Das Verkehrslexikon

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Amtsgericht Landau Beschluss vom 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05 - Zum Verbotsirrtum bei der Bedeutung von Zusatzschildern

AG Landau v. 02.08.2005: Zum Verbotsirrtum bei der Bedeutung von Zusatzschildern


Das Amtsgericht Landau a. d. Isar (Beschluss vom 02.08.2005 - 1 OWi 18 Js 17262/05) hat zum in der Regel vermeidbarem Verbotsirrtum bei nicht leicht zu verstehender Verkehrszeichenbeschilderung entschieden:
Der Verbotsirrtum über die Bedeutung einer Verkehrsregelung ist in aller Regel als vermeidbar anzusehen. Jeder Verkehrsteilnehmer muss nämlich wissen, dass sich die Wirkung eines Zusatzzeichens (hier: Beschränkung auf Lkw, Busse ect.) ausschließlich auf das unmittelbar über ihm befindliche Verkehrszeichen (hier: Überholverbot) und nicht auch noch auf ein noch darüber befindliches Verkehrszeichen (hier: Geschwindigkeitsbeschränkung) bezieht.


Siehe auch Tatumstandsirrtum und Verbotsirrtum im Straf- und Ordnungswidrigkeitenrecht


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Andererseits war ein Fahrverbot hier nicht zu verhängen. Dies kommt nämlich selbst bei generell als objektiv schwerwiegend eingestuften Verkehrsordnungswidrigkeiten nur dann in Betracht, wenn auch im Einzelfall ein subjektiv besonders verantwortungsloses Verhalten des Betr. zu bejahen ist. Diese Voraussetzungen sind vor allem dann zu verneinen, wenn der festgestellte Verbotsirrtum als solcher keinen fernliegenden Irrtum darstellt, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass dem Entstehen des Irrtums durch das Anbringen einer leichter verständlichen Beschilderung durch die zuständige Behörde problemlos entgegengewirkt hätte werden können (hier: Anbringung der Verkehrszeichen auf getrennten Pfosten). Dies führt dazu, dass im vorliegenden Fall der Verstoß gegen die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 80 und dann 60 km/h nicht als grobe oder beharrliche Pflichtverletzung im Sinn des § 25 StVG anzusehen ist.

Hieran ändert im vorliegenden Fall nichts, dass unmittelbar vor der Anhaltestelle durch ein weiteres Z. 274 die Geschwindigkeit erneut auf 60 km/h beschränkt wurde, und zwar ohne weitergehende Anordnungen nebst Beschränkungen. Angesichts der Häufung der Verkehrszeichen, die der Betr. bis zur Messstelle passieren musste, war von ihm nicht mehr zu erwarten, dass er das unmittelbar vor der Messstelle angebrachte zusätzliche Geschwindigkeitsbegrenzungszeichen noch rechtzeitig und richtig hätte einordnen können. ..."