Das Verkehrslexikon
Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht
Zur Wartepflicht bei nicht ganz unbegründetem Beteiligungsverdacht
Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort
Als Unfallbeteiligter kommt auch derjenige in Betracht, der sich letztlich nicht verkehrswidrig verhalten hat; so hat das OLG Koblenz MDR 1993, 366 (Urt. v. 03.12.1992 - 1 Ss 306/92) ausgeführt:
"... Es genügt, dass nach dem äußeren Anschein der nicht ganz unbegründete Verdacht einer irgendwie gearteten - nicht notwendig schuldhaften - Mitverursachung des Unfalls gegen einen zur Unfallzeit am Unfallort Anwesenden erhoben werden kann, mag sich auch bei näherer Prüfung herausstellen, dass sein Verhalten in Wirklichkeit nicht zu dem Unfall beigetragen hat. ... Deshalb kommt als Täter jeder in Betracht, der, sei es auch zu Unrecht, in den - nicht ganz unbegründeten - Verdacht gerät, den Unfall verursacht oder mitverursacht zu haben."
Deshalb kann eine Bestrafung auch erfolgen, wenn eine an der Unfallstelle anwesende Person den nicht von vornherein abwegigen Verdacht der Unfallbeteiligung äußert (vgl. OLG Düsseldorf NZV 1993, 157). Nur dann, wenn dieser sog. Beteiligungsverdacht sofort eindeutig widerlegt werden kann oder wenn das Verhalten eines derart Verdächtigten zweifelsfrei nicht zur Verursachung des Unfallgeschehens beigetragen haben kann, dieser sich also mit Sicherheit auch ohne seine Anwesenheit ereignet hätte, entfällt die Strafbarkeit (vgl. OLG Düsseldorf aaO.).
Ist jemand eventuell nur mittelbar an einem Unfallgeschehen beteiligt (Beispiel: jemand fährt als Wartepflichtiger forsch an eine Vorfahrtstraße heran und bremst erst im letzten Moment stark ab, wodurch ein Vorfahrtberechtigter bremst und hierdurch auf dessen Fahrzeug jemand auffährt), so kommt eine Täterschaft nach § 142 StGB nur in Betracht, wenn er sich regelwidrig verhalten hat (Jagusch / Hentschel, StraßenverkR, 33. Aufl., Rdnr. 29 zu § 142 StGB); insofern reicht nicht jede noch so entfernte Kausalität aus (OLG Koblenz NZV 1989, 200).