Das Verkehrslexikon

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Die Trunkenheitsklausel in den Kfz-Versicherungsbedingungen

Die Trunkenheitsklausel und der Versicherungsregress in der Kfz-Haftpflichtversicherung


Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 der Kraftfahrzeugpflichtversicherungs-Verordnung ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss zu unterlassen.

Dies war nicht immer so:

In der Fahrzeugversicherung (Vollkasko) und in der Insassenunfallversicherung wurde alkoholische Beeinflussung des Fahrzeugführers unter dem Gesichtspunkt der grobfahrlässigen Herbeiführung des Versicherungsfalls (§ 61 VVG) beurteilt.


Siehe auch Alkohol und Kfz-Versicherungsrecht


In der Kfz-Haftpflichtversicherung hingegen wurde, solange noch die hoheitlich genehmigten Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen galten, versicherungsrechtlich das Fahren unter Alkoholeinfluss unter dem Gesichtspunkt der Gefahrerhöhung (33 23 ff. VVG) betrachtet; die hierbei auftretenden Beweisschwierigkeiten führten dazu, dass ein Regress für die Unfallfolgen beim betrunkenen Fahrer in der Praxis nahezu nicht vorkam.

Durch die Einführung der sog. Trunkenheitsklausel in den neueren auf dem harmonisierten europäischen Kfz-Haftpflichtrecht beruhenden Allgemeinen Kraftfahrtversicherungs-Bedingungen (AKB) ist im Interesse der Allgemeinheit und auch der Versichertengemeinschaft geregelt worden:
§ 2b AKB: (1) ... Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei,
e) in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, wenn der Fahrer infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.
Somit ist das nüchterne Führen eines Kfz in der Kfz-Haftpflichtversicherung als echte Obliegenheit ausgestaltet worden. Dies hat zur Folge, dass der Haftpflichtversicherer bei Unfällen, bei denen die alkoholische Beeinflussung eine Rolle gespielt hat, die Betroffenen wegen der Schadensersatzaufwendungen in Regress nimmt, wobei freilich die im Interesse der Vermeidung einer Existenzvernichtung eingeführte Regressbegrenzung auf 5.000,00 € zu beachten ist.

Zur Regressbegrenzung in der Kfz-Haftpflichtversicherung: siehe hier

Die sog. Trunkenheitsklausel findet auch dann Anwendung, wenn sich der Unfall auf nichtöffentlichen Verkehrsflächen ereignet hat.

Voraussetzung für die Anwendung der Trunkenheitsklausel ist, dass sich der Alkoholgenuss auf das Verkehrsgeschehen in haftungsrechtlich relevantem Umfang ausgewirkt hat; es muss also zwischen alkoholischer Beeinflussung des Fzg-Führers und der Unfallverursachung bzw. -mitverursachung ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2004, Rdnr. 6 zu § 3116 StGB (der nach allgemeiner Ansicht als Maßstab auch im Versicherungsrecht herangezogen werden kann) führt zur alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit aus:
"Sie ist gegeben, wenn der FzF in seiner Gesamtleistungsfähigkeit, besonders infolge Enthemmung sowie geistig-seelischer und körperlicher Leistungsausfälle so weit beeinträchtigt ist, daß er nicht mehr fähig ist, sein Fz eine längere Strecke, und zwar auch bei plötzlichem Auftreten schwieriger Verkehrslagen, sicher zu steuern, BGHSt 44 219 = NZV 99 48, Bay DAR 89 427, NJW 73 566; Ha BA 04 357, Dü NZV 94 326 LG Sa BA 04 472."
Es spricht nichts dagegen, mit der wohl herrschenden Meinung diese Maßstäbe auch in der Kfz-Versicherung anzuwenden (vgl. Feyock / Jacobsen / Lemor, Kraftfahrtversicherung, 2. Aufl., 2002, Rdnr. 60 zu § 2b AKB).

Auch bei der Beurteilung der sich aus dem Grad der Trunkenheit ergebenden Kausalität selbst werden im Versicherungsrecht die Maßstäbe der §§ 316, 315 c StGB angewandt, insbesondere auch zur Unterscheidung von absoluter und relativer Fahruntauglichkeit.

Absolute Fahruntauglichkeit ist bei einer BAK von 1,1 Prom. oder mehr gegeben. Hier ist dem Fzg-Führer der Gegenbeweis nicht mehr möglich, dass dieser Grad von alkoholischer Beeinflussung für einen Schaden nicht kausal gewesen sei. Denn bei einer derart hohen Alkoholisierung spricht bereits der Anscheinsbeweis für die Unfallverursachung durch die Fahruntüchtigkeit.

Um bei sog. relativer Fahruntauglichkeit - also bei alkoholischer Beeinflussung von weniger als 1,1 Prom. - von einer versicherungsrechtlich relevanten Fahrunsicherheit ausgehen zu können, muss noch das Vorliegen eines alkoholbedingten Fahrfehlers oder sonstiger auf die Fahrunsicherheit hinweisender Ausfallerscheinungen - vom Versicherer - bewiesen werden. Je höher die BAK war, desto geringere Beweisanforderungen bestehen insoweit. Auch hier hat die Rechtsprechung teilweise die Grundsätze des Beweises des ersten Anscheins herangezogen (OLG Karlsruhe ZfS 1993, 160; OLG Hamburg ZfS 1994, 132). Allerdings darf das bei relativer Fahruntüchtigkeit nicht allzu schematisch geschehen (vgl. OLG Hamburg VersR 2000, 843: ein Glatteisunfall bei 0,75 Prom. ist nicht ohne weiteres ein alkoholtypischer Fahrfehler)

Im Zusammenhang mit der dem Versicherer eingeräumten Regressmöglichkeit muss noch auf folgendes hingewiesen werden:

Es handelt sich bei der Befolgung, nur nüchtern ein Kfz zu führen, um eine Obliegenheit vor dem Versicherungsfall. Bei diesen ist die Versicherung nur dann von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn sie innerhalb eines Monats ab Kenntniserlangung von den die Obliegenheitsverletzung begründenden Tatsachen den Versicherungsvertrag kündigt (§ 6 VVG). Versäumt die Versicherung diese Kündigung ist die Versagung des Versicherungsschutzes nicht mehr möglich, und der Versicherung steht dann auch keine Regressmöglichkeit mehr offen.

Allerdings unterliegt auch das wieder Einschränkungen: Die Kündigung ist unter anderem dann nicht nötig, wenn
  • durch den Unfall das versicherte Fzg einen technischen (nicht nur wirtschaftlichen) Totalschaden erlitten hat;

  • der Vertrag sowieso aus anderen Gründen beendet worden wäre (bereits ausgesprochene Kündigung, einverständliche Aufhebung usw.);

  • wenn Versicherungsnehmer und Fzg-Führer personenverschieden sind und die Obliegenheitsverletzung nur dem mitversicherten Fzg-Führer anzulasten ist; hier kann die Versicherung beim Fahrer Regress nehmen, ohne gegenüber dem Halter kündigen zu müssen.

Nach altem VVG-Recht bestand Leistungsfreiheit in der Fahrzeugversicherung auch bei nur relativer Fahruntauglichkeit.

Nachdem durch die VVG-Reform das sog. Alles-oder-Nichts-Prinzip im Grundsatz abgeschafft wurde, muss wohl bei relativer Fahruntüchtigkeit eine Quotelung vorgenommen werden, während bei absoluter Fahruntauglichkeit nach h. M. die Versicherungsleistung sich auf Null reduziert.