Das Verkehrslexikon
Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 17.12.1976 - VII C 28.74 - Das VZR ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
BVerwG v. 17.12.1976: Das Verkehrszentralregister ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen
Das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 17.12.1976 - VII C 28.74) hat entschieden:
Das Verkehrszentralregister hat die bis zu seiner Einrichtung als Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes im Jahre 1957 bestehenden örtlichen und regionalen sogenannten Verkehrssünderkarteien ersetzt. Es ist die allein maßgebende Erfassungs- und Auskunftsstelle der für die Belange der Verkehrssicherheit bedeutsamen gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen.
Siehe auch Verwertungsverbote
Aus den Entscheidungsgründen:
"... Das Verbot, die im Verkehrszentralregister getilgten Eintragungen zu verwenden, ergibt sich vielmehr aus dem Sinn dieses Registers, dessen Zwecke in § 30 StVG festgelegt sind, und aus der Tilgungsregelung des § 29 StVG und des § 13a StVZO. Es beschränkt sich nicht nur auf die Verwertung für Zwecke der Strafverfolgung und der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten (vgl dazu OVG Münster, Beschluss vom 6. März 1973 - NJW 1973, 1714 (1715)), sondern schließt die Verwertung für alle anderen Zwecke des Registers aus.
Der Senat hat bereits im Urteil vom 18. Mai 1973 - BVerwG VII C 12.71 - (BVerwGE 42, 206 (209)) unter Hinweis auf die Zielsetzung des Zentralregisters ausgeführt, dass der Gesetzgeber Verkehrszuwiderhandlungen, die er als unbedeutende Verstöße nicht im Verkehrszentralregister erfasst, auch grundsätzlich nicht für die Zwecke dieses Registers nutzbar machen will. Entsprechendes gilt für die Tilgung. Werden Eintragungen nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Register entfernt und unkenntlich gemacht, so kann das nur bedeuten, dass sie für die Zwecke des Registers bedeutungslos geworden und nicht mehr zu berücksichtigen sind.
Die seit der Änderung des Straßenverkehrsgesetzes durch das Einführungsgesetz zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (EGOWiG) vom 24. Mai 1968 (BGBl I S 503) als Verkehrszentralregister bezeichnete Zentralkartei des Kraftfahrt-Bundesamtes über Versagungen und Entziehungen der Fahrerlaubnis, über die Verbote des Führens von Fahrzeugen und über Verurteilungen wegen Verkehrsstraftaten (jetzt auch: Verkehrsordnungswidrigkeiten) ist durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts (MaßnahmenG) vom 16. Juli 1957 (BGBl I S 710) geschaffen worden. Der durch dieses Gesetz eingefügte § 6a StVG legte für die zentrale Kartei die Grundsätze fest, die heute in den §§ 28 bis 30 StVG enthalten sind.
Bis zur Errichtung der Zentralkartei bestand die im Jahre 1910 beim Polizeipräsidium in B. errichtete Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen, deren Aufgaben seit 1951 vom Kraftfahrt-Bundesamt weitergeführt wurden. Sie erfasste im wesentlichen die Versagungen und Entziehungen der Fahrerlaubnis, die Untersagungen des Führens von Kraftfahrzeugen und die Zurücknahmen dieser Maßnahmen (vgl § 13 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Straßenverkehr - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - vom 13. November 1937 - RGBl I S 1215).
Daneben gab es bei den Verkehrsbehörden sogenannte Verkehrssünderkarteien, in denen vorwiegend die nicht in das Strafregister einzutragenden Verkehrsübertretungen (heute: Verkehrsordnungswidrigkeiten) erfasst wurden (vgl § 2 Abs 3 der Strafregisterverordnung - StRVO - vom 12. Juni 1920 - Zentralblatt für das Deutsche Reich S 909). Über die Zulässigkeit dieser Karteien hat sich das Urteil des früher für das Verkehrsrecht zuständigen I. Senats vom 20. Oktober 1955 - BVerwG I C 156.53 - (BVerwGE 2, 259 (261/262)) ausgesprochen.
Die Unzulänglichkeiten dieser Registrierung ergaben sich schon daraus, dass Verkehrsverstöße einzelner Verkehrsteilnehmer zu einem beträchtlichen Teil an verschiedenen Orten des Bundesgebiets begangen und in den einzelnen örtlichen Karteien nicht erfasst wurden. Um alle Verurteilungen wegen Verkehrszuwiderhandlungen für Zwecke der Justizbehörden und Verkehrsbehörden genau und umfassend sicherzustellen, kam es nach Überwindung der im Gesetzgebungsverfahren aufgetretenen und noch zu erörternden Schwierigkeiten zur Errichtung der Zentralkartei (vgl dazu BT-Drucks 2/1265 vom 15. März 1955).
Das Verkehrszentralregister stellt eine Zusammenfassung der Sammelstelle für Nachrichten über Führer von Kraftfahrzeugen und der örtlichen Karteien dar. Es enthält alle gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Entscheidungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts, um den Gerichten und Verkehrsbehörden das für ihre Aufgaben notwendige Tatsachenmaterial zur Verfügung zu stellen. Die Auffassung, es sei nur als Ergänzung der weiterbestehenden örtlichen Karteien gedacht, um deren Lücken auszufüllen, wird schon durch die Begründung des Entwurfs des Gesetzes über Maßnahmen auf dem Gebiet des Verkehrsrechts und des Verkehrshaftpflichtrechts (BT-Drucks 2/1265 vom 15. März 1955) widerlegt, in der nach Abwägung der Vorteile und Nachteile örtlicher und regionaler Karteien und der Aufnahme der nur mit Geldstrafe geahndeten Verkehrsübertretungen in das Strafregister die Einrichtung einer zentralen Kartei vorgeschlagen wird, die die bisherigen Registrierungen auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts zusammenfassen soll. Noch deutlicher sagt dies die im Verkehrsblatt 1957, 491 (493) abgedruckte Amtliche Begründung der Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 25. Juli 1957 (BGBl I S 777), wenn sie davon spricht, dass die Vielzahl der örtlichen Karteien durch eine Zentralkartei ersetzt worden sei.
Auch die Widerstände, die sich seinerzeit gegen die Einrichtung einer Zentralkartei im Gesetzgebungsverfahren ergaben, lassen deutlich erkennen, dass neben dieser zentralen Registrierung keine örtlichen Karteien weiterbestehen sollten. Der Rechtsausschuss des Bundestages hatte sich seinerzeit mit Mehrheit gegen die Einführung der Zentralkartei ausgesprochen. Zur Begründung seiner Auffassung hatte er Bedenken geltend gemacht, die gleichermaßen auch für die örtlichen Karteien zutrafen (Bericht zu BT-Drucks 2/2700). Nachdem der Bundestag in seiner 164. Sitzung am 11. Oktober 1956 (Sten Ber 9091) in der zweiten und dritten Lesung das Gesetz gegen den Vorschlag des Bundesverkehrsministers beschlossen hatte, rief der Bundesrat wegen der Ablehnung der Zentralkartei den Vermittlungsausschuss an. Dieser empfahl die Annahme des Vorschlages des Bundesverkehrsministers, sah jedoch gleichzeitig in seiner Empfehlung wegen der aufzunehmenden Eintragungen und wegen der Tilgung dieser Eintragungen weitgehende Bindungen des Bundesverkehrsministers vor. Sie gingen weit über das hinaus, was die Regierungsvorlage vorgesehen hatte (BT-Drucks Nr 3357 vom 3. April 1957). Diesem Vorschlag stimmte der Bundestag zu.
Diese Entstehungsgeschichte der Zentralkartei lässt keinen Zweifel daran aufkommen, dass sie die allein maßgebende Sammelstelle und Auskunftsstelle über verkehrsrechtliche Entscheidungen und sonst erhebliche Vorgänge auf dem Gebiet des Straßenverkehrsrechts sein soll, von der denn auch die zuständige Verkehrsbehörde vor ihrer Entscheidung die dafür notwendigen Auskünfte über vorhandene Eintragungen anfordern muss. Der Gesetzgeber hat nämlich darauf gesehen, dass bei der Auswertung streng nach rechtsstaatlichen Grundsätzen verfahren wird und der in die Kartei eingetragene Bürger gegen unbefugte Einsichtnahme in die Kartei und gegen zu weit gehende Auskunftserteilung geschützt ist, dass aber andererseits die Kartei die Grundlage für die von der Verkehrsbehörde zu treffende Entscheidung zu sein hat. Demgemäß ist in § 30 StVG, der den früheren § 6a Abs 5 ersetzt hat, die Verwendung des Registers auf das unerlässlich Notwendige beschränkt.
c) Zugleich wird durch die einschränkende, keiner ausdehnenden Auslegung zugängliche Vorschrift des § 30 StVG klargestellt, dass die Eintragungen im Verkehrszentralregister nur für genau bestimmte Zwecke verwertet werden dürfen. Dafür spricht schon der Wortlaut der Vorschrift, der nur von Eintragungen, also von im Register vorhandenen Vermerken spricht. Es würde dem Sinn dieser Vorschrift widersprechen, wenn getilgte Eintragungen einer unbeschränkten Verwendung zugeführt werden könnten.
Dieses Ergebnis wird auch durch die in § 29 StVG getroffene Tilgungsregelung bestätigt. Ihr eigentlicher Sinngehalt erschließt sich aus der Zielsetzung des Registers. Bei den eingetragenen Ordnungswidrigkeiten kommt die mit einer Tilgung regelmäßig verbundene Beseitigung des Strafmakels oder sonstiger diskriminierender Wirkungen - wie bereits dargelegt - nicht in Betracht. Erst recht gilt das für die im Verkehrszentralregister erfassten Verwaltungsentscheidungen, wie zB die Versagung oder Entziehung der Fahrerlaubnis; derartige Verwaltungsentscheidungen werden demnach im Bundeszentralregister und im Gewerbezentralregister nicht getilgt, sondern bleiben grundsätzlich eingetragen; sie werden nur unter besonderen Voraussetzungen entfernt (§§ 22, 23 BZRG, § 152 GewO). Deshalb kann die Tilgung im Verkehrszentralregister nicht nach dem herkömmlichen Verständnis dieses Begriffs beurteilt werden. Vielmehr ist bei der Bestimmung ihres Inhalts und ihrer Wirkung von dem Sinngehalt des Registers und dessen Aufgabe auszugehen. Hat das Register den Zweck, das für verkehrsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen erhebliche Tatsachenmaterial zu sammeln und es zur Verwertung bereitzuhalten, so kann die als Tilgung bezeichnete Entfernung und Unkenntlichmachung von Eintragungen nur die Bedeutung haben, dass die den Eintragungen zugrunde liegenden Vorgänge für die Zwecke des Registers nicht mehr benötigt werden und daher einer Verwertung für die Zwecke des § 30 StVG entzogen sind. Daraus erklärt es sich auch, dass der Gesetzgeber die als Tilgung bezeichnete Entfernung von Eintragungen, die fast ausschließlich durch das öffentliche Interesse an dem Schutz der Allgemeinheit bestimmt sind und deren Aufbewahrung kaum die Belange des einzelnen berührt, hinsichtlich der Fristen nicht selbst regelt, wie das bei den Eintragungen im Bundeszentralregister der Fall ist, sondern lediglich einen Rahmen absteckt, der durch den Verordnungsgeber auszufüllen ist. ..."