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Kammergericht Berlin Urteil vom 22.12.2005 - 12 U 37/04 - Zur Schlüssigkeit eines Klageanspruchs

KG Berlin v. 22.12.2005: Zur Schlüssigkeit und Substantiierung eines Klageanspruchs


Das Kammergericht Berlin (Urteil vom 22.12.2005 - 12 U 37/04) hat entschieden:
Ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Schadensersatz und Unfallregulierung und Stichwörter zum Thema Zivilprozess


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Allerdings kann dem Landgericht nicht darin gefolgt werden, wenn es meint, der Kläger habe den von ihm behaupteten Unfallhergang nicht hinreichend dargetan, weil er nicht dargelegt habe, wo genau auf dem Grundstück Landsberger Allee .. sich das Schadensereignis zugetragen haben soll. Das Landgericht hat die Anforderungen an die Darlegung überspannt.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist ein Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs dann schlüssig und erheblich, wenn der Kläger Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet und erforderlich sind, das geltend gemachte Recht als in der Person des Klägers entstanden erscheinen zu lassen.

Die Angabe näherer Einzelheiten, die den Zeitpunkt und den Vorgang bestimmter Ereignisse betreffen, ist nicht erforderlich, soweit diese Einzelheiten für die Rechtsfolgen nicht von Bedeutung sind (BGH, BGH-Report 2005, 1474 f.).

Die Angabe näherer Einzelheiten ist andererseits nur dann erforderlich, wenn diese für die Rechtsfolgen von Bedeutung sind (BGH NJW RR 1999, 360; NJW-RR 1998, 1409).

Das Gericht muss nur in der Lage sein, aufgrund des tatsächlichen Vorbringens zu entscheiden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs vorliegen oder nicht (BGH NJW 1991, 2707, 2709).

Dabei ist der Umfang der Darlegungspflicht unabhängig vom Grad der Wahrscheinlichkeit des behaupteten Vorbringens.

Es ist nicht Zweck der Substantiierungslast, den Gegner in die Lage zu versetzen, möglichst eingehend zu erwidern (BGH, BGH-Report 2005, 1474 f.). Eine Zergliederung der Sachdarstellung in Einzelheiten ist nicht schon dann erforderlich, weil der Gegner bestreitet. Vielmehr bedarf der Tatsachenvortrag einer Ergänzung nur dann, wenn er infolge der Einlassung des Gegners unklar wird und nicht mehr den Schluss auf die Entstehung des geltend gemachten Rechts zulässt (BGH a. a. O.).

b) Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund es für die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge (Haftung der Beklagten für von ihm behauptete Schäden an seinem Pkw Mercedes Benz S 300) von Bedeutung sein sollte, wo genau auf dem Gelände Landsberger Allee .. sich das Schadensereignis zugetragen haben soll und ob die Beteiligten die Polizei hinzugezogen haben oder nicht.

Soweit ein Gericht derartige Angaben für die Beurteilung der Zuverlässigkeit einer Begründung für erforderlich hält, kann es sie im Rahmen der durchzuführenden Beweisaufnahme erfragen (BGH NJW RR 1996, 1212). ..."







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