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BGH Beschluss vom 19.04.1994 - VI ZB 3/94 - Zur Verwertung des Faxinhalts bei technisch abgebrochenem Empfangsvorgangs auf andere Weise
BGH v. 19.04.1994: Zur Verwertung des Faxinhalts bei technisch abgebrochenem Empfangsvorgangs auf andere Weise
Der BGH (Beschluss vom 19.04.1994 - VI ZB 3/94) hat entschieden:
Wird der Inhalt einer Berufungsbegründungsschrift mittels Telefax vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät des Prozessbevollmächtigten zum Empfangsgerät des Rechtsmittelgerichts übermittelt, dort aber infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig und fehlerfrei ausgedruckt, so ist dennoch von einem im Zeitpunkt der Telefaxübermittlung erfolgten Eingang des Schriftsatzes auszugehen, wenn sein der Übertragung zugrundeliegender Inhalt anderweit einwandfrei ermittelbar ist.
Siehe auch Fax - Telefaxschreiben - Schriftform und Sendeprotokoll - Telefax - OK-Vermerk - Anscheinsbeweis?
Zum Sachverhalt: Der Kläger hat gegen das ihm am 25. Juni 1993 zugestellte klageabweisende Urteil des Kreisgerichts vom 16. Juni 1993 am 22. Juli 1993 Berufung eingelegt. Nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. September 1993 verlängert worden war, ging die vollständige schriftliche Berufungsbegründung des Klägers am 23. September 1993 beim Bezirksgericht ein; sie war am 22. September 1993 zur Post gegeben worden.
Bereits am 21. September 1993 war eine Übermittlung der Berufungsbegründung sowie eines Prozesskostenhilfegesuchs über den Telefaxanschluss der zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers an das Bezirksgericht vorgenommen worden. Zu den Gerichtsakten gelangten jedoch nur unvollständige, teilweise unleserliche und zerknitterte Ausdruckblätter der Telefaxübertragung; die Seite der Berufungsbegründung, welche die Unterschrift der Prozessbevollmächtigten trägt, fehlt. Dies wurde dem Kläger durch am 5. Oktober 1993 bei seiner Prozessbevollmächtigten eingegangene Verfügung des Bezirksgerichts mitgeteilt. Am 11. Oktober 1993 wies der Kläger darauf hin, dass das Telefax vom Anschluss seiner Prozessbevollmächtigten ohne Fehleranzeige abgesandt worden sei, und beantragte vorsorglich Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; die Berufungsbegründung wie auch der Prozesskostenhilfeantrag seien am 21. September 1993 jeweils mit Unterschrift seiner Prozessbevollmächtigten per Telefax übermittelt worden, ohne dass eine Störung des Übertragungsablaufs zu erkennen gewesen sei.
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen. Gegen diesen ihm am 3. November 1993 zugestellten Beschluss richtet sich die am 9. November 1993 eingegangene sofortige Beschwerde des Klägers.
Das Rechtsmittel hatte - vorläufigen - Erfolg.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Berufungsgericht hat die Feststellung, dass der Kläger die Berufungsbegründungsfrist des § 519 Abs. 2 ZPO versäumt habe, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen.
1. Gemäß § 519 b Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht begründet worden ist. Prüfung von Amts wegen in diesem Sinne bedeutet zwar nicht Amtsermittlung der Tatsachen und Ausforschung der Wahrheit wie beim Untersuchungsgrundsatz, gebietet aber andererseits eine umfassende Prüfung des dem Gericht vorliegenden oder offenkundigen Prozessstoffs (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1982 - III ZR 39/81 - VersR 1982, 492). Das Berufungsgericht musste daher alle aus dem Akteninhalt ersichtlichen Anhaltspunkte prüfen und würdigen, die für die Entscheidung der Frage von Bedeutung sein konnten, ob die Berufungsbegründung rechtzeitig eingegangen ist oder nicht. Diesem Erfordernis ist das Berufungsgericht bei Beantwortung der Frage, ob durch das am 21. September 1993 beim Bezirksgericht eingegangene Telefax die Berufungsbegründungsfrist gewahrt worden ist, nicht gerecht geworden.
2. Das Berufungsgericht hat insoweit einen Fehler in seinem eigenen Geschäftsbetrieb lediglich deswegen verneint, weil ein Verlust der fehlenden Seiten des Telefaxausdruckes der Berufungsbegründung auf dem Weg vom Empfangsgerät zur Geschäftsstelle ausgeschlossen sei. Offen lässt das Berufungsgericht jedoch, ob der fehlerhafte und unvollständige Ausdruck des Telefax seine Ursache lediglich in einer Störung des Ausdruckverfahrens im Empfangsgerät des Bezirksgerichtes hatte, nachdem zuvor die vom Sendegerät übermittelten elektrischen Signale ordnungsgemäß beim Empfangsgerät eingegangen waren. Sollte letzteres der Fall sein, könnte die Berufungsbegründung trotz des verstümmelten Ausdrucks als am 21. September 1993 beim Bezirksgericht eingegangen anzusehen sein.
a) Grundsätzlich ist eine fernschriftlich (oder per Telefax) übermittelte Rechtsmittel-(Begründungs-)Schrift in dem Zeitpunkt eingegangen, in dem sie im Empfängerapparat ausgedruckt wird (vgl. BGHZ 101, 276, 280). Dies setzt jedoch nicht unbedingt voraus, dass der Ausdruck fehlerlos und vollständig ist. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass eine unlesbar oder verstümmelt zu den Akten gelangte fernschriftliche Begründungsschrift, deren Inhalt sich erst nachträglich feststellen lässt, mit ihrem vollständigen Inhalt (einschließlich der Unterzeichnung durch den Rechtsanwalt) als eingegangen anzusehen ist, wenn die Ursache für den Mangel der Lesbarkeit und Vollständigkeit in der Sphäre des Empfängers gelegen hat (vgl. für eine Einspruchsbegründung im Patentverfahren BGHZ 105, 40, 44). Entsprechendes gilt auch bei der Übermittlung per Telefax (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Dezember 1990 - XII ZB 64/90 - VersR 1991, 894, 895).
Dies findet seine Rechtfertigung darin, dass im Hinblick auf den aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Grundsatz rechtsstaatlicher Verfahrensgestaltung Risiken und Unsicherheiten, deren Ursache allein in der Sphäre des Gerichts liegen, bei der Entgegennahme fristgebundener Schriftsätze nicht auf den rechtssuchenden Bürger abgewälzt werden dürfen (vgl. BVerfGE 69, 381, 386 f. m.w.N.; vgl. hierzu auch Ebnet, NJW 1992, 2986, 2987).
b) Sollte daher der Inhalt des Berufungsbegründungsschriftsatzes am 21. September 1993 zwar vollständig durch elektrische Signale vom Sendegerät der Prozessbevollmächtigten des Klägers zum Empfangsgerät des Bezirksgerichts übermittelt worden sein, dort aber lediglich infolge technischer Störungen (etwa eines Papierstaus) nicht vollständig fehlerfrei und unverstümmelt ausgedruckt worden sein, so wäre dennoch von einem rechtzeitigen Eingang dieses fristgebundenen Schriftsatzes am 21. September 1993 auszugehen, soweit sein Inhalt, der der Übertragung zugrundelag, einwandfrei ermittelbar ist, was hier aufgrund des am 23. September 1993 eingegangenen Originals des Schriftsatzes möglich sein dürfte. Etwas anderes würde allerdings dann gelten, wenn ein Papierstau am Empfangsgerät dazu geführt hätte, dass die Verbindung während der Übermittlung abgebrochen ist, so dass auch die vollständige Signalübermittlung nicht stattfinden konnte (vgl. zu einer solchen Fallgestaltung BGH, Urteil vom 2. Oktober 1991 - IV ZR 68/91 - WM 1991, 2080, 2081).
c) Das Berufungsgericht hätte aufgrund des ihm vorliegenden Akteninhalts im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeitsvoraussetzungen von Amts wegen Untersuchungen darüber anstellen müssen, ob der unvollständige und verstümmelte Ausdruck des Telefax lediglich auf einer Störung des Empfangsgeräts (trotz vollständiger Übermittlung der Signale) beruhte. Denn die bei den Akten befindlichen Seiten des Telefaxausdruckes legen eine solche Annahme durchaus nahe. Die Blätter sind teilweise unregelmäßig abgerissen und im oberen oder unteren Teil zerknittert; ein Ausdruck des Prozesskostenhilfegesuchs weist eine Knitterfaltung auch in der Mitte auf, wobei in diesem Bereich der Druck unterbrochen ist; gerade letzteres legt die Annahme nahe, dass hier ein Papierstau im Empfangsgerät stattgefunden hat. Für einen Fehler lediglich im Ausdrucksbereich des Telefaxanschlusses des Bezirksgerichtes trotz vollständiger Signalübertragung seitens des Sendegerätes spricht auch, dass bei letzterem der nach der Bedienungsstellung vorgesehene "Ausdruck nach Fehlerbedingung" unterblieben ist.
Dass das Berufungsgericht diese nähere Prüfung der Fehlerursachen unterlassen hat, stellt einen Verfahrensfehler dar.
3. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben. Da die Sache ohne die dargelegten weiteren tatsächlichen Feststellungen, die den Bereich des Bezirksgerichts betreffen, nicht entscheidungsreif ist, macht der Senat von der auch im Beschwerdeverfahren gegebenen Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch.
Sollte die weitere Sachprüfung ergeben, dass auch unter Berücksichtigung der aufgezeigten Grundsätze von einem rechtzeitigen Eingang der Berufungsbegründungsschrift nicht ausgegangen werden kann, so wird im Rahmen der erneuten Prüfung des Wiedereinsetzungsgesuches des Klägers unter Berücksichtigung des Beschwerdevortrags und der vorgelegten Urkunden und Glaubhaftmachungsmittel näher zu untersuchen sein, ob die in der Kanzlei der Prozessbevollmächtigten versäumte Einstellung des Sendegerätes auf "Ausdruck nach jeder Übertragung" technisch überhaupt geeignet war, die Prozessbevollmächtigte von dem hier aufgetretenen Fehler in Kenntnis zu setzen. ..."