Das Verkehrslexikon

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Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung von Eintragungen in den Registern um bis zu 5 Jahre

Aufschub des Fristbeginns für die Tilgung von Eintragungen in den Registern um bis zu 5 Jahre


Wichtig ist für Fahrerlaubnis-Wieder-Bewerber, wie lange ihnen noch vergangene eingetragene Verstöße vorgehalten werden dürfen; insbesondere wird oft nicht verstanden, dass die Führerscheinbehörde noch nach mehr als 10 Jahren eine MPU verlangt, da doch eigentlich mit dem Ablauf von zehn Jahren nach Rechtskraft der Vorverurteilung Tilgungsreife und damit ein Verwertungsverbot eingetreten sein müssten.


Siehe auch Verwertungsverbote


Dabei wird jedoch die Bestimmung des § 29 Abs. 5 StVG übersehen, der für die hier gemeinten Fälle der Entziehung der Fahrerlaubnis durch ein Gericht oder die Verwaltungsbehörde bestimmt, dass der Fristbeginn bis zu 5 Jahre hinausgeschoben sein kann. Danach kann also im Extremfall auch noch nach bis zu 15 Jahren eine MPU verlangt werden, wenn die sonstigen Voraussetzungen dafür vorliegen.

So hat z. B. das Verwaltungsgericht Saarlouis (Urteil vom 26.11.2010 - 10 K 18/10) ausgeführt:
"Die Frage, wie lange der Klägerin ein in der Vergangenheit liegendes Fehlverhalten entgegengehalten werden darf, beantwortet sich nach Maßgabe der gesetzlichen Tilgungs- und Verwertungsbestimmungen, d. h. insbesondere nach § 29 StVG. Nach § 29 Abs. 8 Satz 1 StVG dürfen dem Betroffenen eine Tat und die betreffende gerichtliche Entscheidung für die Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr vorgehalten werden, wenn die Eintragung der gerichtlichen Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt ist.

Aus § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i. V. m. Nr. 2 Buchst. a) StVG ergibt sich insoweit, dass alkohol- und drogenbedingte Verkehrsstraftaten generell einer Tilgungsfrist von zehn Jahren unterliegen. Allerdings enthält § 65 Abs. 9 StVG eine spezielle Übergangsregelung für Entscheidungen, die bereits vor Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung des § 29 StVG zum 01.01.1999 in das Verkehrszentralregister eingetragen worden waren. § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG verweist für die vor dem 01.01.1999 eingetragenen Entscheidungen hinsichtlich der Tilgungsbestimmungen für eine Übergangszeit bis zum 01.10.2004 auf die bis zum 31.12.1998 geltende Rechtslage. Danach galt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) i. V. m. Nr. 3 StVZO a. F. lediglich für strafrechtliche Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, unabhängig davon, ob es sich um alkohol- oder drogenbedingte Verkehrsstraftaten gehandelt hat. Für in das Verkehrszentralregister einzutragende Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten galt gemäß § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVZO a. F. dagegen eine fünfjährige Tilgungsfrist. Die Verurteilung der Klägerin durch Urteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten wäre daher unter Anwendung der alten Tilgungsbestimmungen mit Ablauf des 09.02.2005 zu tilgen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt war indes bereits die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen nach § 29 StVG anzuwenden, da der Gesetzgeber die Fortgeltung der alten Tilgungsbestimmungen in § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG auf fünf Jahre bis zum 01.01.2004 beschränkt hat. Die danach auf die Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 Anwendung findende zehnjährige Tilgungsfrist des § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a), Nr. 3 StVG beginnt, sofern – wie hier – die Fahrerlaubnis wegen mangelnder Eignung entzogen worden war, nach der in § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG festgelegten Regelung erst mit der Erteilung oder Neuerteilung der Fahrerlaubnis, spätestens jedoch fünf Jahre nach der beschwerenden Entscheidung. Die Vorschrift des § 29 Abs. 5 Satz 1 StVG sieht insoweit eine „Anlaufhemmung“ für den Lauf der zehnjährigen Tilgungsfrist in diesem Fall vor, da der Betroffene in der Zeit, in der er keine Fahrerlaubnis besitzt, keine „Bewährung“ im Straßenverkehr aufweisen kann und damit der Lauf der Tilgungsfrist nicht gerechtfertigt ist. Die Eintragung der Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995 in das Verkehrszentralregister wäre danach, da die zehnjährige Tilgungsfrist erst mit Ablauf von fünf Jahren seit Ergehen des Strafurteils zu laufen begann, für sich genommen bereits mit Ablauf des 09.02.2010 tilgungsreif gewesen. Allerdings bestimmt die Vorschrift des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG, dass bei Eintragung mehrerer Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG im Verkehrszentralregister die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der - hier nicht einschlägigen - Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig ist, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen.

Nach dem Wortlaut des § 29 Abs. 6 Satz 1 StVG haben dabei alle im Verkehrszentralregister eingetragenen Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 StVG tilgungshemmende Wirkung, also auch unanfechtbare Versagungen einer Fahrerlaubnis (Nr. 5).
Vgl. Henschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Auflage 2009, § 29 StVG Rdnr. 8, 1 b (amtl. Begründung-BR-Drucks 821/96, S. 54, 77, zum Änderungsgesetz vom 24.04.1998.
Dementsprechend hinderte die Eintragung der am 16.08.1997 unanfechtbar gewordenen Versagung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte vom 09.07.1997 in das Verkehrszentralregister den weiteren Ablauf der Tilgungsfrist der Eintragung über die Verurteilung der Klägerin vom 09.02.1995. Da für die Eintragung der am 09.07.1997 erfolgten Versagung der Fahrerlaubnis durch die Beklagte gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 3 StVG ebenfalls eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, gerechnet vom Ablauf von fünf Jahren seit der beschwerenden Entscheidung, gilt, hier also beginnend mit der Versagung der Fahrerlaubnis am 09.07.1997 (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 StVG), ist diese erst mit Ablauf des 09.07.2012 tilgungsreif. Auch die Eintragung des Strafurteils des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr ist daher frühestens mit Ablauf des 09.07.2012 tilgungsreif.

Nichts anderes gilt im Hinblick auf die durch Strafurteil des Amtsgerichts A-Stadt vom 05.10.1992 mit einer bloßen Geldstrafe geahndete Trunkenheitsfahrt der Klägerin am 25.06.1992. Bei Anwendung der insoweit eingreifenden Übergangsregelung des § 65 Abs. 9 Satz 1, 1. Halbsatz StVG unterliegt die Eintragung dieser gerichtlichen Entscheidung nach § 13 a Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a) StVG a. F. zwar lediglich einer Tilgungsfrist von fünf Jahren, so dass diese Eintragung für sich genommen zwar am 05.10.1997 zu tilgen gewesen wäre. Nachdem aber während des Laufs der fünfjährigen Tilgungsfrist die strafgerichtliche Entscheidung des Amtsgerichts A-Stadt vom 09.02.1995 sowie nachfolgend die Versagung der Fahrerlaubnis durch den Beklagten vom 09.07.1997 in das Verkehrszentralregister eingetragen wurden, hinderte dies gemäß § 13 a Abs. 3 Satz 1, 1. Halbsatz a. F. ebenfalls die Tilgung des Strafurteils vom 05.10.1992. Auch diese Eintragung ist daher bis zur Tilgungsreife der am 09.02.1995 erfolgten Verurteilung der Klägerin wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr am 09.07.2012 in einem auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gerichteten Verfahren verwertbar."