einer Verletzung der genannten Vorschriften kann zur Einschränkung bzw. Entziehung der Zulassung oder zum Erlöschen der einmal erteilten Betriebserlaubnis führen.
Kraftfahrzeuge und deren Anhänger dürfen bis auf gewisse Ausnahmen nur nach Zulassung gem. § 18 StVZO (der auch die Ausnahmen regelt) im Straßenverkehr benutzt werden.