Das Verkehrslexikon

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Landgericht Frankfurt (Oder) Urteil vom 13.05.2004 -15 S 309/03 - Eine Unkostenpauschale von 26,00 € ist angemessen

LG Frankfurt (Oder) v. 13.05.2004: Eine Unkostenpauschale von 26,00 € ist angemessen


Siehe auch Auslagenpauschale - Unkostenpauschale und Einzelne Schadenspositionen in der Unfallregulierung





Das Landgericht Frankfurt (Oder) (Urteil vom 13.05.2004 -15 S 309/03) hält eine Unkostenpauschale von 26,00 € für angemessen:
"... Die Kl. kann als Unfallkostenpauschale auch weitere 6 €, d.h. insgesamt 26 € ersetzt verlangen. Das AG hat unter Hinweis auf gesunkene Telekommunikationskosten lediglich 20 € für angemessen gehalten. Auch wenn es zutrifft, dass die Telefonkosten in der jüngeren Vergangenheit eher gesunken als gestiegen sind, ist die Unkostenpauschale nach Auffassung der Kammer bei pauschaler Berechnung regelmäßig mit 26 € angemessen bewertet. Die Pauschale soll neben Telefonkosten nämlich auch Porto- und Fahrtkosten sowie andere Auslagen abgelten, die im Rahmen der Schadensfeststellung und -beseitigung tvpischerweise entstehen und im Einzelnen nicht belegt werden können. Im Hinblick auf die sonst allgemein gestiegenen Kosten sind jedenfalls angesichts des nicht unerheblichen Fahrzeugschadens 26 € angemessen. ..."