Das Verkehrslexikon
OLG Hamm Beschluss vom 08.01.1996 - 2 Ss OWi 1422/95 - Zur Beendigung eines Streckenverbots durch Verkehrszeichen
OLG Hamm v. 08.01.1996: Zur Beendigung eines Streckenverbots durch Verkehrszeichen
Das OLG Hamm (Beschluss vom 08.01.1996 - 2 Ss OWi 1422/95) hat entschieden:
Eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot endet erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278.
Siehe auch Streckenverbote und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen
Zum Sachverhalt: Das AG hat gegen den Betr. wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit eine Geldbuße von 300 DM und ein Fahrverbot von einem Monat festgesetzt. Das AG hat festgestellt, dass der Betr. am 8. 9. 1994 die A 42 in Fahrtrichtung D. im Bereich km 53,840 mit seinem Pkw BMW befahren hat. In diesem Bereich war die zulässige Höchstgeschwindigkeit wegen einer Baustelle durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt: Der Betr. überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 52 km/h.
Die gegen diese Verurteilung gerichtete Rechtsbeschwerde des Betr. führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung im Rechtsfolgenausspruch und zur Zurückverweisung der Sache an das AG.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen tragen die Verurteilung des Betr. wegen einer fahr-lässigen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gem. §§ 41 II Nr. 7 (Zeichen 274), 49 III Nr. 4 StVO, § 24 StVG.
Entgegen der Auffassung des Betr. ist das AG zutreffend davon ausgegangen, dass für den Betr. an der Messstelle die zulässige Höchstgeschwindigkeit durch Zeichen 274 auf 80 km/h beschränkt war. Der Betr. ist nach den vom AG getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erst an der Anschlussstelle C./B. auf die A 42 aufgefahren. An diese tatsächlichen Feststellungen ist das RechtsbeschwGer. gebunden.
Ebenfalls zutreffend ist die (Rechts-)Auffassung des AG, dass die Geschwindigkeitsbeschränkung nicht dadurch aufgehoben worden ist, dass, wovon auch das AG ausgeht, in/an oder hinter der Auffahrt C./B. das Zeichen 274 nicht gestanden hat.
Es ist einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung, dass eine durch Zeichen 274 angeordnete Geschwindigkeitsbeschränkung als sog. Streckenverbot erst an einem gem. § 41 II Nr. 7 StVO aufgestellten Zeichen 278 an diesem endet (s..Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 14. Aufl., § 3 Rdnr. 71 a; Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 41 II Nr. 7 StVO Rdnr. 7 m.w. Nachw.; Jagusch/Hentschel, StVO, 33. Aufl., § 3 StVO Rdnr. 46; s. auch OLG Hamm, NJW 1974, 759). Der Betr. weist zwar - insoweit zutreffend - darauf hin, dass für die Verfolgbarkeit einer durch den an der Auffahrt auffahrenden Verkehrsteilnehmer begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung die Wiederholung des Zeichens 274 an/in oder hinter der Auffahrt erforderlich ist, da sonst diesem Verkehrsteilnehmer ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden kann. Das gilt jedoch nur für den auffahrenden Verkehr. Für den Benutzer der BAB, der wie der Betr. die BAB schon vor der Auffahrt befuhr und für den in diesem Bereich - wie das AG festgestellt hat - durch (mehrere) Zeichen 274 die zulässige Höchstgeschwindigkeit beschränkt war, gilt diese Beschränkung fort. Er kann aus der zufälligen Nichtwiederholung des Verkehrszeichens an/in oder hinter der Auffahrt nicht das Ende des Streckenverbots folgern (OLG Hamm, aaO m.w Nachw.).
Angesichts des Umstandes, dass vorliegend das letzte Zeichen 274 vor der Messstelle, die sich nach den getroffenen Feststellungen bei km 53,840 befand, bei km 53,00 aufgestellt war, bedurfte es - entgegen der Auffassung des Betr. - auch nicht im Hinblick auf das Erfordernis der Sichtbarkeit von Verkehrszeichen einer Wiederholung des Zeichen 274. Der Abstand zwischen dem letzten vor und dein nächsten Schild hinter der Messstelle betrug nach den amtsgerichtlichen Feststellungen rund 1300 m. Das ist auf einer Autobahn nicht unangemessen (s. dazu auch OLG Stuttgart, DAR 1963, 360). Das gilt vorliegend insbesondere auch deshalb, weil - wie sich aus den amtsgerichtlichen Feststellungen ergibt - die Baustelle, die Anlass für die Geschwindigkeitsbeschränkung war, noch nicht beendet war, und somit für den Betr. erkennbar war, dass die Gefahrenlage fortbestand. ..."