Das Verkehrslexikon
Kammergericht Berlin Beschluss vom 06.06.2006 - 12 U 138/05 - Zur Unabwendbarkeit des Unfalls, wenn der Fußgänger die Straße außerhalb eines Überwegs oder einer Furt überquert
KG Berlin v. 06.06.2006: Zur Unabwendbarkeit des Unfalls, wenn der Fußgänger die Straße außerhalb eines Überwegs oder einer Furt überquert
Das Kammergericht Berlin NZV 2007, 80 f. = VRS Bd 111, 166 ff. (Beschluss vom 06.06.2006 - 12 U 138/05) hat entschieden:
Fußgänger, die eine Fahrbahn außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen überqueren wollen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist. Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein grobes Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage, hinter dem die Betriebsgefahr des Kfz regelmäßig zurücktritt.
Siehe auch Unabwendbares Ereignis und Betriebsgefahr - verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Zutreffend hat das Landgericht ein Verschulden des Beklagten an der Kollision angenommen. Der Kläger ist mit seinem Motorrad mit dem Beklagten zusammengestoßen, als dieser zu Fuß die Fahrbahn überquert hat. Dabei hat er die Fahrbahn aus Sicht des Beklagten von rechts nach links betreten. Dies war und ist unstreitig, und infolgedessen steht ein unfallursächliches Verschulden des Beklagten fest. Grundsätzlich müssen Fußgänger die Gehwege benutzen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVO). Fußgänger, die eine Fahrbahn überqueren wollen, zumal wie hier außerhalb von Fußgängerüberwegen oder den Markierungen von Lichtzeichenanlagen, haben sich sorgfältig davon zu überzeugen, dass die Fahrbahn frei ist (§ 25 Abs. 3 StVO). Kommt es zu einem Zusammenstoß des querenden Fußgängers mit einem Kraftfahrzeug, indiziert dies ein Verschulden des Fußgängers, insbesondere die unzureichende Beobachtung der Verkehrslage.
b) Rechtsfehlerfrei ist das Landgericht auf Grundlage des Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen W. vom 13. September 2004 nebst ergänzender Stellungnahme vom 3. Dezember 2004 zu dem Ergebnis gelangt, dass den Kläger am Zustandekommen der Kollision kein Verschulden trifft, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingehalten hat und ihm bei erstmaliger Wahrnehmung des querenden Beklagten aus einer Entfernung von 35 bis 41 m vom Kollisionsort nicht vorzuwerfen ist, dass er infolge einer verspäteten Reaktion nicht unfallverhütend reagiert hat.
...
Nur ergänzend sei hinzugefügt, dass es Sache des beweisbelasteten Beklagten ist, darzulegen, aus welchen tatsächlichen Umständen er ein unfallursächliches (Mit-)verschulden des Klägers ableiten will. Zu den Abständen und Geschwindigkeiten, aus denen dies abgeleitet werden soll, hat er nahezu nichts vorgetragen. Er hat in der Klageerwiderung lediglich aus seiner Behauptung, er habe das Motorrad nicht gesehen, abgeleitet, dieses müsse mit stark überhöhter Geschwindigkeit gefahren sein. Die ergebe sich auch aus dem Kollisionspunkt und der Tatsache, dass er durch die Luft geschleudert worden sei. All dies hat der Sachverständige berücksichtigt (Seite 3 des Gutachtens vom 14. September 2004), ohne es zu bestätigen. Die Ausführungen des Beklagten dazu, der Sachverständige habe zu Unrecht statt des tatsächlichen Gewichts des Klägers von 83 kg ein Durchschnittsgewicht von 85 kg bei seinen Berechnungen angenommen, sind unerheblich: Bei einem höheren Gesamtgewicht des Motorrades nebst Fahrer würde sich der Anhalteweg verlängern. Der Kläger hätte dann die Kollision erst recht nicht verhüten können.
c) Letztlich nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Landgerichts, die Betriebsgefahr des Motorrades trete hinter das unfallursächliche Verschulden des Beklagten zurück. Zwar ist dies entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht mit einer „Volltrunkenheit“ des Beklagten zu rechtfertigen. Hierzu finden sich im Urteil keinerlei Tatsachenfeststellungen. Der Kläger selbst hat seine Behauptung, der Beklagte sei „volltrunken“ gewesen, lediglich aus Angaben des Zeugen B. abgeleitet (Schriftsatz vom 23. Januar 2004), und das Landgericht hat diese Ausführungen des Klägers als unstreitig angesehen. Feststellungen zum behaupteten Grad der Alkoholisierung sowie zu dessen Auswirkung auf das Unfallgeschehen fehlen jedoch völlig. Damit kann das „Alkoholargument“ die Entscheidung nicht rechtfertigen.
Allerdings ergibt sich ein grobes Verschulden des Beklagten, hinter das die Betriebsgefahr des Klägerfahrzeuges zurücktritt, aus den Ergebnissen des Sachverständigengutachtens. Hiernach konnte der Beklagte den Kläger aus einer Entfernung von jedenfalls 41 m als Gefahr wahrnehmen. Anhaltspunkte dafür, dass dies umgekehrt nicht der Fall war, bestehen nicht. Im Gegenteil: Die Verkehrsunfallskizze zeigt einen vollkommen geraden Verlauf der vom Beklagten befahrenen Provinzstraße, und der Unfall hat sich nach den polizeilichen Feststellungen am 27. Mai 2003 um 14.35 Uhr bei Tageslicht ereignet. Damit konnte umgekehrt auch der Beklagte den Kläger sehen und musste sich darauf einstellen, die Fahrbahn nicht mehr rechtzeitig entfernen zu können. Der leichtfertige Verstoß hiergegen rechtfertigt seine Alleinhaftung (vgl. zu der Abwägung zwischen grobem Verschulden des Fußgängers und der Betriebsgefahr des KFZ auch Senat, KGR 2004, 459 = VRS 107, 23 = VM 2004, 76 Nr. 73 L = NZV 2004, 579 = VersR 2006, 91 L). ..."