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BGH Urteil vom 27.09.1989 - 3 StR 188/89 - Kein Verwertungsverbot von ungefragten Spontanäußerungen gegenüber Ermittlungsbeamten
BGH v. 27.09.1989: Kein Verwertungsverbot von ungefragten Spontanäußerungen gegenüber Ermittlungsbeamten
Der BGH (Urteil vom 27.09.1989 - 3 StR 188/89) hat entschieden, dass spontane Äußerungen, die freiwillig - allerdings ohne vorherige Belehrung - gegenüber einem Polizeibeamten gemacht wurden, keinem Verwertungsverbot unterliegen:
Zur Verwertbarkeit eines spontanen, vor der Beschuldigtenbelehrung abgelegten polizeilichen Geständnisses.
Siehe auch Verwertungsverbote
Aus den Entscheidungsgründen:
"1. Mit der Verfahrensrüge macht der Angeklagte geltend: Sein vor den Polizeibeamten H. und W. abgelegtes Geständnis sei nicht verwertbar, weil er zuvor nicht über das Recht, die Aussage zu verweigern und vor der Vernehmung einen von ihm zu wählenden Verteidiger zu befragen, gemäß § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO belehrt worden sei. Der Rüge liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde:
Als der Zeuge H. das Protokoll über die Blutprobenentnahme beschriftete und dem Angeklagten den Grund seiner Festnahme nochmals erläutern und ihn auf sein Recht zur Aussageverweigerung hinweisen wollte, fing dieser unvermutet an zu weinen und sagte sinngemäß, er sei es gewesen, ihm tue das leid. Der Zeuge fasste diese Äußerung als Geständnis und ein Bedauern der Tat auf. Auf Nachfrage antwortete der Angeklagte: Natürlich sei er es gewesen; aber der Beamte verstehe ihn falsch; er - der Angeklagte - bedauere, dass seine Frau noch lebe; er habe sie umbringen wollen. Der Zeuge winkte den Polizeibeamten W. in den Vernehmungsraum und veranlasste den Angeklagten, das Geständnis in dessen Gegenwart zu wiederholen. Erst danach belehrte er den Angeklagten nach § 163a Abs. 4, § 136 Abs. 1 StPO. Der Angeklagte bat daraufhin, Rechtsanwalt Hi. von seiner Festnahme zu verständigen, und verweigerte, von der Beantwortung zweier Fragen abgesehen, weitere Angaben zur Sache.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision brauchte die Belehrung nicht vor der Entnahme der Blutprobe erteilt zu werden. Auch wenn man mit der Revision davon ausgeht, dass ein festgenommener Beschuldigter möglichst frühzeitig über sein Recht, einen Rechtsanwalt zu befragen und zur Sache zu schweigen, zu belehren ist, ist dieses Recht hier nicht verletzt worden. Zwischen Festnahme um 8.30 Uhr (Bl. 15 I d.A.) und Entnahme der ersten Blutprobe um 9.45 Uhr (Bl. 13 R I d.A.) lag nur wenig mehr als eine Stunde, so dass von einer unsachgemäßen Verzögerung der Belehrung keine Rede sein kann.
c) Der Polizeibeamte H. durfte das nach der Entnahme der Blutprobe abgelegte Geständnis ohne vorherige Belehrung entgegennehmen. Einer Auseinandersetzung mit der von der Revision für falsch gehaltenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 31, 395 bedarf es nicht. Nach dieser Entscheidung ist es nicht verboten, die Aussage des Beschuldigten gegen seinen Willen zu verwerten, wenn der Polizeibeamte bei einer Vernehmung des Beschuldigten den nach § 163a Abs. 4 Satz 2, § 136 Abs. 1 Satz 2 StPO gebotenen Hinweis versäumt hat. Der hier zu beurteilende Fall liegt anders, weil der Polizeibeamte den Angeklagten vor der Befragung zur Sache ordnungsgemäß belehren wollte, der Angeklagte aber zuvor ein spontanes Geständnis abgelegt hat. Jedenfalls in einem solchen Fall besteht auch nach Ansicht des erkennenden Senats kein Anlass, ein Verwertungsverbot für eine Äußerung anzunehmen, die ein Beschuldigter ohne Zutun des Polizeibeamten von sich aus vor der Belehrung gemacht hat (vgl. auch BGH NStZ 1983, 86; BGH bei Dallinger MDR 1970, 14).
d) Der Senat lässt offen, ob der Zeuge H. den Angeklagten nach der Entgegennahme des Geständnisses belehren musste, bevor er ihn nach der Bedeutung seiner spontanen Reuebekundung befragen durfte. Selbst wenn dies zu bejahen wäre, wäre ein in der sofortigen Nachfrage liegender Verfahrensverstoß des Polizeibeamten jedenfalls nicht von einem solchen Gewicht, dass er zu einem Verwertungsverbot für die daraufhin abgegebene kurze Erläuterung führen müsste, mit welcher der Beschuldigte das bei dem Beamten hervorgerufene Missverständnis beseitigt hat.
e) Der Zeuge H. hat gegen die Verpflichtung zur rechtzeitigen Belehrung verstoßen, als er den Angeklagten im Anschluss an die geschilderten Vorgänge veranlasste, das Geständnis in Gegenwart des von ihm herbeigewinkten Polizeibeamten W. zu wiederholen. Dabei handelte es sich nicht mehr um die Entgegennahme einer Spontanäußerung eines Beschuldigten und um deren durch eine Fehldeutung des Beamten veranlasste sofortige Erläuterung, sondern um die - nach dem Vortrag der Revision - gezielte Verleitung zu einer nochmaligen Selbstbelastung, die ohne die vorgeschriebene Belehrung in Gegenwart eines weiteren Zeugen zur Beweissicherung bekräftigt werden sollte. Insoweit kann ein Verwertungsverbot in Betracht kommen. Das Urteil beruht jedoch nicht auf der Wiederholung des Geständnisses vor dem Polizeibeamten W., ..."