Das Verkehrslexikon
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist bezüglich der Überschreitung der Bagatellschadensgrenze bedingter Vorsatz erforderlich, aber auch ausreichend
Beim unerlaubten Entfernen vom Unfallort ist bezüglich der Überschreitung der Bagatellschadensgrenze bedingter Vorsatz erforderlich, aber auch ausreichend
Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist es erforderlich, dass der Täter vorsätzlich gehandelt hat; wobei allerdings bedingter Vorsatz genügt (vgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., § 142 StGB Rdnr. 57 m.w.Nachw.).
Dabei bezieht sich der Vorsatz immer auf "einen nicht ganz unerheblichen Sachschaden" bzw. auf einen "nicht ganz belanglosen Fremdschaden" von mehr als etwa 25,00 €; ob ein "bedeutender" Schaden im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist, spielt im Zusammenhang mit der Vorsatzprüfung bei § 142 StGB keine Rolle.
Nicht ausreichend, um Vorsatz anzunehmen, ist es, dass der Täter hätte erkennen können und müssen, dass ein nicht ganz unerheblicher Sachschaden entstanden ist, da dann lediglich Fahrlässigkeit angenommen werden könnte, die hier nicht strafbar ist (vgl. Himmelreich DAR 1997, 82 m.w. Nachw.).