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Landgericht Krefeld Urteil vom 06.10.1981 - 4 O 302/81 - Rechtsschutzversicherung und Umsatzsteuererstattung

LG Krefeld v. 06.10.1981: Rechtsschutzversicherung und Umsatzsteuererstattung


Das Landgericht Krefeld (Urteil vom 06.10.1981 - 4 O 302/81) hat zur Erstattung der Umsatzsteuer durch den Rechtsschutzversicherer entschieden:
Der Anspruch des VN auf Erstattung der Umsatzsteuer, die auf die Vergütung des eigenen Rechtsanwalts entfällt, setzt voraus, dass er keine Möglichkeit zum Vorsteuerabzug hat.


Siehe auch Umsatzsteuer - Mehrwertsteuer in der Rechtsschutzversicherung und Rechtsschutzversicherung


Zum Sachverhalt: Die Kl. machte Ansprüche aus einem Rechtsschutzversicherungsvertrag mit der Bekl. geltend. Nachdem die Bekl. im Laufe des Rechtsstreits einen Restbetrag von 3332,83 DM für Anwaltsgebühren, vorgelegte Gerichtskosten und Vollstreckungskosten gezahlt hatte, stritten die Parteien noch um den weiter gehenden Anspruch der Kl. auf Erstattung von Mehrwertsteuerbeträgen, die von den beauftragten Rechtsanwälten in Ansatz gebracht worden waren. Das LG hat die Klage insoweit abgewiesen.


Aus den Entscheidungsgründen:

Der Kl. steht kein Anspruch aus dem Versicherungsverhältnis auf Erstattung der angefallenen Umsatzsteuer in Höhe von 491,76 DM gegen die Bekl. zu. Maßgebend für diese Entscheidung ist der Umstand, dass die Kl. nach § 15 UStG berechtigt ist, die hier in Betracht kommenden Mehrwertsteuerbeträge von ihrer Steuerschuld gegenüber dem Finanzamt abzuziehen. Die Leistung wird für den VN i. S. des § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG erbracht, obwohl der Versicherer sie finanziert.

Auszugehen ist davon, dass die Rechtsschutzversicherung als Schadenversicherung anzusehen ist und einen Schaden des VN in Form der Belastung mit Honoraransprüchen des Rechtsanwalts und Gerichtskosten auszugleichen hat (vgl. BGH VersR 67, 774; Prölss/Martin, VVG 22. Aufl. 1981 § 158 c Anm. 10a m. w. Nachw.).

In diesem Zusammenhang spielt es keine Rolle, dass der VN gegen den Versicherer mit dem Eintritt des Versicherungsfalls Erfüllungsansprüche aus dem Versicherungsvertrag erhält. Entscheidend ist der Umstand, dass die Rechtsschutzversicherung als Schadenversicherung im Sinne der Vorschriften des VVG (§§ 49 ff.) die Belastung des VN mit den oben geschilderten Forderungen auszugleichen hat, sofern die Voraussetzungen für einen Schadenausgleich vorliegen.

Es ist der Kl. insoweit zuzustimmen, dass gem. § 2 Abs. 1a ARB grundsätzlich die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts zu erstatten ist, die gem. § 25 Abs. 2 S. 1 BRAGO auch die Umsatzsteuer enthält.

Die Kl. hat zwar zunächst insofern einen Schaden erlitten, als sie die auf die Gebührenforderung der Rechtsanwälte entfallenden Umsatzsteuerbeträge aus dem Mandatsverhältnis zunächst bezahlen musste. Sie muss sich indessen auf diesen Schaden den Vorteil anrechnen lassen, der sich aus der Möglichkeit des Vorsteuerabzugs nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG ergibt. Die Kl. ist danach berechtigt, die ihr in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer von ihrer eigenen Umsatzsteuerschuld abzusetzen und damit ihre Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Finanzamt um diesen Betrag zu verringern.

Der Kl. ist auch zuzumuten, von dieser steuerlichen Befugnis Gebrauch zu machen. Dieser Vorteil ist eine adäquate Folge des Schadenfalls und muss deshalb nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung bei der Berechnung des Schadens berücksichtigt werden. Sonst wäre die Kl. ungerechtfertigt begünstigt, weil sie sowohl gegenüber dem Versicherer als auch gegenüber dem Finanzamt die Umsatzsteuerbeträge beanspruchen könnte (vgl. BGH VersR 1972, 973 = NJW 72, 1460 (1461); Prölss/ Martin aaO § 55 VVG Anm. 2A m. w. Nachw.; Palandt/ Heinrichs, BGB 39. Aufl. 1980 § 249 Anm. 3b m. w. Nachw.). Im übrigen obliegt der Kl. nach Auffassung des Gerichts eine aus § 15 Abs. 1d cc ARB folgende Pflicht, den Schaden gegenüber dem Versicherer gering zu halten.

Dazu gehört auch die Ausnutzung der gesetzlich eingeräumten Befugnis zum Vorsteuerabzug.

Der Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts aus § 2 Abs. 1a ARB ist damit nur gerechtfertigt, wenn keine Möglichkeit des Vorsteuerabzugs besteht...







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