Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Das Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung

Das Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung


Siehe auch Fahrverbot wegen grober Pflichtverletzung und Das Fahrverbot wegen beharrlicher Pflichtverletzung




Wird gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit, die er unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, eine Geldbuße festgesetzt, so kann ihm die Verwaltungsbehörde oder das Gericht in der Bußgeldentscheidung für die Dauer von einem Monat bis zu drei Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge zu führen.

Daraus ergibt sich die Möglichkeit, auch schon bei einer Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot zu verhängen, wenn es sich um eine grobe Pflichtverletzung handelt. Dafür reicht natürlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung im unteren Bereich nicht aus. Das ergibt sich einfach von selbst aus dem Vergleich mit denjenigen Ordnungswidrigkeiten, für die Regelfahrverbote vorgesehen sind, wie z. B. bei der Missachtung einer roten Ampel, bei der das Rotlicht bereits länger als eine Sekunde aufleuchtete oder Geschwindigkeitsverstößen ab einem bestimmten Bereich.


Grobe Pflichtverletzungen sind solche, die (objektiv) immer wieder Ursache schwerer Unfälle sind und (subjektiv) auf besonders grobem Leichtsinn, grober Nachlässigkeit oder Gleichgültigkeit beruhen. Auch bei objektiv grobem Verstoß setzt die Anordnung ein besonders verantwortungsloses Verhalten voraus.

Alle Rechtsgrundlagen für Fahrverbote sind "Kann"-Bestimmungen, verlangen also eine Ermessensentscheidung. Durch zahlreiche Rechtsprechung wird von den Gerichten dieses Ermessen - in der Regel zugunsten der Betroffenen - näher beschrieben und begrenzt. Alle Fahrverbotsentscheidungen sind an den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebunden, daher gibt es auch die vielen Ausnahme-Urteile (z. B. Augenblicksversagen, berufliche Existenzvernichtung, Schwerbehinderte usw.).