"... Zur Zeit ist nicht mit der für § 111 a StPO erforderlichen Wahrscheinlichkeit belegt, dass bei dem Unfall an fremden Sachen bedeutender Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entstanden ist. Die früher vielfach angenommene Wertgrenze von 2.000,00 € wird inzwischen als zu niedrig angesehen; die Grenze dürfte bei Schäden ab dem Jahr 2002 eher bei 1.300,00 € liegen.
Der hier entstandene Schaden in Höhe von insgesamt 1.065,23 € - die Addition der beiden Schäden ist nicht zu beanstanden - liegt somit an der Grenze zum bedeutenden Schaden. Bei dieser Sachlage fehlt es jedenfalls an dringenden Gründen für die Annahme, das die Fahrerlaubnis entzogen werden wird. ..."