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BGH Urteil vom 22.03.1983 - VI ZR 67/81 - Grundsätze für die Berechnung des Unterhaltsschadens einer Witwe

BGH v. 22.03.1983: Grundsätze für die Berechnung des Unterhaltsschadens einer Witwe


Der BGH (Urteil vom 22.03.1983 - VI ZR 67/81) hat zur Berechnung des Witwenunterhalts entschieden:
  1. Zur Berechnung des Unterhaltsschadens der Witwe, wenn diese neben ihrem getöteten Ehemann zum Familienbarunterhalt (hier: mit Renteneinkünften) beigetragen hat.

  2. Haftet der Schädiger der Witwe für deren Unterhaltsschaden infolge Tötung ihres Ehemannes nur auf eine Quote, so ist der Umstand, dass die Witwe die zu Lebzeiten ihres Ehemannes dem Familienunterhalt zugeführten Renteneinkünfte nunmehr allein zur Verfügung hat, zugunsten des Schädigers schadensmindernd nur insoweit zu berücksichtigen, als die Ersparnis den von der Witwe selbst zu tragenden Schadensanteil übersteigt.

    Zum Übergang der Ersatzforderung der Witwe auf den Sozialversicherungsträger in einem solchen Fall, wenn die an sie gezahlte Witwenrente für ihn keine Mehrbelastung bedeutet (Vergleiche BGH, 1977-11-29, VI ZR 222/74, BGHZ 70, 67) und die Witwenrente nur bei Berücksichtigung der Unterhaltsersparnis der Witwe deren Unterhaltsschaden deckt.

Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... 1. Das LG geht in Übereinstimmung mit den Parteien und von der Revision unangegriffen davon aus, dass S. und seine Ehefrau nach § 1360, § 1360a Abs. 1 BGB verpflichtet gewesen sind, ihr eigenes Renteneinkommen für die Haushaltskosten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten als Familienunterhalt voll zur Verfügung zu stellen, und dass nach Abzug der Haushaltskosten, die es auf monatlich 195 DM bemisst, von dem verfügbaren Reineinkommen der Ehefrau S. für ihren persönlichen Bedarf 50 v. H. zustanden.

Dieser Anteil an dem verfügbaren Reineinkommen zuzüglich der auch nach dem Tod von S. im wesentlichen unverändert gebliebenen festen Kosten des Haushalts ist nach Ansicht des LG der Unterhaltsschaden, den Frau S. durch den Tod ihres Ehemannes erlitten und den die bekl. Haftpflichtversicherung unstreitig zu 25 v. H. zu ersetzen hat. Nach Auffassung des LG steht dieser Ersatzanspruch der kl. LVA infolge Übergangs nach § 1542 RVO wegen der von dieser an Frau S. zu erbringenden Witwenrente unverkürzt zu. In Anlehnung an eine Entscheidung des OLG Nürnberg (VersR 1978, 774) erwägt das LG dazu: Abzüge von den Ersatzansprüchen wegen der von Frau S. nach dem Tod ihres Ehemannes weiterbezogenen Renten aus eigener Versicherung (Altersruhegeld, Zusatzversorgungsrente) seien nicht veranlasst, da diese Einkünfte zunächst auf den durch die Haftung nicht gedeckten Unterhaltsschaden anzurechnen seien und diesen Anteil nicht überstiegen. Ebensowenig müsse sich die Kl. ein Quotenvorrecht der geschädigten Frau S. entgegenhalten lassen, da diese für den in Frage stehenden Zeitraum aufgrund der Zahlungen der Kl. insgesamt besser stehe als ohne den Unfalltod ihres Ehemannes.

II. Mit diesen Ausführungen hält das angefochtene Urteil den Revisionsangriffen nur zum Teil stand.

1. Nicht gefolgt werden kann dem LG in der Berechnung des Unterhaltsschadens von Frau S. Dieser ist nicht ohne weiteres gleichzusetzen mit dem um die festen Haushaltskosten vermehrten Anteil, der Frau S. bei bestehender Ehe an den verfügbaren Bareinkünften der Familie zur Bestreitung ihrer persönlichen Bedürfnisse zustand, wie das LG annimmt. Für den Barunterhalt der Familie hatte nach den zugrunde zu legenden Feststellungen des LG nicht nur der Ehemann von Frau S. seine Renteneinkünfte, sondern auch Frau S. die ihrigen einzubringen. Auch sie hatte danach zu den Haushaltskosten und zu dem Geldbedarf für die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten beizutragen. Diese Eigenbeteiligung der Ehefrau an der Verpflichtung zum Familienbarunterhalt ist bei der Bemessung ihres Unterhaltsschadens zu berücksichtigen. Als Unterhalt durch den Tod ihres Ehemannes entgangen ist ihr nur der Anteil, den dieser zu den Haushaltskosten und zu ihren persönlichen Bedürfnissen zuzusteuern hatte; nicht der gesamte Aufwand für die Haushaltskosten, an denen auch sie sich zu beteiligen hatte, und nicht schlechthin ihr Anteil an den verteilbaren Familieneinkünften, den sie aus ihren Renten mitfinanzieren musste. Anderes würde, worauf die Revision zu Recht hinweist, ganz unberücksichtigt lassen, dass der verhältnismäßig hohe Lebensstandard, auf den die persönlichen Bedürfnisse der Eheleute zugeschnitten waren, erst durch eine Mitbeteiligung der Ehefrau mit ihren Einkünften ermöglicht wurde, auch wenn nach dem hier zugrunde zu legenden Zuschnitt der Ehe ihre Pflicht zur Deckung dieses Bedarfs - wegen ihres größeren Anteils an der Haushaltsführung (Senatsurteil vom 2.4.1974 - VI ZR 130 + 155/73 = VersR 1974, 885 (886) - nicht den Anteil ihres Ehemannes erreichte, der etwa 2/3 des Barunterhalts zu bestreiten hatte. Das muss sich in der Bemessung ihres Unterhaltsschadens widerspiegeln; sie kann vermögensmäßig nicht so gestellt werden, wie wenn ihr Ehemann für den gesamten Familienbarunterhalt dieses Zuschnitts alle in hätte aufkommen müssen.

Das LG, das die eigene Unterhaltsverpflichtung von Frau S. unberücksichtigt lässt, errechnet deshalb einen zu hohen Unterhaltsschaden und damit auch einen zu hohen Betrag, für den die Bekl. nach ihrer Quote von 25 v. H. einzustehen hat.

2. Eine ganz andere Frage ist, auf welche Weise der Umstand, dass die Witwe durch den Tod ihres Ehemannes von ihrer eigenen Verpflichtung zur anteiligen Finanzierung des Familienunterhalts freigeworden ist, ebenfalls bei der Schadenbemessung zu berücksichtigen ist. Insoweit kann es, da sich die Haushaltskosten nicht verändert haben, nur um ihren Anteil an den Aufwendungen für die persönlichen Bedürfnisse ihres Ehemannes gehen, an denen sie sich mit 50 v. H. ihres Renteneinkommens (nach Abzug ihres Anteils von etwa 1/3 = 65 DM monatlich nach den fixen Haushaltskosten) zu beteiligen hatte.

In älteren Entscheidungen hat der erkennende Senat eine derartige Entlastung der Witwe als Aktivposten in der Schadenbilanz (Senatsurteile vom 14.12.195 - VI ZR 269/55 = VersR 57, 128 (129); vom 30.6.1959 - VI ZR 116/58 = VersR 59, 854 (856); vom 13.7.1962 - VI ZR 109/61 = VersR 62, 1086 (1087); vom 25.9.1962 - VI ZR 98/61 = VersR 62, 1176; vom 25.4.1967 -VI ZR 195/65 = VersR 67, 756 (757), später unter dem Gesichtspunkt der Vorteilsausgleichung berücksichtigt (Senatsurteil vom 11.2.1969 - VI ZR240/67 = VersR 69, 469). Er hat aber nie einen Zweifel daran gelassen, dass eine solche Ersparnis wegen ihres inneren Zusammenhangs mit dem Unterhaltsschaden der Witwe diesen grundsätzlich mindert. Allerdings hat der Senat in Fällen, in denen die Witwe die durch Beendigung der Ehe frei werdende Arbeitskraft nunmehr für eine Erwerbstätigkeit zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts einsetzen konnte, ihr grundsätzlich das Recht zugebilligt, die dadurch erzielbaren Einkünfte zunächst mit dem von der Haftung des Schädigers nicht gedeckten Teil ihres Unterhaltsschadens zu verrechnen, wenn der Schädiger ihr nur auf eine Quote haftet, so dass diese Einkünfte nur insoweit zu einer Minderung ihres Ersatzanspruchs führen, als sie den von der Witwe selbst zu tragenden Schadenanteil übersteigen (BGHZ 16, 265 (275) = VersR 55, 275 (277); Senatsurteile vom 19.9.1962 - VI ZR 146/61 = VersR 62, 1063; vom 13.12.19 6 - VI ZR 75/65VersR 67, 259 (260); vom 6.4.1976 - VI ZR 240/74 = VersR 1976, 877 (878). Entgegen der Auffassung der Revision ist dieser Grundsatz auch dann anzuwenden, wenn es wie im Streitfall um Einkünfte aus einem Altersruhegeld und einer Zusatzversorgung geht, die die Witwe infolge des Todes des Ehemannes nunmehr nicht mehr für dessen persönliche Bedürfnisse, sondern für den eigenen Lebensbedarf verwenden kann. Auch in solchen Fällen erscheint es unbillig, wenn die Witwe gehalten wäre, diese aufgrund eigener Berufstätigkeit verdienten Renten nicht zuerst zur Abdeckung des ihr verbleibenden Schadenanteils zu benutzen, sondern sie ohne Rücksicht auf diese Belastung anteilig dem Schädiger zuzuwenden, so dass sie im wirtschaftlichen Ergebnis insoweit für ihn gearbeitet hätte. Auch ihre Verpflichtung zur Schadenminderung nach § 254 Abs. 2 BGB verlangt das nicht.

Deshalb hat das LG im Ergebnis zu Recht den Anteil der Renteneinkünfte der Witwe, den diese zu Lebzeiten ihres Ehemannes zur Bestreitung von dessen persönlichen Bedürfnissen einzusetzen hatte, nicht zur Minderung ihrer Ersatzansprüche gegen die Bekl. herangezogen. Dieser beträgt 50 v. H. der um ihren Beitrag zu den festen Haushaltskosten (ca. 1/3 = 65 DM monatlich) verminderten eigenen Renten. Er ist für den in Frage stehenden Zeitraum geringer als ihr von der Haftung der Bekl. nicht gedeckter Anteil am Unterhaltsschaden, auf den nach den vorstehenden Ausführungen diese Ersparnis zunächst zu verrechnen ist.

3. Im Ergebnis zu Recht hat das LG einen Übergang der Ersatzansprüche der Witwe auf die Kl. nach § 1542 RVO in voller Höhe bejaht. Zwar steht, wenn wie hier die unfallbedingt zu erbringenden Versicherungsleistungen für den SVT keine Mehrbelastung bedeuten, diesem ein Quotenvorrecht vor dem Unfallgeschädigten nicht zu (BGHZ 70, 67 = VersR 1978, 179). Die Frage nach dem Quotenvorrecht stellt sich aber im Streitfall nicht; um dieses geht es nur, wenn die Leistungen des SVT nicht ausreichen, um den Schaden des Versicherten zu decken. Zwar übersteigt die Witwenrente für den in Frage stehenden Zeitraum den Unterhaltsschaden der Witwe durchweg nur dann, wenn diese sich auf ihren Schaden den durch Freiwerden von ihrer Unterhaltspflicht ersparten Anteil ihrer Einkünfte aus ihrer eigenen Rentenversicherung anrechnen lassen muss. Das trifft aber nach den vorstehenden Ausführungen zu. Dass die Kläger in für den Forderungsübergang ihr diese Ersparnis entgegenhalten kann, ist kein Widerspruch dazu, dass der Beklagten für ihre Ersatzverpflichtung solche Anrechnung versagt ist. Dort geht es um ihre Verhinderung einer unbilligen Begünstigung des Schädigers auf Kosten des Geschädigten, die durch eine Verkürzung ihres Ersatzanspruchs schlechter stehen würde als zu Lebzeiten ihres Ehemannes. Hier dagegen würde sich die Witwe durch den Tod ihres Ehemannes besser stellen, wenn sie ungeachtet der Zuwächse an Witwenrente und ihrer Ersparnis an Unterhaltszuwendungen aus der eigenen Rentenversicherung, die zusammen ihre Einbußen bereits ausgleichen, ihren Ersatzanspruch gegen den Schädiger behalten würde. Solchen Vorteil des Geschädigten aus dem Schadenereignis zu vermeiden ist Sinn und Zweck des gesetzlichen Forderungsübergangs auf den SVT nach § 1542 RVO.

4. Nach den vom LG zugrunde gelegten Zahlen ergibt sich danach richtig folgende Schadenberechnung:

1. 7. -31.12.1977 = 6x 221, 55 = 1329,30 DM
  1. Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes 1642,50 DM
  2. Einkünfte der Ehefrau aus eigener Rentenversicherung 877,60 DM
  3. Familieneinkommen (Nr. 1 + (2) 2520,10 DM
  4. Feste Haushaltskosten 195,00 DM
  5. verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3. /. 4) 2325,10 DM
  6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v. H. von Nr. 5) 1162,55 DM
  7. In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v. H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 65 DM verminderten Nr. 2) 406,30 DM
  8. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 . /. 7) 756,25 DM
  9. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu den festen Haushaltskosten 130,00 DM
  10. Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemannes (Nr. 8 + (9) 886,25 DM
  11. Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v. H. von Nr. 10) 221,55 DM
  12. Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemannes (Berechnung wie Nr. 7) 406,30 DM Da die Witwenrente (von zunächst 1282,50 DM, ab 1.10.1977 von 769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Kl. über.
1. 1. - 28.2.1978 - 2 x 221,55- 442,10 DM
  1. Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes 1642,50 DM
  2. Einkünfte der Ehefrau 907,90 DM
  3. Familieneinkommen (Nr. 1 + (2) 2550,40 DM
  4. Feste Haushaltskosten 195,00 DM
  5. Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3. /. 4) 2355,40 DM
  6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v. H. von Nr. 5) 1177,70 DM
  7. In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v. H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 65 DM verminderten Nr. 2) 421,45 DM
  8. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6. /. 7) 756,25 DM
  9. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu den festen Haushaltskosten 130,00 DM
  10. Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemannes (Nr. 8 + (9) 886,25 DM
  11. Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v. H. von Nr. 10) 221,55 DM
  12. Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemannes (Berechnung wie Nr. 7) 421,45 DM Da die Witwenrente (769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Kl. über.
1. 3. -31.12.1978 =10x 223, 51= 2235,10 DM
  1. Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes 1658,10 DM
  2. Einkünfte der Ehefrau 907,90 DM
  3. Familieneinkommen (Nr. 2 + (3) 2566,00 DM
  4. Feste Haushaltskosten 195,00 DM
  5. Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3. /. 4) 2371,00 DM
  6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v. H. von Nr. 5) 1185,50 DM
  7. In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v. H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 65 DM verminderten Nr. 2) 421,45 DM
  8. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6.1. 7) 764,05 DM
  9. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu den festen Haushaltskosten 130,00 DM
  10. Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemannes (Nr. 8 + (9) 894,05 DM
  11. Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v. H. von Nr. 10) 223,51 DM
  12. Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemannes (Berechnung wie Nr. 7) 421,45 DM Da die Witwenrente (769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Kl. über.
1. 1. -30.4.1979 - 4 x 230,78- 923,12 DM
  1. Mutmaßliches Einkommen des Ehemannes 1716,20 DM
  2. Einkünfte der Ehefrau 959,20 DM
  3. Familieneinkommen (Nr. 1 + (2) 2675,40 DM
  4. Feste Haushaltskosten 195,00 DM
  5. Verteilbares Familieneinkommen (Nr. 3. /4.) 2480,40 DM
  6. Anteil der Ehefrau hieran (50 v. H. von Nr. 5) 1240,20 DM
  7. In Nr. 6 enthaltene eigene Einkünfte der Ehefrau (50 v. H. der um ihren Anteil an den festen Haushaltskosten - 65 DM verminderten Nr. 2) 447,10 DM
  8. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu ihren persönlichen Bedürfnissen (Nr. 6 . /. 7) 793,10 DM
  9. Entgangener Beitrag des Ehemannes zu den festen Haushaltskosten 130,00 DM
  10. Entgangener Unterhaltsbeitrag des Ehemannes (Nr. 8 + (9) 923,10 DM
  11. Ersatzanspruch der Ehefrau (25 v. H. von Nr. 10) 230,78 DM
  12. Ersparter Beitrag der Ehefrau zu den persönlichen Bedürfnissen des Ehemannes (Berechnung wie Nr. 7) 447,10 DM Da die Witwenrente (769,50 DM) und die Unterhaltsersparnis der Witwe den ihr entgangenen Unterhalt (Nr. 10) decken, geht der Ersatzanspruch voll auf die Kl. über. Mithin übergegangene Ersatzansprüche auf die Klägerin:
1. 7. -31.12.1977 1329,30 DM
1.1. -28.2.1978 442,10 DM
1.3. -31.12.1978 2235,10 DM
1.1. -30.4.1979 923,12 DM
insgesamt: 4929,62 DM
abzüglich vorprozessual bezahlter 1809,15 DM
verbleiben 3120,47 DM

Daraus ergibt sich, dass die Ersatzforderung der Kl. nicht 5800,15 DM, sondern nur 3120,47 DM beträgt. Auf die Revision der Bekl. war das Urteil des LG entsprechend abzuändern. ..."