Das Verkehrslexikon

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Zur Neuregelung der Anlaufhemmung ab 01.02.2005 für die Tilgung von Eintragungen in den Registern

Zur Neuregelung der Anlaufhemmung ab 01.02.2005 für die Tilgung von Eintragungen in den Registern


Zur Neuregelung der Punktetilgung in § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG

Die Bestimmung lautet nunmehr:

(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Anlaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.
Die Neufassung des § 29 Abs. 6 Satz 2 StVG trat ab 01.02.2005 in Kraft.


Siehe auch Verwertungsverbote


Die Neuregelung betrifft die Anlaufhemmung und die Überliegefrist, deren Dauer auf ein Jahr verlängert wurde. Die Tilgungshemmung wird also wirksam, wenn während der Tilgungsfrist eine neue Tat begangen wird und diese bis zum Ablauf der Überliegefrist zur Eintragung gelangt.

War es bisher möglich, durch Verfahrensverzögerung die Tilgungsreife einer oder mehrerer alter Eintragungen (und damit eine Reduzierung des Punktestandes im Register) zu erreichen, ist dieser Weg für die Zukunft verbaut, denn es dürfte in der Praxis kaum möglich sein, eine rechtskräftige Entscheidung über eine Ordnungswidrigkeit bis zum Ablauf der nun einjährigen Überliegefrist hinauszuzögern. Gelingt es nicht, das Verfahren z. B. durch Einlegung von Rechtsmitteln nicht nur über die bisherige Zweijahresfrist (ab Rechtskraft der Voreintragung), sondern auch noch um ein weiteres Jahr bis zum Ablauf der Überliegefrist hinauszuschieben, dann ändert sich am Punktestand nichts und die neuen Punkte kommen noch hinzu, und es wird für alles eine erneute Zweijahresfrist (bis zur absoluten Tilgungsreife von fünf Jahren) ausgelöst.

Hingegen wird argumentiert, dass bezüglich der Erhöhung der Geldbuße wegen Voreintragungen bzw. bei der Prüfung der Verhängung eines Fahrtenbuches es praktisch beim alten Rechtszustand verbleiben müsse: Wolle der Tatrichter nämlich eine verschärfende Berücksichtigung einer Voreintragung erreichen, müsse er auch „wissen“, dass eine an sich bereits tilgungsreife Tat dennoch der Anlaufhemmung unterliegen werde, weil sie noch innerhalb der ja in der Zukunft liegenden einjährigen Überliegefrist auch eingetragen werden wird. Da dies mangels hellseherischer richterlicher Fähigkeiten aber niemand wissen könne, können auch an sich tilgungsreife Eintragungen bei der Bemessung der Tatfolgen nicht berücksichtigt werden (so Pinkerneil DAR 2005, 57 F.)

Noch schärfer kritisiert Gübner NZV 2005, 57 ff. die Neuregelung, da diese mit erheblichen Wertungswidersprüchen behaftet sei:

„Außerdem entsteht durch die Neuregelung ein beachtlicher Wertungswiderspruch, wenn der Voreintragung nicht nur eine neue Angelegenheit, sondern gar ein drittes Verfahren folgt.

Diesen Wertungswiderspruch bei drei Ahndungen möchte ich mit einem Beispiel verdeutlichen. In den beiden Varianten ist jeweils der Zeitpunkt der zweiten und dritten Tat vertauscht:

Der Betroffene fährt am 1. 11. 2002 alkoholisiert Auto, die Tat wird durch Bußgeldbescheid nach § 24 a StVG geahndet (1 Monat Fahrverbot, 250 € Geldbuße), der Bescheid wird am 3. 1. 2003 rechtskräftig.

1. Variante:
Am 1. 5. 2004 verstößt der Betroffene wieder gegen § 24 a StVG. Er legt gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein. Am 15. 1. 2005 wird das Verfahren durch Urteil des Amtsgericht beendet. Die Voreintragung darf wegen des Verwertungsverbotes (§ 29 Abs. 8 S. 1, Abs. 1 S. 2 Nr. -1 StVG) nicht mehr berücksichtigt werden, da die Tilgungsreife der Voreintragung nach Ablauf von 2 Jahren bereits nm 3. 1. 2005 eingetreten war. Es erfolgt deshalb erneut die Regelahndung nach Nr. 241.1 BKatV: 1 Monat Fahrverbot und 250 € Geldbuße.

Sodann fällt der Betroffene am 10. 11. 2006 in einer Geschwindigkeitskontrolle auf (Überschreitung um 21 km/h außerorts). Auf den Bußgeldbescheid zahlt der Betroffene 60 € (die Regelbuße i. H. v. 40 € wurde wegen der Voreintragungen um 50% erhöht). Insgesamt betragen die Geldbußen 560 €, dazu zwei Fahrverbote von insgesamt 2 Monaten, jeweils mit der Vier-Monats-Frist gem. § 25 Abs. 2 a StVG.

2. Variante:
Der Betroffene begeht nach dem ersten Delikt (§ 24 a StVG im Jahr 2002) am 1. 5. 2004 eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Regelahndung wird im Bußgeldbescheid auf 60 € Geldbuße erhöht, da bei Erlass des Bescheides die Voreintragung noch nicht getilgt ist. Der Betroffene nimmt am 15. 1. 2005 den Einspruch zurück, der Bescheid wird rechtskräftig. Danach verstößt er am 10. 11. 2006 erneut gegen § 24 a StVG. Diese Tat wird als wiederholter Verstoß gegen § 24 a StVG nach Nr. 241.1 BKatV geahndet: 500 € Geldbuße und 3 Monate Fahrverbot! Die Ahndung der ersten Tat (1. 11. 2002) darf berücksichtigt werden, weil die Eintragung des Bußgeldbescheides wegen der Geschwindigkeitsübertretung die Tilgung der Voreintragung nach § 24 a StVG nachträglich gehemmt hat (§ 29 VI 2 StVG n. E).

Bei dieser Variante muss der Betroffene – nach neuem Recht – über einen Zeitraum von 4 Monaten ohne Führerschein auskommen, die Geldbußen addieren sich auf 810 €1.

Ein wenig überzeugendes Ergebnis. Die zeitlich weit später liegende Wiederholung eines Verkehrsverstoßes unter Alkoholeinfluss wird nach der Gesetzesänderung deutlich strenger geahndet als eine zeitnahe Wiederholung. In der ersten Fallvariante lag zwischen den beiden Verstößen nach § 24 a StVG ein Zeitraum von (nur) 11/2 Jahren, in der zweiten Fallvariante ein Zeitraum von immerhin mehr als 4 Jahren. Und dennoch wird der zuletzt genannte Fall neuerdings deutlich härter geahndet, der Unterschied beträgt zusätzlich 2 Monate Fahrverbot und zusätzlich 250 € Bußgeld.

Diese und andere Konsequenzen hat der Gesetzgeber ganz sicher nicht bedacht.“