Das Verkehrslexikon

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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Was ist öffentlicher Straßenverkehr?

Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort - Was ist öffentlicher Straßenverkehr?


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort




Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort kommt nur in Betracht, wenn sich der Unfall im öffentlichen Straßenverkehr ereignet hat, d.h. auf einer Fläche, die für den Verkehr einer unbestimmten Öffentlichkeit zugänglich ist (vgl. hierzu Himmelreich / Bücken, Unfallflucht, 2. Aufl. Rdnrn. 146, 147 mit Nachweisen).

Öffentlich sind demnach:
  • Parkplätze von Behörden, Hotels, Gaststätten
  • Einkaufsmärkte, Firmenparkplätze für Kunden
  • Kaufhausparkplätze und -häuser
  • Zufahrten zu mehreren Häusern mit Praxen, Büros usw.
  • Zufahrten zu Wohnhäusern (wenn keine die Zufahrt beschränkenden Einrichtungen oder Sperrzeichen angebracht sind)
  • unbebaute Grundstücke, auf denen jedermann parken kann
  • Tankstellengrundstücke bei geöffnetem Betrieb
  • Parkhäuser
  • Tiefgaragen für Kunden, die allgemein zugänglich sind
  • Plätze, auf denen Volksfeste stattfinden
  • Privatgrundstücke, die zum Parken freigegeben sind
  • Gehwege.

Nicht öffentlich sind hingegen:
  • Parkplätze, die nur von bestimmten Mitarbeitern eines Betriebs benutzt werden
  • Hofraum, Fabrikgelände, die nicht jedermann zugänglich sind
  • Parkplatz eines Hotels oder Gasthauses, der nur für Übernachtungsgäste zugänglich ist
  • Areal einer Großmarkthalle, für dessen Benutzung ein Parkausweise nötig ist
  • Kasernengelände
  • Tiefgarage, deren Einstellplätze an bestimmte Personen vermietet sind
  • Zufahrt zu einer Tiefgarage einer Wohnanlage, deren Rolltor in der Regel geschlossen und nur durch den Schlüssel eines Stellplatzmieters zu öffnen ist
  • Lehrerparkplatz einer Schule
  • Wagendeck eines Fährschiffs.