Das Verkehrslexikon

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AG Frankfurt am Main v. 19.11.1996: Zum Anspruch des Geschädigten auf fiktiven Ersatz Überprüfungskosten


Siehe auch Totalschaden und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung




Steht nach einem Totalschaden dem Geschädigten ein Anspruch auf ein gleichwertiges gebrauchtes Ersatzfahrzeug zu, so darf er dieses ggf. auch von einem Sachkundigen auf Mängelfreiheit hin untersuchen lassen.

Die hierfür erforderlichen Kosten sind ihm auch dann zu erstatten, wenn er den Schaden fiktiv, also ohne konkreten Ersatzbeschaffungsnachweis, abrechnet und er folglich auch die Entstehung dieser sog. Überprüfungskosten nicht nachweisen kann (Amtsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 19.11.1996 - 24 C 1293/95-81).