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OLG Brandenburg Urteil vom 23.11.2006 - 12 U 90/06 - Einzelheiten zur Berechnung der Fixkosten (Internetzugang gehört nicht dazu)

OLG Brandenburg v. 23.11.2006: Einzelheiten zur Berechnung der Fixkosten (Internetzugang gehört nicht dazu)


Das OLG Brandenburg (Urteil vom 23.11.2006 - 12 U 90/06) hat entschieden:
Einzelheiten zur Berechnung der Fixkosten (Internetzugang gehört nicht dazu)


Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die berücksichtigungsfähigen Fixkosten belaufen sich auf insgesamt 842,06 EUR.

Es sind folgende Positionen einzustellen:

aa) Mietbedarf
Der durch Eigentum an einem Einfamilienhaus abgedeckte Wohnbedarf der Klägerin kann nicht, wie die Parteien von den zumeist vorliegenden Fällen mehrerer Hinterbliebener ausgehend (vgl. BGHZ 137, 237 (240); BGH NJW-RR 1990, 221; BGH VersR 1986, 264 (265)) übereinstimmend annehmen, mit dem angemessenen Mietwert des Hauses berücksichtigt werden. Der Bedarf eines Hinterbliebenen für die Wohnraumbeschaffung findet vielmehr eine Obergrenze im unterhaltsrechtlich geschuldeten Standard (BGH NJW-RR 1990, 221). Nachdem Frau J. S. nicht mehr bei der Klägerin wohnt, ist die Klägerin im Verhältnis zum Verstorbenen wie eine alleinstehende Witwe zu behandeln. Für eine alleinstehende Person übersteigt die Nutzung eines Einfamilienhauses indessen den unterhaltsrechtlichen Bedarf (BGH NJW-RR 1987, 538 für den Unterhaltsanspruch der seit dem Auszug des Sohnes alleinstehenden im Einfamilienhaus lebenden Witwe; Brandenburgisches OLG ZfS 1999, 330 (332) zum Auszug der unterhaltsberechtigten Kinder aus dem Haushalt). In einer solchen Konstellation hat der überlebende alleinstehende Ehegatte lediglich einen Anspruch auf Einstellung des Mietwerts für eine nach Zuschnitt und Bequemlichkeit vergleichbare Wohnung angemessener Größe. Angemessen erscheint, da ein besonderes Raumbedürfnis der Klägerin nicht dargetan ist, für ihren Ein-Personenhaushalt eine Wohnungsgröße von ca. 50 m2 (vgl. BGH NJW-RR 1987, 539; BGH, Urteil vom 03.07.1984, VI ZR 42/83). Näherer Vortrag zu einem höheren Raumbedürfnis ist auch nicht dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 08.11.2006 zu entnehmen, so dass es der Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nach § 156 ZPO nicht bedarf.

Die fiktive Miete einer derartigen Wohnung kann gemäß § 287 ZPO unter Zugrundelegung der einschlägigen Mietspiegel bemessen werden (BGH VersR 1988, 954 (956); BGH NJWRR 1987, 538 (539)). Ausweislich des seit dem 01.08.2005 geltenden Mietspiegels der Stadt E. ist für eine Neubauwohnung in E. in der Größe zwischen 49 und 75,99 m2 eine Miete in einer Spanne von 4,90 - 7,00 EUR/m2 angemessen. Da die Klägerin aufgrund der Wohnsituation während ihres Zusammenlebens mit ihrem Mann eine komfortable Wohnung beanspruchen kann, erscheint ein Ansatz oberhalb des Mittelwertes von 6,50 EUR als angemessen.

Dies ergibt eine fiktive Miete von 325,00 EUR.

Der von der Klägerin angenommene Betrag von 766,94 EUR ist auch nicht deshalb einzustellen, weil sich die Parteien im Jahr 2001 anlässlich geführter Verhandlungen über die Höhe des Anspruchs dahingehend gebunden hätten. Eine derartige Vereinbarung mit Bindungswirkung für die Zukunft lässt sich weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem von ihr vorgelegten Schriftwechsel entnehmen. Ebenso ist die Beklagte nicht nach den Grundsätzen von Treu und Glauben verpflichtet, die über lange Jahre gezahlte Rente weiterhin unter Festschreibung seinerzeit angesetzter Fixkostenpositionen zu zahlen, weil sich die Klägerin auf eine Rentenzahlung in bestimmter Höhe eingerichtet hat. Soweit die Klägerin insoweit auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 94, 56) zurückgreift, verkennt sie, dass es in dem dort vorliegenden Fall um eine dem öffentlichen Recht angenäherte Rentenzahlungspflicht ging, hier dagegen der hypothetische Unterhaltsanspruch der Klägerin gegen ihren verstorbenen Ehemann die Grundlage des Anspruchs bildet. Ein Unterhaltsanspruch ist jedoch seiner Natur nach Veränderungen und Anpassungen an die Entwicklung der Lebensverhältnisse unterworfen.
bb) Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Schornsteinfeger
Neben den Kosten der fiktiven Miete kann die Klägerin einen Ansatz für solche auf den Wohnbedarf entfallenden Fixkosten beanspruchen, die nicht schon in der angesetzten Miete enthalten sind. Da Mietspiegel regelmäßig Nettokaltmieten ausweisen (Palandt/Weidenkaff, a.a.O., § 558 c Rn. 2), sind die im Rahmen einer Bruttomiete regelmäßig von einem Mieter zu zahlenden anteiligen Kosten für Grundsteuer, Gebäudeversicherung und Schornsteinfeger berücksichtigungsfähig. Entgegen der Rüge der Beklagten handelt es sich bei diesen Positionen auch um Fixkosten, da Beträge hierfür ebenfalls erbracht werden müssten, wenn Herr S. nicht verstorben wäre; es geht gerade um Kosten, die nach dem Versterben des Unterhaltsverpflichteten „weiterlaufen“. Da die von der Klägerin dargelegten Kosten in ihrer Höhe aber an ihre Wohnfläche von 104 m2 anknüpfen, der Klägerin jedoch nur ein Wohnbedarf von ca. 50 m2 zusteht, können jeweils nur die Hälfte der nachgewiesenen Kosten angesetzt werden. Deshalb ergibt sich für Grundsteuer ein Betrag von 6,56 EUR, für Gebäudeversicherung ein Betrag von 3,85 EUR und für den Schornsteinfeger ein Betrag von 1,55 EUR.
cc) Wasser, Abwasser, Strom
Auch die Kosten für Wasser, Abwasser und Strom sind als typische Fixkosten anzusetzen. Bei ihrer Bemessung sind die von der Klägerin in der Berufungsinstanz erstmals eingereichten neuen Belege zu berücksichtigen. Da die Klägerin durch das Landgericht nicht auf die Unstimmigkeiten in ihren Rechenansätzen im Verhältnis zu den erstinstanzlich eingereichten Belegen hingewiesen wurde, ist ihr die Möglichkeit neuen Vorbringens eröffnet, § 531 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Unter Zugrundelegung der Gebührenbescheide für Wasser und Abwasser vom 17.10.2005 und vom 21.10.2005 ergeben sich monatliche Zahlbeträge von jeweils gerundet 60,00 EUR, und aus der Rechnung für Strom vom 17.10.2005 ergibt sich ein monatlich einzustellender Betrag von 60,00 EUR. Diese Beträge unterliegen, da es vorrangig um Verbrauchskosten geht, keiner Kürzung wegen des verringerten Wohnbedarfs.
dd) Gas
Von dem sich ebenfalls aus der zu berücksichtigenden Rechnung für Gas vom 17.10.2005 ergebenden monatlichen Zahlbetrag von 75,52 EUR können hingegen nur 2/3 der Kosten angesetzt werden. Kann nämlich die Klägerin angesichts ihres angemessenen Unterhaltsbedarfs nur die Kosten einer kleineren Wohnung als fiktive Miete in die Fixkosten einstellen, so beschränkt sich auch der von der Wohnungsgröße abhängige Bedarf für Heizkosten auf den entsprechenden Teil der ihr tatsächlich entstandenen Kosten. Dieser ist angesichts der bei Gas üblicherweise von den Versorgern berechneten Grund- und Verbrauchskosten auf 2/3 der derzeitigen Kosten der Klägerin zu schätzen. Anzusetzen sind mithin monatlich 50,35 EUR.
ee) Tageszeitung und Internetzugang
Die Kosten für eine Tageszeitung (monatlich 17,20 EUR) sind berücksichtigungsfähig. Anerkanntermaßen gehört zum angemessenen Unterhalt auch die Eröffnung von Informations-, Bildungs- und Unterhaltungsmöglichkeiten durch Zeitung und Rundfunk (BGH VersR 1988, 954 (955)). Der Berücksichtigung des Zeitungsabonnements steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin das Abonnement zwischenzeitlich gekündigt hatte. Lag der Grund der Kündigung im Bestreben nach Kosteneinsparung angesichts der Einstellung der Rentenzahlung der Beklagten, so lässt die Kündigung des Zeitungsabonnements nicht auf eine Verringerung des Informationsbedürfnisses der Klägerin schließen.

Nicht berücksichtigungsfähig ist der Internetzugang über T-DSL. Zwar soll nicht verkannt werden, dass ein Informationsbedürfnis über einen Internetzugang abgedeckt werden kann, und nach entsprechenden statistischen Erhebungen mittlerweile rund 57 % der Frauen in Deutschland einen privaten Internetzugang nutzen (VG Stuttgart, Urteil vom 16.02.2006, 12 K 5442/04 unter Bezugnahme auf eine Presseinformation der Forschungsgruppe Wahlen vom 11.01.2006). Daraus ergibt sich aber nicht schon, dass die Nutzung eines Internetzugangs zum allgemeinen Standard gehört. Ebenso wenig sind besondere, in der Person der Klägerin oder ihrer Lebensführung liegende Umstände erkennbar, aufgrund derer die Klägerin auf einen Internetzugang angewiesen wäre. Nur in einem solchen Fall könnte angenommen werden, dass der private Internetzugang zum unterhaltsrechtlichen Bedarf der Klägerin gehörte (vgl. Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Urteil vom 03.09.2004, 7 B 127/04 und VG Stuttgart a.a.O.: Kosten des Internetzugangs gehören nur bei besonderen, personenabhängigen Gründen zum Lebensunterhalt nach dem BSHG).
ff) Neuanschaffungen im Haushalt
Auch Kosten für Neuanschaffungen für den Haushalt können als Fixkosten berücksichtigt werden (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (214)). Ihre Höhe kann gemäß § 287 ZPO geschätzt werden, wobei Anschaffungskosten und Lebensdauer von Möbeln und Hausratsgegenständen in ein angemessenes Verhältnis zum zu berücksichtigenden Nettoeinkommen des Verstorbenen gestellt werden müssen. Hier erscheint ein Ansatz von monatlich 100,00 EUR als angemessen und ausreichend. Dies entspricht auch in etwa der seinerzeit von der Beklagten angesetzten Rechengröße von 200,- DM.
gg) Hausratsversicherung und Privathaftpflicht
Die Hausratsversicherung (monatlich 9,18 EUR) und die Privathaftpflicht (4,57 EUR) sind zu berücksichtigen, obwohl sie nicht schon vor dem Tod des Herrn S. abgeschlossen worden waren, ihre Kosten mithin nicht „weiterliefen“, wie es regelmäßig für den Fixkostenansatz zu fordern ist. Insoweit ist wiederum die Besonderheit einer noch zu Zeiten vor dem Beitritt der neuen Bundesländer begründeten Schadensersatzpflicht zu berücksichtigen. Die durch die Wiedervereinigung veränderten Lebensverhältnisse brachten es mit sich, dass nunmehr Risiken abzusichern sind, an welche die Einwohner der DDR seinerzeit nicht denken mussten.

Maßgeblich ist in dem hier vorliegenden Ausnahmefall deshalb, ob eine derartige Versicherung vom Maß des angemessenen Unterhalts abgedeckt ist und ob angenommen werden kann, dass auch der Getötete nach der Wiedervereinigung eine derartige Versicherung abgeschlossen hätte. Das ist angesichts der Üblichkeit derartiger Versicherungsverträge der Fall.

Hinsichtlich der Privathaftpflicht ist das Versicherungsbedürfnis auch nicht durch den Tod des Herrn S. ausgeschlossen. Prämien zu Versicherungen sind als fixe Kosten anzuerkennen, soweit sie den Schutz der Familie sicherstellen (OLG Brandenburg NZV 2001, 213 (215)).

Privathaftpflichtversicherungen decken üblicher Weise das Risiko einer Schadenshaftung beider Ehegatten ab, es handelt sich mithin gerade nicht um eine an die Person eines der Ehegatten gebundene Ausgabe.
hh) Kfz-Steuer, -Versicherung, -Instandsetzung; ADAC- Mitgliedschaft und -Rechtsschutz
Die Fixkosten für Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, ADAC-Mitgliedschaft und ADAC-Rechtsschutz hat das Landgericht zu Recht angesetzt. Ob Herr S. seinerzeit über ein Kraftfahrzeug verfügte oder nicht, ist dabei nicht streitentscheidend. Selbst wenn unterstellt würde, er hätte seinerzeit über keinen PKW verfügt, wäre das nach den Lebensverhältnissen der DDR nicht unüblich gewesen. Es entspricht aber nicht mehr dem heutigen Standard, in dem ein in der Familie vorhandener PKW regelmäßig ein bestimmender Faktor für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung in der Familie ist (BGH VersR 1988, 954 (956)). Deshalb gehören zum angemessenen Unterhalt der Klägerin auch in Anbetracht des hypothetisch verfügbaren Nettoeinkommens des Herrn S. die Nutzungsmöglichkeit über ein Kfz und somit die hierdurch üblicherweise verursachten Kosten.

Die Kfz-Steuer ist in Anlehnung an den bereits erstinstanzlich zum Prozesskostenhilfe-Beiheft gelangten Bescheid des Finanzamtes E… vom 30.06.2005 auf monatlich 25,17 EUR zu schätzen.

Zwar fällt die Steuer ausweislich des Belegs in dieser Höhe erst seit dem 28.07.2005 an; zuvor war sie geringfügig niedriger. Angesichts des in die Zukunft gerichteten Ausspruchs der Unterhaltsrente und des Schätzungsermessens des Gerichts können die betreffenden Kosten jedoch einheitlich mit 25,17 EUR angesetzt werden. Für die Kfz-Versicherung sind in Anbetracht der eingereichten Belege 22,57 EUR, für die ADAC-Mitgliedschaft 3,66 EUR und für den ADAC-Rechtsschutz 3,14 EUR einzustellen. Die Kosten für Kfz-Instandsetzung können mit den vom Landgericht angenommenen 50,00 EUR berücksichtigt werden, nachdem weder Berufung noch Anschlussberufung den Rechenansatz der Höhe nach angreifen.
ii) Telefon, Rundfunk
In die Berechnung einzustellen sind ferner die von der Berufung nicht angegriffenen Kosten Grundgebühr Telefon (19,94 EUR) und Rundfunkgebühren (16,15 EUR).
jj) Abfall/Straßenreinigung
Auch ohne entsprechenden Angriff in der Berufung sind die angesetzten Kosten für Abfall/ Straßenreinigung (9,50 EUR) um 2/3 zu kürzen, da der Kostenansatz der Klägerin in Anbetracht des von ihr eingereichten Abgabenbescheids vom 06.01.2005 nicht schlüssig ist. Aus ihm ergibt sich nämlich, dass der Versorgungsträger für drei Personen personenbezogene Gebühren berechnet. Da die Klägerin jedoch im Verhältnis zum verstorbenen Herrn S. wie eine alleinlebende Witwe zu stellen ist, verbleibt ein Kostenansatz für Abfall/Straßenreinigung von 3,17 EUR.
..."