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BGH Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 114/05 - Unterhalt und Deckung durch Naturalleistungen

BGH v. 25.04.2006: Unterhalt und Deckung durch Naturalleistungen


Der BGH (Urteil vom 25.04.2006 - VI ZR 114/05) hat entschieden:
Ein gesetzlich geschuldeter Unterhalt i. S. des 844 II BGB kann auch bei Gewährung des Unterhalts als Naturalunterhalt nach § 1612 12, 11 BGB vorliegen.


Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Zum Sachverhalt: Die KI. nimmt die Bekl. auf Zahlung rückständigen Unterhalts und einer Geldrente in Anspruch. Ihre Mutter wurde am 3. 3. 1999 bei einem Verkehrsunfall mit dem vom Bekl. zu 1 gesteuerten Fahrzeug getötet, dessen Halterin die Bekl. zu 2 und deren Haftpflichtversicherer die Bekl. zu 3 ist. Die volle Haftung der Bekl. dem Grunde nach steht außer Streit. Die am 18. 9. 1979 geborene Kl. leidet unter anderem an einer fortschreitenden Friedreich'schen Ataxie und ist in steigendem Umfang pflegebedürftig. Ihre am 21. 8. 1947 geborene Mutter pflegte sie bis zu ihrem Unfalltod persönlich. Am 18. 9. 2000 heiratete die Kl. Ihr Ehemann gab mit der Heirat seinen Beruf auf; er übernahm ihre Pflege und nach der am 17. 4. 2001 erfolgten Geburt des gemeinsamen Kindes auch dessen Versorgung. Der Vater der Kl. hat ihr eine behindertengerecht ausgebaute Wohnung mit einem Mietwert von 1500 DM zur Verfügung gestellt und hilft bei der täglichen Versorgung der KI. und des Kindes aus. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern, die in den Jahren 2000 und 2001 geboren wurden, zusammen. Die KI. erhält Pflegegeld und eine Halbwaisenrente. Sie begehrt die Kosten für die Pflege, die ihre Mutter geleistet hätte.

Das LG hat der Klage weitgehend stattgegeben. Das OLG hat auf die Berufung der Bekl. der Klage in weit geringerem Umfang stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... II. Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in vollem Umfang stand.

1. Das BerGer. stellt zutreffend darauf ab, dass nach § 844 II BGB bei der Tötung eines gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten die unterhaltsberechtigte Person Anspruch auf Ersatz des Schadens hat, der ihr durch Entzug des Unterhaltsrechts entsteht (vgl. Küppersbusch, Ersatzansprüche bei Personenschaden, 8. Aufl., Rdnr. 319). Der Ersatz ist grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. Dabei hat nach §§ 823 I, 844 II BGB der Schädiger dem Geschädigten bei Vorliegen der vom BerGer. festgestellten weiteren Voraussetzungen insoweit Schadensersatz zu leisten, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts nach dem Gesetz verpflichtet gewesen wäre. Dies zwingt den Richter zu einer Prognose, wie sich die Unterhaltsbeziehungen zwischen dem Unterhaltsberechtigten und dem Unterhaltspflichtigen bei Unterstellung seines Fortlebens nach dem Unfall entwickelt hätten. Er muss daher gem. § 287 ZPO eine vorausschauende Betrachtung vornehmen, in die er alle voraussehbaren Veränderungen der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten und der (hypothetischen) Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wäre er noch am Leben, einzubeziehen hat. Dabei hat der Tatrichter bei der Festsetzung der Unterhaltsrente für die Zukunft sämtliche für die Bemessung dieser Rente im Bezugszeitraum zukünftig maßgebend werdenden Faktoren zu berücksichtigen (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 962 = VersR 1990, 907; NJW 2004, 358 = VersR 2004, 75 [77] m. w. Nachw.; NJW-RR 2004, 821 = FPR 2004, 593 = VersR 2004, 653).

2. Der Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflicht bestimmt sich nicht nach § 844 II BGB, sondern nach den unterhaltsrechtlichen Vorschriften. Den nach diesen Normen geschuldeten Unterhalt setzt § 844 II BGB voraus (vgl. Senat, NJW-RR 1990, 962). Deshalb richtet sich hier im Verhältnis zwischen der zum Unfallzeitpunkt bereits volljährigen Tochter und ihrer getöteten Mutter der Umfang des fiktiven gesetzlichen Unterhalts nach dem Bedarf der Kl. und nach der persönlichen und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Getöteten, wobei der Unterhalt grundsätzlich durch Entrichtung einer Geldrente zu gewähren ist (vgl. §§ 1601, 1602, 1603, 1610, 1612 BGB).

3. Unterhaltsbedürftig ist die Kl. nur, soweit sie außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 I BGB). Soweit ihre eigenen Einkünfte ausreichen, um den Bedarf zu decken, besteht ein Unterhaltsbedarf nicht.

Zwar ist die Kl. auf Grund ihrer Erkrankung unstreitig nicht in der Lage, am Erwerbsleben teilzunehmen und sich durch Arbeitseinkommen selbst zu unterhalten. Jedoch hat sie eigene Einkünfte durch das ihr gezahlte Pflegegeld. Entgegen der Ansicht der Revision begegnet die vom BerGer. vorgenommene Anrechnung dieser Einkünfte auf den Bedarf der Kl. keinen rechtlichen Bedenken.

Das nach § 37 SGB XI geleistete Pflegegeld kommt der Kl. unfallunabhängig wegen ihrer bereits vorher bestehenden schweren Erkrankung zugute. Es dient zum Ausgleich ihrer behinderungsbedingten Mehraufwendungen und vermindert demzufolge ihren nach § 1602 BGB zu bestimmenden Unterhaltsbedarf (vgl. BGH, NJW-RR 2004, 1300 [1301] = FPR 2004, 595; NJW-RR 2003, 1441 [1442] = FPR 2004, 28, sowie NJW-RR 1993, 322, zur bedarfsdeckenden Anrechnung von Landespflegegeldern; Soergel/Beater, BGB, Stand: 2005, § 844 Rdnr. 39). Ob es - wie die Revision meint - Bedenken begegnet, den Bedarf eines erwachsenen behinderten Kindes nach Tabellen und Leitlinien zu bestimmen, die von ihrer Zielsetzung her auf Minderjährige und noch in der Ausbildung befindliche junge Erwachsene zugeschnitten sind (vgl. Senat, NJW 1985, 1460 = VersR 1985, 365 [367]; VersR 1986, 39 [40]; NJW 1988, 2365 [2366]; OLG Hamm, FamRZ 2004, 1061 [1062]), ist in diesem Zusammenhang nicht von Bedeutung. Auf den konkret zu bestimmenden (Wendl/Staudigl, Das UnterhaltsR in der familienrichterlichen Praxis, 5. Aufl., § 2 Rdnr. 44; Staudinger/ Röthel, BGB, Neubearb. 2002, § 844 Rdnr. 167) Bedarf der Kl. ist jedenfalls das Pflegegeld als Einkommen in Anrechnung zu bringen, was zu einer Bedarfsdeckung in Höhe des Pflegegeldes und damit einem Erlöschen des Unterhaltsanspruchs insoweit führt.

4. Als unzutreffend erweist sich jedoch unter den besonderen Umständen des Streitfalls die Auffassung des BerGer., dass die Kl. als volljähriges Kind lediglich Anspruch auf Barunterhalt als gesetzlichen Unterhalt hat.

a) Soweit das BerGer. erwägt, die von ihm unterstellte Vereinbarung der Eltern der Kl. zur Gewährung von Naturalunterhalt durch die Mutter im Wege der aufopfernden Pflege stelle keine gesetzliche Konkretisierung des Unterhalts auf Naturalleistungen dar, sondern überlagere nur eine gesetzlich geschuldete Barunterhaltsverpflichtung, verkennt es die Bedeutung der Formulierung „kraft Gesetzes unterhaltspflichtig” i. S. des § 844 II BGB. „Gesetzlicher Unterhalt” im Sinne dieser Vorschrift ist, was im konkreten Fall das Ergebnis eines Unterhaltsprozesses der KI. gegen ihre Mutter wäre (Staudinger/Röthel, § 844 Rdnrn. 104, 167; Soergel/Beater, § 844 Rdnr. 23).

Für die Höhe eines Anspruchs aus § 844 II BGB kommt es allein auf den gesetzlich geschuldeten und nicht auf den Unterhalt an, den die Getötete möglicherweise tatsächlich gewährt hätte (vgl. Senat, NJW-RR 1988, 1238 = VersR 1988, 1166 [1168], und NJW 1993, 124 = VersR 1993, 56 [57], jew. m.w. Nachw.). Eine über die gesetzlich geschuldete Unterhaltspflicht hinausgehende ("überobligationsmäßig") tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistung ist im Rahmen des § 844 II BGB nicht zu ersetzen (vgl. Senat, NJW 1993, 124). Demgemäß genügt eine nur auf Vertrag beruhende Unterhaltspflicht nicht den Anforderungen, die § 844 II BGB an die Schadensersatzpflicht des Schädigers gegenüber mittelbar Geschädigten stellt (vgl. Senat, NJW 1969, 2007 = VersR 1969, 998 [999]; NJW 1984, 977 = VersR 1984, 189 [190]; OLG München, VersR 1979, 1066, mit Nichtannahmebeschl. des BGH v. 10. 7. 1979 - VI ZR 228/78; Küppersbusch, Rdnr. 323; Soergel/Beater, § 844 Rdnr. 15). Eine solche Fallgestaltung liegt entgegen der Auffassung des BerGer. indes hier nicht vor. Insoweit gilt Folgendes:

b) Für den Zeitraum bis zur Heirat der Kl. ist zu berücksichtigen, dass Eltern, die einem unverheirateten Kind Unterhalt zu gewähren haben, nach § 1612 II 1 BGB bestimmen können, in welcher Art der Unterhalt gewährt werden soll. Dies gilt auch für Unterhaltspflichten gegenüber volljährigen Kindern (BGH, NJW 1981, 574 [575]; vgl. BayObLG, FamRZ 1977, 263 [264]; OLG Bremen, FamRZ 1976, 642 [643]; Gernhuber/Coester-Waltjen, FamilienR, 4. Aufl., § 46 III 2). Das Gesetz schränkt das elterliche Bestimmungsrecht nur dadurch ein, dass das FamG aus besonderen Gründen auf Antrag des Kindes die Bestimmung der Eltern ändern kann (§ 1612 II 2 BGB). Eine Bestimmung, die von einem hierzu Berechtigten vorbehaltlos getroffen wird, inhaltlich bestimmt ist und den ganzen Lebensbedarf des Kindes umfasst, ist daher grundsätzlich verbindlich, solange sie nicht auf Antrag des Kindes durch das FamG geändert wird (vgl. Gernhuber/Coester-Waltjen, § 46 III 2; Kodal, in: Göppinger/Wax, UnterhaltsR, . Aufl., Rdnr. 168).

Soweit die Kl. vorgetragen hat, sie habe mit ihren Eltern vereinbart, diese würden sie bis an ihr Lebensende pflegen, macht sie geltend, der Unterhalt habe seitens der Mutter entsprechend der bis zum Unfalltod praktizierten Handhabung als Naturalunterhalt geleistet werden sollen. Insoweit ist von einer entsprechenden Bestimmung der Eltern nach § 1612 II BGB auszugehen, die ihre Grundlage in der Krankheit der Kl. einerseits und der tatsächlichen Möglichkeit zur Pflege durch die nicht erwerbstätige Mutter andererseits hatte. Bei dieser Sachlage hätte die zum Unfallzeitpunkt volljährige unverheiratete Kl. demnach im Rahmen eines Unterhaltsprozesses von ihrer Mutter keinen Barunterhalt, sondern deren Pflegeleistungen als gesetzlich geschuldeten Naturalunterhalt verlangen können (vgl. OLG Zweibrücken, FamRZ 1988, 204 [205]; OLG Hamm, NJW-RR 1987, 539 [540]; Kodal, in: Göppinger/Wax, Rdnr. 181; Wendl/Staudigl, § 2 Rdnr. 35). Unter diesen Umständen sind die von der Mutter erbrachten Dienstleistungen bei der Kl. als einem volljährigen, unverheirateten Kind konkret zu bewerten (vgl. Köhler, in: MünchKomm, 3. Aufl., § 1606 Rdnr. 7; Staudinger/Engler, BGB, Neubearb. 2000, § 1606 Rdnr. 25; Staudinger/Röthel, § 844 Rdnr. 167). Insoweit besteht nämlich wegen der Konkretisierung des Unterhaltsanspruchs durch die Bestimmung der Eltern ein gesetzlicher Anspruch auf Naturalunterhalt, solange die getroffene Bestimmung gilt. Demgemäß wäre auch die Kl. als unverheiratete, volljährige mittelbar Geschädigte nach § 844 lI BGB schadensrechtlich so zu stellen, wie sie bei Weitergewährung des Naturalunterhalts gestanden hätte.

d) Der Anspruch auf Gewährung von Naturalunterhalt durch die Mutter wäre unter den besonderen Umständen des Streitfalls auch nicht durch die Heirat der Kl. erloschen. Zwar geht der Anspruch gegen den Ehegatten auf Unterhalt dem Elternunterhalt vor, § 1608 BGB, und spricht § 1612 II BGB nur von einem Bestimmungsrecht gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern. Dem liegt zu Grunde, dass der mit der Ehe des Kindes gebildete neue Lebenskreis Vorrang vor dem alten, dem Bestimmungsrecht der Eltern unterliegenden, haben muss (Gernhuber/Coester-Waltjen, § 46 III 1). Daher besteht ein Bestimmungsrecht der Eltern nach § 1612 II BGB gegenüber dem verheirateten Kind nach allgemeiner Meinung nicht (Kodal, in: Göppinger/Wax, Rdnr. 141; Köhler/Luthin, Hdb. des UnterhaltsR, 9. Aufl., Rdnr. 3091; Born, in: MünchKomm, 4. Aufl., § 1612 Rdnr. 8; OLG Köln, FamRZ 1983, 643 m. w. Nachw.).

Jedoch ist der Ehegatte der Kl. nach den Feststellungen des BerGer. über die von ihm geleistete Hausarbeit und Versorgung des gemeinsamen Kindes hinaus nicht leistungsfähig, so dass ein Unterhaltsanspruch der verheirateten Kl. gegen ihre Eltern weiter besteht. Auf diesen Unterhaltsanspruch ist § 1612 I BGB anzuwenden (Born, in: MünchKomm, § 1612 Rdnrn. 8, 11). Nach dieser Vorschrift bedarf ein Übergang zum Naturalunterhalt als an. Stelle von Barunterhalt gesetzlich geschuldetem Unterhalt (Born, in: MünchKomm, § 1612 Rdnr. 2) besonderer Gründe zu seiner Rechtfertigung und einer grundsätzlich dem Tatrichter überlassenen Abwägung der Interessen des Unterhaltspflichtigen gegenüber denen des Unterhaltsberechtigten. Diese Voraussetzungen liegen bei revisionsrechtlicher Betrachtungsweise vor.

Nach dem vom BerGer. als richtig unterstellten Klägervortrag wäre hier von einem Ausnahmefall nach § 1612 I 2 BGB auszugehen. Nach der Rechtsprechung wird eine Unterhaltsbestimmung nach § 1612 II BGB durch den Eintritt der Volljährigkeit des Kindes nicht wirkungslos, wenn und soweit die tatsächlichen Lebensverhältnisse der Beteiligten davon unberührt bleiben (BGH, NJW 1983, 2200 [2202]). Das muss entsprechend für den vorliegenden Fall gelten, in dem der Unterhaltsanspruch der Kl. gegen ihre Eltern trotz der Heirat nicht weggefallen ist und die Mutter angesichts der besonderen Lebensumstände den Unterhaltsanspruch weiterhin durch Naturalleistungen hätte erfüllen dürfen.

e) Damit hat die Kl. nach § 844 II BGB - unter Anrechnung der Pflegegelder - Anspruch auf Geldersatz für die von ihrer Mutter konkret erbrachten Dienst-/Pflegeleistungen, soweit diese den tatsächlichen Bedarf der Kl. abdecken und die Mutter leistungsfähig gewesen wäre. Anders als bei einer Schadensersatzrente auf der Grundlage des zuletzt erzielten Nettoeinkommens des Getöteten, bei der zu berücksichtigen ist, dass sich die Höhe des Unterhaltsanspruchs mit dem voraussichtlichen Ausscheiden des Getöteten aus dem Erwerbsleben verändert und der Schadensersatzrente ab diesem Zeitpunkt nicht mehr das zuletzt erzielte Nettoeinkommen des Getöteten zu Grunde gelegt werden kann (Senat, NJW-RR 2004, 821 = FPR 2004, 593 = VersR 2004, 653 m. w. Nachw.), ist bei Ersatz für Naturalleistungen die Geldrente auf die Zeit zu begrenzen, in der der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens leistungsfähig gewesen wäre. Das ist gem. § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu schätzen, wobei insbesondere die allgemeine Lebenserwartung der durch das Lebensalter gekennzeichneten Personengruppe, der der Betroffene angehört, und dessen besondere Lebens- und Gesundheitsverhältnisse zu berücksichtigen sind (vgl. Senat, NJW-RR 2004, 821 = FPR 2004, 593, und NJW 1972, 1515 = VersR 1972, 834).

III. Da das BerGer. die von der Kl. vorgetragene Vereinbarung mit ihren Eltern nur unterstellt hat und bei ihrem Vorliegen die Höhe des Schadensersatzes neu festzusetzen ist, war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung zurückzuverweisen (§§ 562 I, 563 I ZPO). ..."



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