Das Verkehrslexikon

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Wer ist Beteiligter an einem Verkehrsunfall?

Wer ist Beteiligter an einem Verkehrsunfall?


Siehe auch Unfallflucht (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) im Strafrecht und Stichwörter zum Thema Verkehrsstrafsachen




Als zum Verbleiben an der Unfallstelle Verpflichteter wird jeder Verkehrsteilnehmer angesehen, von dem man bei nicht gänzlich abwegiger Betrachtungsweise vermuten kann, dass er möglicherweise einen Mitverursachungsbeitrag zu dem Unfallgeschehen geleistet haben könnte.

Dass die Wartepflicht sämtliche direkt am Unfall beteiligten Personen betrifft - also die unmittelbar Geschädigten und die Unfallverursacher -, unterliegt keinem Zweifel.

Die Verpflichtung zum Verweilen trifft aber nicht nur die direkten Geschädigten oder Unfallverursacher, sondern auch indirekt am Unfallgeschehen beteiligte Personen.


Wenn ein wartepflichtiger Kfz-Führer durch forsches Heranfahren an eine Vorfahrtstraße Zweifel aufkommen lässt, ob er rechtzeitig anhalten werde, und dadurch einen Vorfahrtberechtigten zu einem scharfen Bremsvorgang veranlasst, was wiederum einen dadurch ausgelösten Auffahrunfall zur Folge hat, dann ist er Unfallbeteiligter und ist genauso zum Verbleiben am Unfallort verpflichtet, wie die beiden direkt am Auffahrunfall beteiligten Fahrzeugführer.

Die Verpflichtung zum Verbleiben am Unfallort trifft auf denjenigen, der am Zustandekommen des Unfalls völlig unschuldig ist, denn auch die bloße Betriebsgefahr eines beteiligten Kfz kann einen Mitverursachungsbeitrag geleistet haben.

Allerdings genügt nicht eine rein zeitliche oder örtliche Zufallsanwesenheit. So trifft den Halter oder den Beifahrer oder beispielsweise einen Vorgesetzten des Kfz-Führers nicht allein deshalb die Wartepflicht, weil sie Halter oder Beifahrer oder Vorgesetzter sind; vielmehr sind sie nur dann zum Bleiben verpflichtet, wenn sie selbst in einem nicht völlig abwegigen Verdacht der Unfallmitverursachung stehen. Allerdings kann hier eine auch nur mittelbare Mitverursachung ausreichend sein. Dies ist der Fall, wenn der Halter sein Fahrzeug einem betrunkenen und daher fahruntüchtigen Fahrer überlässt und sodann als Beifahrer bei dem Unfall anwesend ist.

Voraussetzung für das Entstehen der Wartepflicht ist allerdings in jedem Fall die zeitliche und örtliche Anwesenheit beim Unfallgeschehen; ein späteres Hinzukommen beispielsweise des Halters ist nicht ausreichend, um eine Verpflichtung zum Verweilen oder gar eine Vorstellungspflicht zu begründen.