Das Verkehrslexikon
Amtsgericht Rendsburg Urteil vom 22.11.96 - 18 C 346/96 - Der Rechtsschutzversicherer darf auch bei Selbständigen die Umsatzsteuer nicht in Abzug bringen
AG Rendsburg v. 22.11.1996: Umsatzsteuer darf auch bei Selbständigen nicht abgezogen werden
Das Amtsgericht Rendsburg (Urteil vom 22.11.96 - 18 C 346/96) hat entschieden:
Auch bei einem Selbstündigen darf der Rechtsschutzversicherer die Umsatzsteuer auf die Rechtsanwaltsgebühren in einer Strafsache nicht in Abzug bringen, weil derartige Kosten zur privaten Lebensführung und nicht zu den Betriebsausgaben gehören, denn Kosten für eine Straftat können nicht betrieblich geltend gemacht werden.
Siehe auch Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer in der Rechtsschutzversicherung und Rechtsschutzversicherung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Auch wenn der rechtsschutzversicherte Kläger zum Abzug von Mehrwertsteuer berechtigt ist, hat die beklagte Rechtsschutzversicherung ihm die Mehrwertsteuer auf seine Anwaltskosten auch dann zu ersetzen, wenn es sich um eine Betriebsfahrt handelte, da Bußgelder nicht betriebsbezogen und deshalb nicht als Betriebsausgaben absetzbar sind.
... Dabei kann im Ergebnis offenbleiben, ob e sich bei der fraglichen Fahrt, auf der der Verkehrsverstoß begangen wurde, um eine Privatfahrt gehandelt hat oder nicht. Selbst wenn es sich um eine sogenannte Geschäftsfahrt gehandelt habe und der Kläger vorsteuerabzugsberechtigt ist, ist der Versicherungsnehmer jedoch gehindert, die Aufwendungen für die Verteidigung als Betriebsausgaben abzusetzen. Es ist im Abgabenrecht einhellige Ansicht, dass Bußgelder nicht als Betriebsausgaben anzusetzen sind, da es sich um einen Individualverstoß handelt, der nicht betriebsbezogen ist. Nicht als Betriebsausgaben abzusetzen sind auch die Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die rechtskräftige Verhängung eines Bußgeldes verhindert werden soll. Da für den Versicherungsnehmer die Anwaltskosten keine Betriebsausgaben sind, kommt auch ein Vorsteuerabzug insoweit nicht in Betracht. Die beklagte Versicherung ist daher aufgrund ihrer Freistellungsverpflichtung gehalten, die gesamten Kosten, die zur Rechtsverfolgung erforderlich waren, zu ersetzen."