Das Verkehrslexikon

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OLG Düsseldorf Beschluss vom 08.03.1988 - 5 Ss (OWi) 96/88 - 72/88 I - Zum Ende eines Streckenverbots

OLG Düsseldorf v. 08.03.1988: Zum Ende eines Streckenverbots


Das OLG Düsseldorf (Beschluss vom 08.03.1988 - 5 Ss (OWi) 96/88 - 72/88 I) hat entschieden:
Das Ende eines Streckenverbots ist grundsätzlich durch eines der Zeichen 278-282, das Ende des Überholverbots durch Zeichen 280, 281 und 282 gekennzeichnet (vergleiche OLG Hamm, 1974-01-30, 4 Ss OWi 58/74, NJW 1974, 759). Ein Überholverbot endet nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung (so auch OLG Koblenz, 1974-05-07, 1 Ws (a) 301/74, VRS 48, 57 (1975)).


Siehe auch Streckenverbote und Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen


Zum Sachverhalt: Am 15. Juni 1987 befuhr der Betroffene gegen 11.39 Uhr in R. die M. S. in Richtung W. mit seinem PKW M. In Höhe des Parkplatzes N. überholte er ein anderes - wie sich aus dem Urteilszusammenhang ergibt - mehrspuriges Kraftfahrzeug unter Nichtbeachten des Verkehrszeichens 276 (Überholverbot). Dieses Zeichen ist deutlich sichtbar am rechten Fahrbahnrand aufgestellt. Zwischen diesem Verkehrszeichen und der "Aufhebung des Überholverbots" münden - in Fahrtrichtung des Betroffenen gesehen - von rechts zwei kleinere Straßen in die M. S. ein. Der Überholvorgang fand hinter den beiden Einmündungen statt. Das durch das Zeichen 276 angeordnete Überholverbot war dem Betroffenen bekannt. Er meinte jedoch, es ende an der nächsten Einmündung.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit nach §§ 5 Abs. 3 Nr. 2, 41 Abs. 2 Nr. 7 (Zeichen 276), 49 Abs. 1 Nr. 5 Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG (Überholen trotz Überholverbots) zu einer Geldbuße von 60,-- DM verurteilt. Hiergegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Der Antrag blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Die angefochtene Entscheidung geht zu Recht davon aus, dass für den Betroffenen das Überholverbot auch über die von rechts einmündenden Straßen hinaus weiter galt. Die gegenteilige Meinung des Betroffenen findet weder im Gesetz noch in der Rechtsprechung eine Stütze.

a) Die Straßenverkehrsordnung in ihrer bis Ende Februar 1971 geltenden Fassung enthielt keine ausdrückliche Regelung über das Ende des Wirkungsbereichs eines Verbotszeichens ( OLG Hamm VRS 11, 466 ; OLG Düsseldorf DAR 1962, 218 ; vgl. auch OLG Koblenz VRS 48, 57 , 58).

Dagegen hat der Verordnungsgeber in der neuen Straßenverkehrsordnung, die seit dem 1. März 1971 gilt, in § 41 Abs. 2 Nr. 7 genaue Bestimmungen darüber getroffen, wann im Einzelfall sogenannte "Streckenverbote" enden. Zu diesen Streckenverboten gehört auch das Überholverbot nach Zeichen 276 oder 277. Nach der Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO n. F. ist das Ende eines Streckenverbotes grundsätzlich durch eines der Zeichen 278 - 282 - das Ende eines Überholverbots durch Zeichen 280, 281 oder 282 - gekennzeichnet (vgl. OLG Hamm NJW 1974, 759 ; OLG Koblenz a.a.O.). Ausnahmen von dieser Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 7 Satz 11 StVO enthalten die Sätze 9 und 10 dieser Vorschrift. Danach ist das Ende einer Verbotsstrecke nicht gekennzeichnet, wenn das Streckenverbotszeichen zusammen mit einem Gefahrzeichen ( § 40 StVO ) angebracht ist und sich aus der Örtlichkeit zweifelsfrei ergibt, von wo an die angezeigte Gefahr nicht mehr besteht. Es ist auch nicht gekennzeichnet, wenn das Verbot nur für eine kurze Strecke gilt und auf einem Zusatzschild die Länge der Verbotsstrecke angegeben ist. Aus dem Urteilszusammenhang lässt sich entnehmen, dass eine solche Ausnahme hier nicht vorliegt.

Gemäß der nunmehr eindeutigen Regelung des § 41 Abs. 2 Nr. 7 endet danach ein Überholverbot - wie jedes andere Streckenverbot - nicht ohne weiteres an einer Einmündung oder Kreuzung (OLG Hamm a.a.O.; OLG Koblenz a.a.O.; Ruth/Berr/Berz, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 41 StVO Rdnr. 1 Cramer, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. § 41 StVO Rdnr. 6; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 29. Aufl. § 41 StVO Rdnr. 248 nach Zeichen 276).

b) Für diese Auffassung spricht auch die im § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO für Halteverbote getroffene Regelung. Dort ist ausdrücklich bestimmt, dass die Halteverbote nur bis zur nächsten Einmündung oder Kreuzung auf der gleichen Straßenseite gelten. Daraus kann entnommen werden, dass der Verordnungsgeber, wenn er bei den Streckenverboten des § 41 Abs. 2 Nr. 7 StVO eine gleiche Regelung gewollt hätte, dies ebenfalls im Text der Vorschrift zum Ausdruck gebracht hätte.

c) Mit dieser eindeutigen Regelung hat der Verordnungsgeber in Kauf genommen, dass einbiegende Verkehrsteilnehmer an einer Einmündung oder Kreuzung ohne Wiederholung des Verbotszeichens von dem Überholverbot ohne Kenntnis sein können, was zweifellos Gefahren in sich birgt. Dieser Gefahr kann jedoch durch eine entsprechende Beschilderung an gefahrenträchtigen Stellen begegnet werden, so wie dies schon in den allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu den Zeichen 274, 276 und 277 in Ziffer IV geschieht, nach der die genannten Schilder hinter solchen Einmündungen und Kreuzungen wiederholt werden sollen, an denen mit dem Einbiegen ortsunkundiger Kraftfahrer zu rechnen ist. Für die Benutzer der beschilderten Straße gilt das Überholverbot jedenfalls über die Einmündung oder Kreuzung hinaus fort, auch wenn es dort nicht wiederholt wird. ..."