|
Am 19. Februar 1991 gegen 15.45 Uhr befuhr der Angeklagte am Steuer seines Pkw der Marke Opel-Kadett in Düsseldorf die Bruchstraße, um nach rechts in die durch Zeichen 205 bevorrechtigte Lichtstraße abzubiegen. Bei dieser handelt es sich um eine stark befahrene und in jeder Fahrtrichtung zweispurig ausgebaute Straße, in deren Fahrbahnmitte in beiden Fahrtrichtungen Straßenbahnschienen verlegt sind. Vor der Kreuzung musste der Angeklagte verkehrsbedingt anhalten. Zur selben Zeit standen die Zeugen C und K mit ihren Fahrzeugen im Kreuzungsbereich auf der Lichtstraße, um von dort nach links in die Bruchstraße abzubiegen. Als sich aus der Sicht des Angeklagten nach links eine größere Fahrzeuglücke ergab, bog dieser in die Lichtstraße ein, auf der er unmittelbar nach dem Kreuzungsbereich wegen eines wendenden Fahrzeuges hinter mehreren auf der rechten Fahrspur der Lichtstraße in zweiter Reihe neben dem dort befindlichen Parkstreifen parkenden Fahrzeugen leicht zur Fahrbahnmitte hin versetzt anhalten musste. Etwa gleichzeitig mit dem Angeklagten bog der Zeuge C wegen der Lücke im Gegenverkehr nach links in die Bruchstraße ein. Währenddessen hatte sich der Zeuge N am Steuer eines Pkw der Marke Fiat aus der Sicht des Angeklagten gesehen von links auf der Lichtstraße der Kreuzung Bruchstraße genähert. Den von ihm wahrgenommenen Abbiegevorgang des Angeklagten hatte er zunächst nicht zum Anlass genommen, sein Fahrzeug abzubremsen. Erst als ihm wegen des zum Halten gekommenen Fahrzeugs des Angeklagten und der wartenden Linksabbieger des Gegenverkehrs der ihm zur Durchfahrt zur Verfügung stehende Raum zu eng erschien, bremste er - noch vor der Kreuzung - sein Fahrzeug ab, wobei er auf der nassen Fahrbahn - kurz zuvor hatte Schneefall eingesetzt - und wegen der verlegten Straßenbahnschienen ins Schleudern geriet. Etwa in Höhe des haltenden Fahrzeuges des Angeklagten, in einem Seitenabstand von etwa 50 cm zu diesem kam sein Fahrzeug zum Halten, nachdem er zuvor gegen das Fahrzeug des Linksabbiegers K geprallt war, welches deutlich beschädigt wurde - Schaden: ca. 7.800,00 DM -. Das von dem Zeugen N geführte Fahrzeug erlitt dabei einen Schaden von rund 10.000,00 DM. Der Angeklagte, der den Zusammenprall der Fahrzeuge bemerkt hatte, setzte kurz darauf seine Fahrt fort, zumal das wendende Fahrzeug zwischenzeitlich die Fahrbahn freigemacht hatte.
|