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BGH Urteil vom 06.10.1987 - VI ZR 155/86 - Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen

BGH v. 06.10.1987: Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen


Die Berechnung des angemessenen Waisenunterhalts hat der BGH (Urteil vom 06.10.1987 - VI ZR 155/86) erläutert:
Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf nicht schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, dürfen grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen. Bei hohem Einkommen eines getöteten (unterhaltspflichtigen) Elternteils kann die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens an ein Kind zu einem Rentenbetrag führen, der über den tatsächlichen Bedarf hinausgeht.



Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 2. Was die Bemessung des Unterhaltsschadens der Kl. zu 2) und 3) anlangt, so lässt die Ermittlung des verteilungsfähigen Einkommens keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Bekl. erkennen. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass das Berufungsgericht die fixen Haushaltskosten zunächst abgesetzt hat, um sie erst nach der Aufteilung des verbleibenden Einkommens den auf die Kl. entfallenden Beträgen anteilig wieder hinzuzusetzen (vgl. Senatsurteile vom 23.11.1971 - VI ZR 241/69 - VersR 72, 176 und vom 1.10.1985 - VI ZR 36/84 - VersR 86, 39 (40). Indessen ergeben sich nach Lage des Falls durchgreifende rechtliche Bedenken dagegen, dass das Berufungsgericht den Unterhaltsschaden der Kl. zu 2) und 3) pauschal auf je 22,5 % des verteilbaren Einkommens des Dr. U. bemessen hat.

a) Nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG hat der Ersatzpflichtige insoweit Schadensersatz zu leisten, "als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen sein würde". Das Gesetz stellt in dieser Weise darauf ab, in welchem Umfang der Hinterbliebene nach den familienrechtlichen Bestimmungen Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Demzufolge geht der zu ersetzende Unterhaltsschaden nicht primär auf einen bestimmten Prozentsatz des Einkommens des Getöteten, sondern auf den Betrag, den der Getötete aus diesem Einkommen zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht hätte aufwenden müssen (Senatsurteile vom 20.6.1958 - VI ZR 191/57 - VersR 58, 702 (703); vom 14.4.1961 - VI ZR 147/60 - VersR 61, 543; vom 7.1.1969 - VI ZR 162/67 - VersR 69, 350; vom 22.1.1985 - VI ZR 71/83 - VersR 85, 365 (366); vom 23.9.1986 - VI ZR 46/85 - VersR 87, 156 (157). Damit ist der Unterhaltsschaden an sich in der Weise zu ermitteln, dass gefragt wird, was in einem fiktiven Unterhaltsprozess des Berechtigten gegen den Getöteten zuzusprechen wäre.

b) Unbeschadet dessen hat der Senat in ständiger Rechtsprechung eine pauschalierende Bemessung der Schadensrente nach einem geeigneten Prozentsatz des für Unterhaltszwecke verfügbaren Einkommens des Getöteten nicht beanstandet und sich auf den Standpunkt gestellt, dass ein solches Verfahren von dem tatrichterlichen Schätzungsermessen (§ 287 ZPO) gedeckt werde (vgl. Senatsurteile vom 22.1.1985 aaO und vom 15.10.1985 - VI ZR 55/84 - VersR 86, 264 (266). Hieran ist grundsätzlich festzuhalten. Es ist dem Tatrichter nicht verwehrt, sich bei der Bemessung des Unterhaltsschadens aus praktischen Gründen und im Interesse einer möglichst einheitlichen Handhabung an Erfahrungswerten zu orientieren und in diesem Sinne davon auszugehen, dass von dem Einkommen des Familienernährers bestimmte Quoten für diesen selbst, den Ehepartner und die Kinder verbraucht zu werden pflegen. Ob er so verfährt und welche Quote er herbei wählt, unterliegt weitgehend dem tatrichterlichen Beurteilungsspielraum. Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob sich die Schadensschätzung im Rahmen der gesetzlichen Vorgabe bewegt und zutreffende Bewertungskriterien zugrunde gelegt worden sind (vgl. insoweit Senatsurteile vom 11.10.1983 - VI ZR 251/81 - VersR 84, 79 (81) und vom 16.12.1986 VersR 87, 507).

c) Vorliegend entfernt sich die von dem Berufungsgericht vorgenommene Bemessung des Unterhaltsschadens der Kl. zu 2) und 3) mit je 22,5 % des verteilbaren Einkommens des Getöteten in nicht mehr durch das Schätzungsermessen des Tatrichters gedeckter Weise von dem unter a) dargelegten gesetzlichen Ausgangspunkt. Der Grund hierfür liegt nicht darin, dass der von dem Berufungsgericht in teilweiser Anlehnung an Ecke / Eckelmann / Nehls / Schäfer (NJW 84, 945 (947); s. auch Eckelmann / Schäfer DAR 81, 365 (371) sowie Eckelmann / Nehls DAR 86, 284 (285 f.)) angewendete Schlüssel von 30 (Eigenverbrauch des Getöteten) zu 25 (Ehegatte) zu 22, 5 zu 22, 5 (zwei Kinder) schon als solcher notwendig ermessensfehlerhaft wäre. Die Differenz von nur 5 % zwischen dem auf den Familienernährer und dem auf seinen Ehegatten entfallenden Anteil ist vielmehr rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. Senatsurteil vom 16.12.1986 VersR 87, 507). Dass insoweit eine größere Differenz geboten sei, lässt sich auch nicht dem vom dem Prozessbevollmächtigten der Revisionskl. in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angeführten Urteil des BGH vom 3.6.1987 - IVb ZR 64/86 - FamRZ 87, 913 (915) entnehmen. Ferner mag auch eine Quote von je 22,5 % für die beiden Kinder einer Familie je nach den Lebensumständen der Familie, beispielsweise in einer Familie mit zwei studierenden Kindern, in Betracht kommen können.

Die Bestimmung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verteilbaren Einkommens darf jedoch, welche Quote auch immer in Rede steht, nicht rein schematisch und ohne Rücksicht auf die tatsächliche Bedarfslage erfolgen. Andernfalls ginge man darüber hinweg, dass die §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG eben nicht eine Aufteilung des Einkommens des Getöteten vorschreiben, sondern ausschließlich darauf abstellen, wie weit er zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet gewesen wäre. Insofern bedarf es bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach einer Quote des verfügbaren Einkommens jeweils eines Vergleichs mit dem, was der Ersatzberechtigte nach Familienrecht hätte verlangen können. Dies wird durchweg höher liegen als die Unterhaltssätze, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung herausgebildet und in der sogenannten Düsseldorfer Tabelle (NJW 84, 2330; s. hierzu auch NJW 87, 370) oder vergleichbaren Tabellenwerken (vgl. NJW 85, 721) ihren Niederschlag gefunden haben. Dort geht es um den Unterhalt in gescheiterten Ehen und räumlich auseinandergerissenen Familien. Deren wirtschaftliche Situation ist nicht zuletzt dadurch gekennzeichnet, dass als Folge des Auseinanderfallens in zwei Haushalte erhöhte Haushaltskosten entstehen. Demgegenüber steht in einer als Wirtschaftseinheit zusammenlebenden Familie vergleichsweise mehr Geld für die übrigen Lebensbedürfnisse der einzelnen Familienmitglieder (Nahrung, Kleidung, Freizeit usw.) zur Verfügung (s. Senatsurteil vom 22.1.1985 VersR 85, 365 (367). Von daher ist im Rahmen der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG gegenüber den in der Unterhaltsrechtsprechung üblichen Sätzen im allgemeinen ein angemessener Aufschlag gerechtfertigt.

Unabhängig davon bewegt sich der Tatrichter bei der Schadensbemessung nach diesen Vorschriften mehr noch als der Unterhaltsrichter im Bereich bloß gedachter Entwicklungen, weil schon das verteilungsfähige Einkommen zwangsläufig ein fiktiver durch Fortschreibung aus der Vergangenheit gewonnener Wert ist, während der Unterhaltsrichter hierzu aktuelle Feststellungen treffen kann. Auch hierdurch erscheint das tatrichterliche Schätzungsermessen erweitert. Ferner mag der Tatrichter im Haftungsprozess nach Tötung eines Unterhaltsverpflichteten, soweit mit der Haftungsgrundlage vereinbar (vgl. oben zu a), auch den Interessen sowohl des Geschädigten als auch des Ersatzpflichtigen bzw. der hinter diesem stehenden Haftpflichtversicherung an einer möglichst kontinuierlichen Schadensabwicklung Rechnung tragen.

Aus allen diesen Gründen und in Respektierung des tatrichterlichen Verantwortungsspielraums ist bei der Überprüfung der dem Geschädigten zugedachten Quote an dem von dem Getöteten nach Familienrecht Geschuldeten nicht engherzig zu verfahren. Vielmehr genügt eine überschlägige Kontrollberechnung und sind Abweichungen in einer gewissen, nicht zu kleinlich zu bemessenden Bandbreite in Kauf zu nehmen. Jedoch darf das Ergebnis nicht derart sein, dass der Geschädigte offensichtlich mehr erhielte, als er nach Familienrecht von dem Getöteten hätte beanspruchen können. Stellt sich heraus, dass die zugedachte Quote zu einem solchen Ergebnis führt, muss der Tatrichter in geeigneter Weise Abhilfe schaffen. Hier ist in erster Linie daran zu denken, dass er die Quotierungsmethode überhaupt verlässt und den Bedarf des Geschädigten konkret ermittelt. Dies kann auch in der Weise geschehen, dass allgemein anfallende Bedarfsposten nach Erfahrungssätzen bemessen und zusätzliche unterhaltsrechtlich berücksichtigungsfähige Bedarfsposten mit dem tatsächlichen Aufwand, den sie mit sich bringen, hinzugerechnet werden. Eine Korrektur erscheint aber auch in der Weise möglich, dass der Tatrichter, sofern die zunächst in Betracht gezogene Quote zu einem mit dem Familienrecht unvereinbaren Ergebnis führt, im Abtastverfahren eine andere und passendere Quote wählt.

Nach diesen Grundsätzen kann hier die Bemessung des Unterhaltsschadens der Kl. zu 2) und 3) mit je 22,5 % des verteilbaren Einkommens ihres Vaters aus zweierlei Gründen nicht bestehenbleiben:

aa) Zum einen hat das Berufungsgericht dabei nicht berücksichtigt, dass die Kl. zu 2) und 3) altersmäßig weit auseinander liegen: Der Zweitkl. war zur Zeit des Unfalls 14 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts 19, die Drittkl. dagegen zur Zeit des Unfalls erst drei und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts erst acht Jahre alt. Es geht nicht an, Kinder so unterschiedlichen Alters in dem hier in Frage stehenden Zusammenhang ohne dies im einzelnen rechtfertigende Begründung gleich zu behandeln. Infolge der Verweisung der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG auf das Unterhaltsrecht bestimmt sich der Umfang des Anspruchs hinterbliebener Kinder auf eine Schadensrente nach der "Lebensstellung" des Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB); er umfasst den "gesamten Lebensbedarf" des Kindes einschließlich der Kosten der Vorbildung und Erziehung. Lebensstellung und Lebensbedarf eines Kindes werden aber nicht zuletzt auch von seinem Alter beeinflusst. Der Unterhaltsbedarf von jüngeren und älteren Kindern ist durchaus unterschiedlich. Insbesondere pflegen die Aufwendungen für Bildung und Freizeitgestaltung, aber auch für Kleidung und Ernährung mit zunehmendem Alter anzusteigen. Dementsprechend bemisst die unterhaltsrechtliche Rechtsprechung den Bedarf der Kinder von jeher nach Altersgruppen. Dies veranschaulicht ein Blick in die Düsseldorfer Tabelle und vergleichbare Tabellenwerke, die in dieser Hinsicht als auf richterlicher Erfahrung und langjähriger Konsumbeobachtung beruhende Orientierungshilfe auch im Rahmen von §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG Beachtung verdienen. Der Gedanke eines nach Altersgruppen abgestuften Kindesunterhaltsbedarfs kommt auch in § 1615 f Abs. 2 S. 2 BGB und in dem System der Regelunterhaltsverordnung (s. dort § (1) zum Ausdruck und hat in dieser Weise eine gesetzgeberische Verstärkung und Bestätigung gefunden.

Hiernach dürfen auch bei der Bemessung des Unterhaltsschadens nach §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG die Schadensrenten für Kinder, die unterschiedlichen Altersgruppen angehören, grundsätzlich nicht gleich hoch ausfallen (vgl. auch bereits Senatsurteil vom 15.10.1985 aaO). Das bedeutet freilich nicht, dass der Tatrichter im Haftungsprozess gezwungen wäre, die Altersgruppeneinteilung, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung zum Kindesunterhalt herausgebildet hat und der Regelunterhaltsverordnung zugrunde liegt, unbesehen zu übernehmen. Es bleibt ihm vielmehr im Rahmen seines tatrichterlichen Ermessens unbenommen, die Altersgruppen anders und insbesondere, etwa mit Rücksicht auf das Interesse der Beteiligten an einer möglichst kontinuierlichen Schadensabwicklung, größer zuzuschneiden.

Ergibt sich jedoch, dass schadensersatzberechtigte Kinder verschiedenen Altersgruppen angehören, muss der Tatrichter dem Rechnung tragen, sei es, dass er zu einer konkreten Berechnung des Unterhaltsschadens übergeht oder dass er, wenn er bei der Schadensberechnung nach bestimmten Quoten des verteilbaren Einkommens bleiben will, eine Quotierung wählt, die das unterschiedliche Alter der Kinder durch eine unterschiedlich hohe Quote berücksichtigt (z.B.: 35: 30: 20: 15; vgl. Ecke / Eckelmann / Schäfer aaO S. 372; Eckelmann / Nehls / Schäfer aaO S. 947 f.; Eckelmann / Nehls aaO S.286). Das schließt allerdings die Möglichkeit ein, dass sich durch das Hineinwachsen eines Kindes in eine höhere Altersgruppe im Verhältnis mehrerer Berechtigter untereinander die Quoten verschieben. Diese Komplizierung ist jedoch angesichts der dargelegten Verweisung des Haftungs- auf das Unterhaltsrecht als unvermeidbar in Kauf zu nehmen; einer späteren Quotenverschiebung kann aber im Haftungsprozess von vornherein durch Zubilligung entsprechend gestaffelter Rentenbeträge Rechnung getragen werden.

Gemäß dem Vorstehenden erweist sich die unterschiedslose Zubilligung von je 22,5 % des verteilbaren Einkommens an die Kl. zu 2) und 3) als fehlerhaft. Der Altersunterschied ist hier anders als etwa in dem durch Senatsurteil vom 15.10.1985 (aaO) entschiedenen Fall so erheblich, dass die Annahme eines im wesentlichen gleich hohen Lebensbedarfs nicht in Betracht kommt. Soweit das Berufungsgericht erwogen hat, es zeichne sich ab, dass ebenso wie der Zweitkl. auch die Drittkl. in Zukunft eine weiterführende Schule und ein Internat besuchen und sich ihre Freizeitgestaltung nach Erreichen eines entsprechenden Alters in einem ähnlich gehobenen Rahmen wie die des Zweitkl. vollziehen werde, vermag dies eine gleich hohe Schadensrente nicht schon für Zeitabschnitte zu rechtfertigen, in denen jene Umstände noch nicht vorliegen. Das Gericht darf eine Schadensrente nur in dem Umfang zusprechen, in dem der Berechtigte Anspruch auf Unterhalt gehabt hätte. Dementsprechend können absehbare künftige Entwicklungen nur in der Weise Berücksichtigung finden, dass bereits die künftig zu entrichtende Rente in der dann geschuldeten Höhe festgelegt wird. Eine Durchschnittsberechnung derart, dass das Alter des Kindes überhaupt vernachlässigt und ihm im Hinblick auf künftigen höheren Bedarf mehr zugesprochen wird, als es gegenwärtig als Unterhalt beanspruchen könnte, findet dagegen im Gesetz keine Grundlage.

bb) Zum anderen hat das Berufungsgericht übersehen, dass die Zubilligung einer bestimmten Quote des verfügbaren Einkommens bei einem hohen Einkommen, wie es hier in Rede steht, zu einem Rentenbetrag führen kann, der über den tatsächlichen Unterhaltsbedarf des betreffenden Kindes hinausgeht (s. insbesondere bereits Senatsurteil vom 22.1.1985 aaO). Anders als im Recht des Ehegattenunterhalts, wo eine "Sättigungsgrenze" von der höchstrichterlichen Rechtsprechung vorbehaltlich extrem gelagerter Fälle abgelehnt wird (vgl. BGH vom 8.12.1982 - IV b ZR 331/81 - FamRZ 83, 150 (151) m.w.Nachw.), besteht im Recht des Kindesunterhalts, um den es im Rahmen der vorliegenden Entscheidung allein geht, im wesentlichen Einigkeit, dass der Unterhaltspflichtige seinen minderjährigen wie auch noch in der Ausbildung befindlichen volljährigen Kindern nicht unbegrenzt um so höheren Unterhalt schuldet je mehr Einkünfte er hat.

Zwar richtet sich die für den Umfang des Unterhaltsanspruchs maßgebliche Lebensstellung eines Kindes (§ 1610 Abs. 1 BGB) nach der der Eltern (BGH vom 23.4.1980 - IV b ZR 527/80 - FamRZ 80, 665 (669); vom 23.2.1983 - IV b ZR 362/81 - FamRZ 83, 473; vom 6.11.1985 - IV b ZR 45/84 - FamRZ 86, 151). Sie wird daher entscheidend durch das Einkommen des verdienenden (barunterhaltspflichtigen) Elternteils beeinflusst (BGH vom 8.4.1981 - IV b ZR 587/80 - FamRZ 81, 543 (544 f.)). Auch gibt es nach der Rechtsprechung des BGH keine allgemeingültige, feste Obergrenze, über die hinaus ein Unterhaltsanspruch des Kindes nicht mehr in Betracht käme. Daraus folgt jedoch nicht, dass dem Kind in jedem Fall eine der Lebensführung und überdurchschnittlich guten wirtschaftlichen Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen entsprechende Lebensgestaltung ermöglicht werden müsste. Vielmehr ergibt sich eine natürliche Begrenzung des Unterhalts aus der besonderen Lage, in der sich minderjährige oder noch in der Ausbildung stehende Kinder befinden. Trotz Verknüpfung mit den wirtschaftlichen Verhältnissen der Eltern ist ihre Lebensstellung in erster Linie durch ihr "Kindsein" bzw. dadurch geprägt, dass sie sich noch in der Ausbildung befinden und noch keine von den Eltern unabhängige wirtschaftliche Stellung erlangt haben. Unterhaltsgewährung für Kinder bedeutet Befriedigung ihres gesamten auch eines gehobenen Lebensbedarfs, nicht aber Teilhabe am Luxus. Auch in besten Verhältnissen lebend schuldet der Unterhaltsverpflichtete nicht das, was das Kind wünschen mag und er ihm gewähren könnte, sondern allein das, was es braucht (BGH vom 23.2.1983 - IV b ZR 362/81 - FamRZ 83, 473, bezogen auf minderjährige, vom 4.6.1986 - IV b ZR 51/85 - FamRZ 87, 58 (60), bezogen auf noch in der Ausbildung befindliche volljährige Kinder; vgl. auch BGH vom 13.12.1968 - IV b ZR 685/68 - FamRZ 69, 205 (207); vom 23.4.1980 aaO und vom 26.10.1983 IV b ZR 13/82 FamRZ 84, 39 (40). Das ist, wiederum als Folge der dort bestimmten Verweisung auf das Unterhaltsrecht, auch im Rahmen der §§ 844 Abs. 2 BGB, 10 Abs. 2 StVG zu beachten. Erweist sich, dass die dem unterhaltsgeschädigten Kind zugedachte Quote am Einkommen des Getöteten zu einem jene Grenze überschreitenden Betrag führen würde, hat der Tatrichter entweder zu einer konkreten Bemessung des Unterhaltsschadens überzugehen oder die Quote niedriger anzusetzen. Sofern letzteres auf eine Erhöhung der Quoten für die Eltern, also gegebenenfalls auch der auf den hinterbliebenen Elternteil entfallenden Quote, hinausläuft, steht das im Einklang damit, dass im Verhältnis der Ehegatten nach herrschender Auffassung eine Sättigungsgrenze außer vielleicht in Extremfällen nicht anzuerkennen ist.

Nach der dargelegten Rechtsprechung, der sich der erkennende Senat anschließt, ist das Berufungsgericht zunächst bei der Drittkl. augenscheinlich von einem zu hohen Unterhaltsschaden ausgegangen. Die ihr zugeordneten 22,5 % des verfügbaren Einkommens des Getöteten machen zusammen mit dem auf sie entfallenden Anteil an den fixen Haushaltskosten (= 680,50 DM monatlich) 2.271,51 DM und für die Zeit ab 1.2.1994 2.192,77 DM monatlich aus. Dies geht über dasjenige, was die zur Zeit des Unfall erst drei und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts erst acht Jahre alte Drittkl. von dem Getöteten als Unterhalt hätte verlangen können, offensichtlich hinaus. Ein Kind dieses Alters benötigt einen Betrag dieser Größenordnung auch unter gehobenen wirtschaftlichen und sozialen Verhältnissen, wie sie hier zugrunde liegen, für seine altersgemäßen Bedürfnisse nicht annähernd. Er übersteigt die Unterhaltssätze, die sich in der familiengerichtlichen Rechtsprechung für Kinder dieser Altersgruppe herausgebildet haben, um ein Vielfaches. Z.B. weist die Düsseldorfer Tabelle in der höchsten noch erfassten Einkommensgruppe (bis 7000 DM monatlich) für Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 545 DM monatlich und vom siebten bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres 660 DM monatlich aus (ohne freilich unter noch günstigeren Einkommensverhältnissen einen höheren Unterhaltsbetrag je nach den Umständen des Einzelfalls auszuschließen). Wenn auch einem Tabellenwerk wie der Düsseldorfer Tabelle keinerlei Verbindlichkeit zukommt und die Besonderheiten bei der Schadensbemessung nach §§ 844 Abs. 2 BGB. 10 Abs. 2 StVG den Entscheidungsspielraum des Tatrichters weiter vergrößern (s. oben zu c), so zeigt der Vergleich mit jenen Tabellensätzen doch, dass ein Unterhaltsbetrag von 2.271,51 DM (2.192,77 DM) monatlich, wie er hier in Rede steht, für ein Kind im Alter der Drittkl. nicht im entferntesten in Frage kommen kann.

Bei dem Zweitkl., der zur Zeit des Unfalls immerhin 14 und zur Zeit der Entscheidung des Berufungsgerichts bereits 19 Jahre alt war und dessen Lebensbedarf zudem durch die Unterbringung in einem Internat verteuert wird, liegt nicht in gleicher Weise wie bei der Drittkl. auf der Hand, dass der Betrag von 2.271,51 DM monatlich, den das Berufungsgericht auch bei ihm in Ansatz bringt, überhöht ist. Indessen hat es das Berufungsgericht auch hier zu überprüfen versäumt, ob dem durch eine prozentuale Aufteilung des verfügbaren Einkommens gewonnenen Betrag ein tatsächlicher unterhaltsrechtlich anzuerkennender Bedarf entspricht oder eine Korrektur angezeigt ist, weil sonst die fallangemessene Bedarfsgrenze überschritten würde. ..."