1. |
Ein Entfernen vom Unfallort nach StGB § 142 Abs 1 liegt nicht vor, wenn der Unfallbeteiligte von der Polizei zum Zweck der Blutentnahme von der Unfallstelle entfernt wird.
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2. |
Die Vorstellungspflicht nach StGB § 142 Abs 1 Nr 1 hat nur zum Gegenstand, sich als Unfallbeteiligter zu erkennen zu geben. Sie beinhaltet nicht, Angaben zum Unfallgeschehen zu machen oder sich selbst als unfallverursachenden Führer des unfallbeteiligten Fahrzeugs zu bezichtigen. Die Vorstellungspflicht entfällt, wenn die Unfallbeteiligung bereits bekannt ist.
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3. |
Unfallbeteiligter ist auch der am Unfallort anwesende Fahrzeughalter, wenn noch nicht feststeht, ob er oder ein Dritter das Fahrzeug geführt hat.
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4. |
Zur Frage, ob und wann im Fall der nicht willentlichen Entfernung des Unfallbeteiligten von der Unfallstelle diesen gem StGB § 142 Abs 2 Nr 2 die Verpflichtung trifft, unverzüglich nachträgliche Feststellungen zu ermöglichen.
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