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BGH Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05 - Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters

BGH v. 21.11.2006: Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil)


Der BGH (Urteil vom 21.11.2006 - VI ZR 115/05) hat entschieden:
Zum Anspruch eines nichtehelichen Kindes auf Ersatz seines Unterhaltsschadens nach Tötung des alleinverdienenden Vaters (hier: Fixkostenanteil).


Siehe auch Unterhaltsschaden nach teilweise oder ganz unverschuldetem Verkehrsunfall und Stichwörter zum Thema Personenschaden


Zum Sachverhalt: Die am 4. Mai 1993 als nichteheliches Kind geborene Klägerin begehrte nach dem Tod ihres Vaters bei einem Verkehrsunfall am 17. April 1996 von den Beklagten Ersatz entgangenen Unterhalts und Beerdigungskosten.

Der Beklagte zu 2 ist Fahrer und Halter des an dem Unfall beteiligten PKW; die Beklagte zu 1 ist dessen Haftpflichtversicherer.

Der Beklagte zu 2 hat, ohne im Besitz einer Fahrererlaubnis zu sein, den außerorts betrunken auf der rechten Fahrbahnseite liegenden Vater der Klägerin bei einer Geschwindigkeit von 90 km/h unterhalb der Stoßstange am Kopf erfasst. Der Vater der Klägerin verstarb noch an der Unfallstelle. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.

Die Klägerin räumt eine Mitverursachung des Unfalls durch ihren Vater ein, die sie mit lediglich 1/4 bewertet.

Das Landgericht hat der Klage auf Ersatz der Beerdigungskosten wegen überwiegender Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin lediglich zu 1/4 stattgegeben und die Klage auf Ersatz des Unterhaltsschadens abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht die Mitverursachung des Unfalls durch den Vater der Klägerin geringer gewertet und einen Ersatzanspruch in Höhe von 2/5 für begründet erachtet; es hat deshalb für die Beerdigungskosten und den Unterhaltsschaden der Klägerin in der Vergangenheit auf einen Zahlungsbetrag in Höhe von 10.784,44 € und auf eine bis zur Volljährigkeit der Klägerin zu zahlende Unterhaltsrente von 104,87 €/Monat erkannt. Im Übrigen ist es bei der Abweisung der Klage geblieben.

Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klage in vollem Umfang weiter. Die Revision hatte bezüglich des Unterhaltsanspruchs teilweise Erfolg.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Für die Bemessung des der Klägerin entstandenen Unterhaltsschadens seien " (nach den Ausführungen des Berufungsgerichts) "entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Fixkosten des Haushalts in Höhe von 40% des Nettogehalts des Getöteten herauszurechnen; sodann seien die auf die Klägerin entfallenden anteiligen Fixkosten der Ersatzforderung zuzuschlagen. Die Fixkosten seien bei einem Elternteil mit einem Kind im Verhältnis 2:1 aufzuteilen. Die Mutter der Klägerin sei als nicht verheiratete Lebenspartnerin gegenüber dem Vater der Klägerin nicht unterhaltsberechtigt gewesen; die Klägerin könne deshalb lediglich den auf sie selbst entfallenden Anteil an den Fixkosten, nicht auch den auf ihre Mutter entfallenden Fixkostenanteil geltend machen.

Soweit die Klägerin die auf diese Weise zu berechnende monatliche Unterhaltsrente über den 1. Mai (richtig: 31. Mai) 2011 hinaus begehre, sei diese Forderung nicht berechtigt. Die Schadensersatzrente eines Kindes sei regelmäßig auf die Vollendung des 18. Lebensjahres begrenzt. Ohne konkrete Anhaltspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass über diesen Zeitpunkt hinaus Unterhaltsbedürftigkeit bestehe. Weitere Ansprüche könnten nur durch ein Feststellungsurteil abgesichert werden. Ein solches habe die Klägerin jedoch nicht beantragt.

...

a) Die fixen Haushaltskosten schätzt das Berufungsgericht für den Drei-Personen-Haushalt, in dem die Klägerin vor dem Unfall ihres allein verdienenden Vaters lebte, auf 40% vom hypothetischen Einkommen des Vaters der Klägerin. Das beanstandet die Revision nicht. Rechtsfehler sind hierzu nicht ersichtlich (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87, VersR 1988, 954).

b) Die Aufteilung dieser fixen Kosten auf die Überlebenden des Haushalts (die Klägerin und deren Mutter) im Verhältnis 1:2 hängt maßgeblich von den Umständen des Einzelfalles ab (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87, a.a.O.). Im Regelfall wird die für eine sachgerechte Verteilung gebotene Betrachtung, in welchem Maße die Haushaltsmitglieder an den hinter den fixen Kosten stehenden Leistungen teilhaben, zu einer höheren Quote für den hinterbliebenen Elternteil im Vergleich zum Kind führen. Bei den fixen Kosten handelt es sich um Aufwendungen, die der Unterhaltsverpflichtete dem Unterhaltsberechtigten nach Maßgabe seines Lebensbedarfs schuldet. Das Gericht kann jedoch, anstatt die Leistungen im Einzelnen auf die Leistungsempfänger zu verteilen, nach § 287 ZPO schätzen und dabei einen Mittelwert berücksichtigen. Der erkennende Senat hat deshalb eine Verteilung von 2:1 bei einem Elternteil mit Kind nicht beanstandet und dabei dem Erfahrungssatz Rechnung getragen, dass der Unterhaltsbedarf eines Elternteils im Allgemeinen höher ist als der eines Kindes (vgl. Senatsurteil vom 31. Mai 1988 - VI ZR 116/87, a.a.O.). Dementsprechend beanstandet die Revision nicht, dass das Berufungsgericht die Schätzung im Tatsächlichen fehlerhaft durchgeführt habe. Sie ist jedoch der Ansicht, diese Aufteilung sei bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften nicht angebracht, weil der überlebende Elternteil in einem solchen Fall keinen gesetzlichen Unterhaltsanspruch gegen den allein verdienenden Partner habe, also auch die auf ihn entfallenden Fixkosten nach Tötung des Alleinverdieners nicht erstattet verlangen könne.

Es ist hier nicht abschließend zu entscheiden, ob dieser Ausgangspunkt der Revision vollständig mit der Rechtslage übereinstimmt (vgl. § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB i.d.F. des Art. 1 Nr. 16 Gesetz vom 19. August 1969; BGBl. I, 1243 und das nach Zulassung der Revision ergangene Urteil des Bundesgerichtshofs, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04, NJW 2006, 2687, 2691 f.; Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1615l BGB, Rn. 51 ff.). Jedenfalls ist es - entgegen der Ansicht der Revision - auch unter Beachtung des Gleichstellungsgebots des Art. 6 Abs. 5 GG weder erforderlich, dem Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes nach § 844 Abs. 2 BGB, § 10 Abs. 2 StVG Anteile der auf den betreuenden Elternteil entfallenden fixen Haushaltskosten hinzuzurechnen, noch den (fiktiven) Unterhaltsanspruch des Kindes gegen den verstorbenen Elternteil um diese Anteile zu erhöhen. Auch ein eheliches Kind kann den dem überlebenden Elternteil zustehenden Anteil an diesen Kosten nicht seinem Schadensersatzanspruch hinzurechnen, der Anspruch erwächst vielmehr jedem Berechtigten getrennt (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1971 - VI ZR 241/69, VersR 1972, 176 f.). Soweit in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dem hinterbliebenen Elternteil auch bei verfassungskonformer Auslegung des § 1615l Abs. 2 Satz 3 BGB ein (fiktiver) Unterhaltsanspruch gegen den getöteten Alleinverdiener nicht zusteht, folgt das in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise aus dem Fehlen einer ehelichen Bindung und einer deshalb fehlenden nachehelichen Solidarität (vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 2006 - XII ZR 11/04, a.a.O., 2690).

Hiernach lässt die Berechnung des Unterhaltsanspruchs durch das Berufungsgericht keinen Rechtsfehler erkennen.

3. Die Revision beanstandet jedoch mit Erfolg, dass das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Ersatz ihres Unterhaltsschadens für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgewiesen hat.

Zutreffend hat das Berufungsgericht allerdings die Zuerkennung einer Rente über den 31. Mai 2011 hinaus (das Datum „1. Mai 2011“ statt 31. Mai ist ein offenbares Schreibversehen, § 319 Abs. 1 ZPO) im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abgelehnt, weil es sich nicht in der Lage sah, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit einen weiteren Unterhaltsbedarf für die Zeit ab 1. Juni 2011 schon jetzt festzustellen (vgl. Senatsurteil vom 15. März 1983 - VI ZR 187/81, VersR 1983, 688, 689, insoweit nicht in BGHZ 87, 121 ff.).

Der Zahlungsantrag der Klägerin auf eine monatliche, zeitlich unbegrenzte Rente umfasst jedoch die Feststellung des Ersatzanspruchs und enthält damit zugleich einen Antrag auf Feststellung dieses Ersatzanspruchs für die Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres der Klägerin als wesensgleiches Weniger (vgl. Senatsurteil vom 31. Januar 1984 - VI ZR 150/82, VersR 1984, 389, 390; ebenso BGH, BGHZ 118, 70, 82; Urteil vom 10. Mai 1993 - II ZR 111/92, NJW-RR 1993, 1187, 1188; vom 24. Oktober 1994 - II ZR 231/93, NJW 1995, 188, 189). Die Klägerin hat durch ihr Schweigen auf den entsprechenden Hinweis des Berufungsgerichts nicht auf diese Feststellung verzichtet. Das Berufungsgericht hätte vielmehr von Amts wegen über dieses vom Leistungsantrag umfasste Begehren der Klägerin entscheiden müssen. ..."