Das Verkehrslexikon
Der Fahrzeugdiebstahl in der Fahrzeugversicherung
Der Fahrzeugdiebstahl in der Fahrzeugversicherung
Siehe auch Fahrzeugdiebstahl - Kfz-Diebstahl und Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Da der Totaldiebstahl des gesamten Fahrzeugs in der an sich prämiengünstigen Teilkaskoversicherung mitversichert ist, eröffnet sich hier erfahrungsgemäß ein weites Feld für Versicherungsbetrügereien.
Dies wird einmal dadurch befördert, dass die Rechtsprechung seit jeher keine hohen Anforderungen an den Beweis eines Diebstahls gestellt hat. Seinen Grund hat diese Beweiserleichterung darin, dass naturgemäß ein Diebstahl des Fahrzeugs schwer zu beweisen ist, denn in der Regel gibt es dafür keine Zeugen. Würde man vom an sich beweispflichtigen Versicherungsnehmer einen zwingenden Vollbeweis verlangen, wäre der mit Prämien erkaufte Diebstahlsversicherungsschutz oftmals völlig wertlos. Daher dürfen hier keine zu hohen Beweisanforderungen gestellt werden.
Die Gerichte sehen daher im Normalfall den Nachweis eines Diebstahls dann als erbracht an, wenn Anzeichen feststehen, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit das äußere Bild eines Diebstahls ergeben. Diese Beweiserleichterung setzt allerdings voraus, dass es sich um einen redlichen Versicherungsnehmer handelt. Kann die Versicherung Umstände darlegen und beweisen, die das vorausgesetzte Vertrauen in die Redlichkeit des Versicherungsnehmers erschüttern (strafrechtliche Vorbelastungen, Widersprüche in der Darstellung gegenüber Polizei und Versicherung usw.), dann muss vom Versicherungsnehmer der sog. Vollbeweis für die Tatsache er Entwendung geliefert werden. Der Versicherung steht es jederzeit frei, Indizien vorzutragen, die die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers oder die Glaubhaftigkeit seiner Angaben in Frage stellen.
Kann aber der redliche Versicherungsnehmer beispielsweise durch Zeugenaussagen belegen, dass er das Fahrzeug an einem bestimmten Platz zu einer bestimmten Zeit abgestellt hatte, wo es sodann nicht mehr wieder aufgefunden wurde, dann ist der äußere Anschein einer Fahrzeugentwendung im Sinne der Beweiserleichterung erbracht.
Besonders den Fahrzeugschlüsseln kommt bei der Diebstahlsversicherung eine hohe Bedeutung zu. Lassen sich z. B. an einem wieder aufgefundenen Fahrzeug keine äußeren Einbruchspuren feststellen und war der Versicherungsnehmer nicht in der Lage, sämtliche Originalschlüssel der Versicherung abzuliefern, so ist seine Glaubwürdigkeit möglicherweise erschüttert. Das gilt auch dann, wenn sich an den abgelieferten Schlüsseln Kopierspuren befinden, aber die damit gefertigten Nachschlüssel nicht abgegeben werden können.
Auch das Zusammentreffen von Diebstahl und nachfolgendem Fahrzeugbrand kann vielfach Zweifel aufkommen lassen, ob der Diebstahl nicht vorgetäuscht ist; denn es entspricht erfahrungsgemäß weniger der Motivlage eines Diebes, das gestohlene Fahrzeug in Brand zu setzen. In solchen Fällen stehen die Versicherungen und den Gerichte oft unter dem Zwang, aus oft kleinen, aber vielen zusammentreffenden Indizien zu schließen, dass die Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers hinsichtlich des Vorliegens eines Versicherungsfalls erschüttert ist.