Das Verkehrslexikon

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Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

Zur Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich


Würde man den normalen Sprachgebrauch zu Grunde legen, müsste man unter Schrittgeschwindigkeit die normale Fußgängergeschwindigkeit verstehen; dies wären in etwa 4 bis 7 km/h. In diesem Sinn haben z. B. das OLG Köln VRS 68, 382 und das OLG Karlsruhe (Beschluss vom 14.04.2004 - 1 Ss 159/03) entschieden.


Siehe auch Verkehrsberuhigter Bereich und Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich und in sog. Spielstraßen


Schon das OLG Hamm VRS 6, 222 fand jedoch den Begriff nicht eindeutig genug und zog die Grenze bei 10 km/h, was auch heute noch vielfach in der Praxis zu Grunde gelegt wird.

Allerdings mach Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., 2005, Rd.-Nr.0181 zu § 42 StVO geltend, dass so niedrige Werte schon deshalb nicht herangezogen werden dürften, weil diese von den üblichen Tachometern gar nicht angezeigt werden. Auch wird in einer Entscheidung des OLG Hamm NZV 1992, 483 ff. (484) - Urt. v. 30.06.1992 - 9 U 220/89 - festgestellt:
"Im übrigen wird von Fahrzeugführern der Geschwindigkeitsbereich von 10 bis 15 km/h subjektiv noch als "Schrittgeschwindigkeit" empfunden."
Geißler DAR 1999, 345 ff. (347) meint zur Höhe der im verkehrsberuhigten Bereich zulässigen Geschwindigkeit unter Hinweis auf OLG Hamm NZV 1992, 483 ff. (484):
"Nach wohl überwiegender Meinung ist dies eine Geschwindigkeit von deutlich unter 20 km/h ..."
Auch das Amtsgericht Leipzig (Urteil vom 16.02.2005 - 215 OWi 500 Js 83213/04) hat entschieden, dass eine Geschwindigkeit von 15 km/h noch als Schrittgeschwindigkeit zu gelten habe.

Hingegen hat das OLG Brandenburg (Beschluss vom 23.05.2005 - 1 Ss (Owi) 86B/05) wiederum 7 km/h als noch im Bereich der Schrittgeschwindigkeit liegend angesehen.