Das Verkehrslexikon

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Landgericht Wiesbaden Urteil vom 27.07.1971 - 1 S 18/71 - Kein Ersatz des Schadens, den ein Arbeitgeber durch einen Unfall des Arbeitnehmers erleidet

LG Wiesbaden v. 27.07.1971: Kein Ersatz des Schadens, den ein Arbeitgeber durch einen Unfall des Arbeitnehmers erleidet


Wird bei einem unverschuldeten Unfall der Alleinfahrer eines Taxiunternehmers verletzt und ist dieser länger nicht einsatzfähig als die Reparatur oder Ersatzbeschaffung des beschädigten Taxis dauert, dann besteht für den Taxiunternehmer gleichwohl ein Ersatzanspruch auf Verdienstausfall nur für die Zeit des unfallbedingten Ausfalls des Fahrzeugs; ein darüber hinausgehender "Schaden" ist ein reiner Vermögensschaden und das Vermögen als solches ist kein im Rahmen der StVG-Haftung oder der Haftung für unerlaubte Handlungen geschütztes Rechtsgut (Klimke VersR 1973, 397; LG Wiesbaden VersR 1972, 989; Leng DAR 2001, 43, 45).

Das Landgericht Wiesbaden (Urteil vom 27.07.1971 - 1 S 18/71) führt hierzu aus:
Auf Grund einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nur im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, § 10 StVG Schadenersatz verlangen. Diese Vorschriften erfassen nicht den Fall, dass ein Arbeitgeber infolge Verletzung seines Arbeitnehmers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Der Schaden, um den es hier geht, ist nicht durch die Verletzung eines durch die genannten Vorschriften geschützten Rechtsgutes des Kl. verursacht worden, sondern durch die Verletzung eines für den Kl. fremden Rechtsgutes. Der Verdienstausfall in der Zeit vom 21.5. bis 7.6.1970 beruht nicht mehr auf der Beschädigung des Kfz des Kl.; denn der Wagen war am 20.5.1970 wieder instand gesetzt. Der Schaden beruht vielmehr auf der Körperverletzung, die der Taxifahrer F. erlitten hat. Der Kl. ist hinsichtlich dieses Vermögensschadens nur mittelbar Geschädigter. Bei einer im Straßenverkehr begangenen unerlaubten Handlung kann ein an seinem Vermögen nur mittelbar Geschädigter nach geltendem Recht lediglich im Rahmen der §§ 844, 845 BGB, 10 StVG Schadenersatz fordern. Diese Vorschriften sind hier nicht einschlägig.

Sie erfassen nicht den Fall, dass ein Arbeitgeber infolge einer körperlichen Verletzung seines Arbeitnehmers einen Verdienstausfall in seinem Unternehmen erleidet. Solche Schäden werden nach geltendem Recht nicht ersetzt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der §§ 823 BGB, 7, 18 StVG, wonach grundsätzlich nur der an einem der geschützten Rechtsgüter Verletzte Schadenersatz verlangen kann. Das Vermögen als solches wird aber weder durch § 823 Abs. 1 BGB noch über § 823 Abs. 2 BGB durch die als Schutzgesetze hier in Betracht kommenden Vorschriften der StVO, noch durch die §§ 7, 18 StVG geschützt.

Die hier vertretene Auffassung entspricht der einhelligen Ansicht in Rechtsprechung und Lehre (vgl. Palandt, BGB 29. Aufl. Vorbem. 6a vor § 249; Anm. 10 zu § 823 BGB; Anm. 1 zu § 844 BGB m. w. N.). Auch der Kommentar von Staudinger steht entgegen der Auffassung des Kl. auf diesem Standpunkt (vgl. Staudinger -Schäfer, BGB 10. /I1. Aufl. Randnoten 3 bis 9 zu § 844; Staudinger Werner, BGB 10./I1. Aufl. Randnoten 14, 89 vor § 249). Die Grundsätze über die Drittschadenliquidation vermögen die Klage ebenfalls nicht zu rechtfertigen, da sie bei Ansprüchen aus unerlaubter Handlung wegen der oben dargestellten Regelung des Gesetzes nicht anwendbar sind (vgl. BGHZ 7, 30 = VersR 52, 353; Staudinger-Werner aaO Randnote 98 vor § 249 BGB; Palandt aaO Vorbem. 6 a vor § 249 BGB). ..."