Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13.03.2003 - 3 C 51/02 - Zur Geltung eines Zusatzschildes nur für das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen
BVerwG v. 13.03.2003: Zur Geltung eines Zusatzschildes nur für das unmittelbar darüber befindliche Verkehrszeichen
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.03.2003 - 3 C 51/02) hat zur Geltung eines Zusatzschildes entschieden:
Ein Zusatzschild im Sinne des § 39 Abs. 2 Sätze 2 bis 5 StVO, welches sich unter mehreren übereinander angebrachten Verkehrszeichen befindet, gilt nur für das unmittelbar über dem Zusatzschild angebrachte Verkehrszeichen.
Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder
Zum Sachverhalt: Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Frage, ob ein angeordnetes Haltverbot (Zeichen 283) durch ein Zusatzschild zeitlich eingeschränkt ist, welches zwar unterhalb dieses Verkehrszeichens, aber räumlich unterbrochen durch ein anderes Verkehrszeichen (eingeschränktes Haltverbot, Zeichen 286) angebracht ist.
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Die Revision ist unbegründet. Die entscheidungstragende Annahme des Oberverwaltungsgerichts, das Kraftfahrzeug des Klägers habe umgesetzt (abgeschleppt) werden dürfen, weil es zwischen zwei Verkehrszeichen 283 (Haltverbot) im Sinne des § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO abgestellt gewesen sei und ein diese Haltverbotszone zeitlich einschränkendes Zusatzzeichen 1042/1043 im Sinne des § 39 Abs. 2 Satz 2 StVO tatsächlich und rechtlich nicht vorhanden gewesen sei, steht mit Bundesrecht im Sinne des § 137 Abs. 1 VwGO im Einklang. Namentlich trifft es zu, dass ein Zusatzschild wie das im Streitverfahren in Rede stehende nur für ein unmittelbar über ihm angebrachtes Verkehrszeichen gilt.
...
2. Wie das angefochtene Urteil zutreffend darlegt, bestimmt § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO im Zusammenhang mit Zusatzschildern, dass sie "dicht unter den Verkehrszeichen angebracht" sind.
a) Hieraus folgern die Rechtsprechung und das einschlägige Schrifttum - soweit ersichtlich - einhellig und zu Recht, dass ein Zusatzschild nur für das unmittelbar darüber angebrachte Verkehrszeichen Geltung beansprucht, nicht aber für - zulässig - auf dem Träger weiterhin angebrachte Verkehrszeichen (vgl. BayObLG, Beschlüsse vom 27. Juli 1988 - 1 ObOWi 108/88 - NZV 1989, 38 = BayVBl 1989, 122 und vom 19. Januar 2001 - 1 ObOWi 665/00 - NZV 2001, 220 = BayVBl 2001, 444 f., jeweils m.w.N.; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 39 StVO Rn. 31 a - a.E. - sowie Jagow, in: Janiszewski u.a., Straßenverkehrsrecht, 17. Aufl., § 39 Rn. 19 b). Der erkennende Senat macht sich die hierfür angegebene Begründung, wie sie auch das angefochtene Urteil enthält, zu Eigen. Hingegen trifft die vom Kläger vertretene Auffassung offensichtlich nicht zu, aus dem Umstand, dass nach § 39 Abs. 2 Satz 4 StVO die Zusatzschilder unter "den Verkehrszeichen" angebracht sind, folge schon nach dem Wortlaut eine Zuordnung eines Zusatzschildes zu mehreren Verkehrszeichen. Da der Verordnungsgeber eine Vielzahl von Zusatzschildern in den Blick nehmen musste und genommen hat, war er aus zwingenden sprachlichen Gründen gehalten, auch die Bezugsobjekte (Verkehrszeichen) in einer unbestimmten Vielzahl anzusprechen.
b) Angesichts dessen durfte der Kläger nicht annehmen, das Zusatzzeichen schränke auch das angeordnete uneingeschränkte Haltverbot ein, zumal die beiden in Rede stehenden unterschiedlichen Verbotszeichen, auf welche sich das Zusatzschild überhaupt nur beziehen konnte, mit unterschiedlichen Richtungspfeilen versehen waren und das Zeichen 283 als Markierungsbeginn der sachlich uneingeschränkten Haltverbotszone seine Entsprechung in einem weiteren - mangels jeglichen Zusatzzeichens - uneingeschränkten Zeichen 283 als Endpunkt dieser Verbotszone in Sichtweite hatte. Selbst unter der Voraussetzung einer hier unterstellten Unklarheit der Regelung und einer hierdurch hervorgerufenen Verwirrung hätte sich der Kläger daher mit nur geringer Mühe Klarheit über Inhalt und Umfang der Haltverbotszeichen verschaffen können. ..."