"In Bezug auf die weiter geltend gemachte Umsatzsteuer auf Ersatzteile in Höhe von 464,59 € hat das AG die Klage demgegenüber mit zutreffender Begründung abgewiesen, das Berufungsvorbringen ändert daran nichts. Die Kl. kann auch für den Erwerb von Ersatzteilen gem. § 249 Abs. 2 S. 2 BGB keine Umsatzsteuer ersetzt verlangen. Es ist schon streitig, ob sie überhaupt Originalersatzteile erworben hat und die Bekl. bestreitet jedenfalls, dass beim Erwerb der Teile Umsatzsteuer angefallen ist. Letzteres ist, worauf die Bekl. zu Recht hinweist, nicht zwingend der Fall. Es wäre deshalb Sache der Kl. gewesen, die entsprechenden Belege vorzulegen. Dass sie hierzu nach eigenen Angaben nicht in der Lage ist, geht zu ihren Lasten; anderweitigen Beweis hat sie nicht angetreten."> |