Das Verkehrslexikon

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Rechtsprechung: Der Geschädigte hat bei Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis lediglich Anspruch auf Erstattung der durchschnittlichen örtlichen Verrechnungssätze


Wenn bei einem Reparaturschaden nach Gutachten abgerechnet wird (also ohne Vorlage einer Rechnung einer Fachwerkstatt), dann darf der Ersatzpflichtige durchaus ortsübliche Lohnstundensätze zugrundelegen, auch wenn im Gutachten vom Sachverständigen Stundensätze angesetzt wurden, die darüber liegen.

Es ist sogar ausdrücklich entschieden worden:
"Bei fiktiver Reparaturkostenabrechnung (d.h. wenn nach dem SV-Gutachten abgerechnet werden soll) muß sich der Geschädigte mit der preisgünstigsten Kostenabrechnung begnügen." (KG Urt. v. 20.12.93 - 12 U 5205/91; AG Mitte Urt. v. 14.04.94 - 107 C 47/94).
Der Geschädigte hat somit bei Abrechnung der Reparaturkosten auf Gutachtenbasis lediglich Anspruch auf Erstattung der durchschnittlichen örtlichen Verrechnungssätze, vgl. AG Mitte Urt. v. 10.03.1997 - 113 C 608/96 - und Urt. v. 12.07.1999 - 113 C 487/98 -.