Das Verkehrslexikon

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OLG Hamburg Beschluss vom 20.12.1994 - I - 116/94 (27) - 1 Ss 149/94 OWi - Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast "angeherrscht" und damit zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall)

OLG Hamburg v. 20.12.1994: Kein Fahrverbot, wenn ein Taxifahrer von einem Gast "angeherrscht" und damit zur Eile "genötigt" wird (Rotlichtverstoß mit Unfall)


Das OLG Hamburg (Beschluss vom 20.12.1994 - I - 116/94 (27) - 1 Ss 149/94 OWi) hat entschieden:
Ein Ausnahmefall des Absehens von einem Fahrverbot liegt vor bei einem Taxifahrer, der zunächst bei grüner Rechtsabbieger-Ampel in den Kreuzungsbereich eingefahren war (um nach rechts abzubiegen), dann jedoch, weil er von seinen Fahrgästen angeherrscht wurde, dass er gefälligst geradeaus weiterfahren solle, den Kreuzungsbereich in (durch Rot gesperrter) Geradeausrichtung weiter befahren und dadurch eine Unfall verursacht hat, hat.


Siehe auch Absehen vom Fahrverbot und Taxi - Taxifahrer


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Voraussetzungen der Nr. 34.1 Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) sind dem Wortlaut der Norm nach zwar gegeben (Rotlichtverstoß mit Gefährdung sowie mit Sachbeschädigung). Das Amtsgericht hat auch nicht verkannt, dass nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 BKatV das Vorliegen einer groben Pflichtverletzung im Sinne von § 25 Abs. 1 S. 1 StVG indiziert, so dass es regelmäßig der Anordnung eines Fahrverbots als eindringlichen Denkzettels bedarf (vgl. BGHSt 38, 125, 129-133; OLG Celle VRS Bd. 86, 209, 211; OLG Düsseldorf NZV 1993, 320, 321; BayObLG NZV 1991, 370). Dies befreit jedoch weder Verwaltungsbehörden noch Gerichte von der Einzelfallprüfung hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit der Sanktion, wie sich bereits aus der Verweisung des § 26a StVG auf § 25 StVG ergibt (vgl. BVerfGE 27, 36, 43; BGH, a.a.O., S. 130 f; OLG Köln VRS Bd. 86, 152, 153); eingeschränkt wird vielmehr der Begründungsaufwand, wenn das Vorliegen eines katalogmäßig bestimmten Regel(sonder)falles bejaht wird (BGH, a.a.O., S. 131).

Die Ausführungen, mit denen das Amtsgericht die Verhängung des einmonatigen Fahrverbotes begründet und einen Ausnahmefall, bei dem von dieser Sanktion ausnahmsweise abgesehen werden kann, verneint hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Insbesondere hat das Amtsgericht die festgestellten Umstände, die die Tat weit weniger schwerwiegend erscheinen lassen als für die Anwendung des Regeltatbestandes des § 2 Abs. 1 S. 1 BKatV erforderlich, unberücksichtigt gelassen oder nicht mit der ihnen zukommenden Gewichtung gewertet.

Mit Recht weist das Amtsgericht darauf hin, dass ein von der Regel abweichender Sachverhalt, der ein Absehen vom Fahrverbot rechtfertigen könnte, nicht schon deshalb vorliegt, weil der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist. Weder dieser Umstand noch das bloße Geständnis oder das Fehlen von Vorahndungen können für sich genommen eine Verneinung des Regeltatbestandes begründen ( vgl. OLG Zweibrücken NZV 1994, 160, 161; BayObLG VRS Bd. 87, 303, 304; BayObLG und OLG Hamm, beide NStZ 1993, 275 bei Janiszewski; a.A. offenbar KG VRS Bd. 86, 372, 374). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist zur Annahme eines Ausnahmefalles vielmehr erforderlich, dass "erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen gewöhnlicher und durchschnittlicher Umstände" den Sachverhalt prägen (BGH, a.a.O., S. 134; OLG Köln VRS Bd. 87, 40, 41) .

Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts liegen hier solche besonderen Umstände vor, und zwar sowohl hinsichtlich des Unfallhergangs und des Grades des Verschuldens als auch im Hinblick auf die Person des Betroffenen. Maßgebliche Ursache für den Unfall war die Situation im Fahrzeug des Betroffenen. Das Amtsgericht hat dazu festgestellt, dass der Betroffene, der als Führer einer Taxe mit zwei Fahrgästen unterwegs war, sich in der B.-Allee in die linke der beiden in den H.-Ring führenden Rechtsabbiegespuren eingeordnet hatte und bei grünem Licht für diese Abbiegespuren in die Kreuzung einfuhr, um (verkehrsgerecht) nach rechts abzubiegen. Er wurde dann während des Abbiegevorgangs von einem der Fahrgäste "angeherrscht ..., er solle gefälligst geradeaus fahren", was der "eingeschüchterte" Betroffene auch tat. Schon dieser festgestellte Geschehensablauf weicht deutlich vom Regelfall des "qualifizierten Rotlichtverstoßes" ab, wie ihn der Verordnungsgeber bei Festsetzung der regelmäßig zu verhängenden Sanktion im Falle Nr. 34.1 BKatV vor Augen hatte. Der Betroffene hatte zu keiner Zeit die Absicht, sich verkehrswidrig zu verhalten, und verursachte den Unfall infolge der als atypisch zu bezeichnenden starken psychischen Beeinflussung durch die Fahrgäste, die ihn zum unachtsamen Geradeausfahren trotz des für diese Fahrtrichtung geschalteten Rotlichts veranlassten. Den Entschluss, dem Druck der Fahrgäste nachzugeben, fasste der Betroffene zu einem Zeitpunkt, als er die Lichtzeichenanlage nicht mehr einsehen konnte.

Neben diesen Unfallcharakteristika spricht für den Betroffenen, dass er sich nach dem Unfall vorbildlich verhalten hatte, das festgestellte Tatgeschehen zu jedem Zeitpunkt eingeräumt und sich bisher im Verkehr nicht auffällig verhalten hat. Auch ist er als Taxifahrer beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen, wenngleich dieser Umstand schon deshalb nicht überbewertet werden darf, weil der Betroffene in diesem Beruf als Angestellter - und somit auch mit Urlaubsanspruch - arbeitet.

Die Gesamtbetrachtung des Tathergangs unter Einbeziehung der in der Person des Betroffenen liegenden Umstände ergibt auch unter Berücksichtigung der nicht unerheblichen Unfallfolgen, dass die regelmäßig zu verhängende Sanktion des einmonatigen Fahrverbots in diesem Fall nicht angezeigt und die Verhängung einer Geldbuße zur Ahndung der Ordnungswidrigkeit ausreichend ist und den Betroffenen auch nachhaltig beeindrucken wird. Da von einer erneuten Verhandlung keine neuen Feststellungen zu erwarten sind, konnte der Senat den Rechtsfolgenausspruch gemäß § 79 Abs. 6 OWiG ohne Zurückverweisung selbst neu fassen.

Bei der Festsetzung der Geldbuße war mildernd zu berücksichtigen, dass der Grad des Verschuldens verhältnismäßig gering war und sich die Tat als einmaliges Augenblicksversagen eines sich sonst verkehrsgerecht verhaltenden Kraftfahrzeugführers darstellt. Auf der anderen Seite wurde durch das verkehrswidrige Überfahren des Rotlichts ein Unfall verursacht, bei dem der Unfallgegner (leichte) körperliche Schäden davontrug und erheblicher Sachschaden entstand. Der Senat erachtet eine Geldbuße in Höhe von 400,00 DM für tat- und schuldangemessen. ..."







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