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Amtsgericht Saalfeld Urteil vom 14.09.2004 - 630 Js 2981/04 2 Ds jug - Die Grenze zum bedeutenden Schaden liegt bei 1.500 EURO anzuheben.

AG Saalfeld v. 14.09.2004: Der "bedeutende Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt, beträgt 1.500,00 €


Siehe auch Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort und Stichwörter zum Thema unerlaubtes Entfernen vom Unfallort





Nach Auffassung des Amtsgerichts Saalfeld (Urteil vom 14.09.2004 - 630 Js 2981/04 2 Ds jug.) beträgt der "bedeutende Schaden" im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB, der zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigt, 1.500,00 €:
Ob ein bedeutender Schaden im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB vorliegt, ist nach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und bemisst sich nach den für die Behebung des Schadens erforderlichen Kosten. Für die Bewertung des Schadens als „bedeutend" ist dabei auf die allgemeine Entwicklung der Einkommen und des Geldwertes abzustellen. Die Grenze, von der an ein bedeutender Schaden im Sinne der genannten Bestimmung zu bejahen ist, ist deshalb eine veränderliche Größe, die von den genannten wirtschaftlichen Faktoren abhängt (vgl. OLG Düsseldorf, NStE Nr. 9 zu § 69 StGB; Lackner/Kühl, StGB, 25. Aufl., § 69 Rn. 7). Diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung in der Regel dadurch entsprochen, dass sie die Grenze zur Annahme eines bedeutenden Schadens im Sinne von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB der wirtschaftlichen Entwicklung folgend jeweils angehoben hat. Die früher vielfach angenommene Wertgrenze von 2.000,00 DM beziehungsweise 1.000,00 Euro (vgl. OLG Köln, NZV 2002, 278, 279; LG Gera, VRS 97, 412, 414; LK-Geppert, StGB, 11. Aufl., § 69 Rn. 85) ist unter Berücksichtigung der allgemeinen Preis- und Einkommensentwicklung inzwischen als zu niedrig anzusehen. Vielmehr macht sowohl die allgemeine Preissteigerung, die nach der Euro-Einführung eingetreten ist, als auch der Anstieg bei den Bergungs- und Reparaturkosten eine deutliche Anhebung des Grenzwertes notwendig. Infolge dessen ist die Grenze, bis zu der keine Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt, in Anlehnung an den Preisindex für die allgemeinen Lebenshaltungskosten sowie insbesondere wegen des erheblichen Lohn- und Preisanstiegs auf den Gebieten der Kraftfahrzeuganschaffung und -Unterhaltung und im Interesse einer auch zukünftig eingängigen Abgrenzung, die für einen gewissen Zeitraum Bestand zu haben vermag, jetzt bei 1.500,00 Euro anzusiedeln.