Das Verkehrslexikon

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 22.01.2001 - 3 B 128/00 - Zur Beschilderung eines zeitweiligen Haltverbots durch ein Unternehmen

BVerwG v. 22.01.2001: Zur Beschilderung eines zeitweiligen Haltverbots durch ein Unternehmen


Das Bundesverwaltungsgericht (Beschluss vom 22.01.2001 - 3 B 128/00) hat entschieden:
Ein zeitweiliges Haltverbot in einem Baustellenbereich ist nicht deshalb nichtig, weil das Unternehmen bei der Aufstellung zeitlich von der Vorgabe in der Anordnung nach § 45 StVO abgewichen ist.


Siehe auch Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen und Zusatzzeichen - Zusatzschilder


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Die Beschwerde will geklärt wissen, "ob eine von dem Bauunternehmen nicht eingehaltene verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO zur Nichtigkeit des Verwaltungsaktes führt oder ob dieses rechtswidrig aufgestellte Verkehrszeichen gegenüber dem Bürger Wirksamkeit entfaltet". Selbst wenn man davon absieht, dass diese Fragestellung zu unbestimmt ist, um einer revisionsgerichtlichen Beantwortung zugeführt werden zu können, weil sie die verschiedensten und unterschiedlich zu beurteilenden Fallkonstellationen einschließt, und die Frage auf den für das Streitverfahren maßgeblichen Kern zurückführt, ist sie ohne weiteres so zu beantworten, wie das Berufungsgericht geurteilt hat.

Nach den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ist bei der Aufstellung des Halteverbotsschildes, dessen Wirksamkeit von der Beschwerde bezweifelt wird, von den Anordnungen der zuständigen Behörde im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO einzig und allein in der Weise abgewichen worden, dass der Unternehmer die behördliche Vorgabe nicht eingehalten hat, bereits mindestens sieben Tage vor dem Beginn der eigentlichen Bauarbeiten die Halteverbotszone einzurichten (sondern dies erst sechs Tage zuvor unternommen hat). Ob damit, wie das angefochtene Urteil offenbar verstanden wissen will, bereits kein im Sinne des § 45 Abs. 6 StVO relevanter Verstoß vorlag, weil sich die genannte Anordnung - so das Urteil - auf Inhalt und Ausführung der Anordnung bezogen habe und damit von § 45 Abs. 6 StVO nicht erfasst werde, kann hier dahinstehen.

Jedenfalls trifft die Behauptung des angefochtenen Urteils zu, dass im Streitfall der Zweck einer solchen behördlichen Anordnung erreicht worden sei; erkennbar soll eine derartige Anordnung solche Verkehrsteilnehmer schützen, die ihr Fahrzeug für einen längeren Zeitraum an einer Stelle im Vertrauen darauf abgestellt haben, dass an dieser Stelle ein Parken im Einklang mit der gültigen straßenverkehrsrechtlichen Lage erfolgt. Auf ein solches Vertrauen und damit auf den Zweck der behördlichen Anordnung kann sich indessen derjenige Verkehrsteilnehmer nicht berufen, der - wie die Klägerin - ein Fahrzeug zu einem Zeitpunkt abgestellt hat, zu dem er sich durch eine erfolgte Beschilderung eine verlässliche Kenntnis darüber verschaffen konnte, wie während der Dauer der Bauarbeiten an der fraglichen Stelle die straßenverkehrsrechtliche Lage beschaffen sein würde. Dieser der Sache nach vom Berufungsgericht eingenommene zutreffende Rechtsstandpunkt trifft unabhängig davon zu, ob sich § 45 Abs. 6 StVO in einer Zusammenschau mit anderen straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen ein entsprechender normativer "Warn-Befehl" entnehmen lässt oder nicht, und deswegen ist die von der Beschwerde behauptete Nichtigkeit der im Übrigen rechtmäßigen Anordnung der Halteverbotszone von vornherein nicht in Betracht zu ziehen (vgl. Urteil vom 26. Juni 1970 - BVerwG 7 C 77.68 - BVerwGE 35, 334 <343> zu möglichen Kriterien einer Nichtigkeit im vorliegenden Zusammenhang). ..."