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Verwaltungsgericht Schleswig Urteil vom 03.04.2006 - 3 A 49/06 - Die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen zum Verkehrszentralregister mit Wirkung zum 01.02.2005 verstoßen nicht gegen Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgebot des Grundgesetzes

VG Schleswig v. 03.04.2006: Die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen zum Verkehrszentralregister mit Wirkung zum 01.02.2005 verstoßen nicht gegen Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgebot des Grundgesetzes


Das Verwaltungsgericht Schleswig (Urteil vom 03.04.2006 - 3 A 49/06) hat entschieden:
Die Neuregelung der Tilgungsbestimmungen zum Verkehrszentralregister mit Wirkung zum 01.02.2005 verstoßen nicht gegen Rückwirkungsverbot oder Vertrauensschutzgebot des Grundgesetzes.


Siehe auch Verwertungsverbote


Zum Sachverhalt: Der Kläger begehrt im Wege der allgemeinen Leistungsklage die Löschung einer Eintragung aus dem Verkehrszentralregister (VZR).

Das VZR enthält laut einer Auskunft des Beklagten vom 06.06.2006 eine Eintragung, die nach der bis zum 31.01.2005 Fassung des § 29 Abs. 6 StVG am 23.04.2005 getilgt worden wäre.

§ 29 StVG in der bis zum 31.01.2005 geltenden Fassung lautet auszugsweise:
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 5 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von drei Monaten gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
§ 29 StVG in der seit dem 01.02.2005 geltenden Fassung lautet (Hervorhebung der Änderungen durch das Gericht):
(6) Sind im Register mehrere Entscheidungen nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 bis 9 über eine Person eingetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung vorbehaltlich der Regelungen in den Sätzen 2 bis 6 erst zulässig, wenn für alle betreffenden Eintragungen die Voraussetzungen der Tilgung vorliegen. Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintragung führt. Eintragungen von Entscheidungen wegen Ordnungswidrigkeiten hindern nur die Tilgung von Entscheidungen wegen anderer Ordnungswidrigkeiten. Die Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit - mit Ausnahme von Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit nach § 24a - wird spätestens nach Ablauf von fünf Jahren getilgt. Die Tilgung einer Eintragung einer Entscheidung wegen einer Ordnungswidrigkeit unterbleibt in jedem Fall so lange, wie der Betroffene im Zentralen Fahrerlaubnisregister als Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe gespeichert ist. Wird eine Eintragung getilgt, so sind auch die Eintragungen zu tilgen, deren Tilgung nur durch die betreffende Eintragung gehemmt war.

(7) Eine Eintragung wird nach Eintritt der Tilgungsreife zuzüglich einer Überliegefrist von einem Jahr gelöscht. Während dieser Zeit darf der Inhalt der Eintragung nicht übermittelt und über ihn keine Auskunft erteilt werden, es sei denn, der Betroffene begehrt eine Auskunft über den ihn betreffenden Inhalt.
Der Kläger vertritt mit seiner am 11.01.2006 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe erhobenen Klage die Auffassung, dass diese Neuregelung die Tilgung seiner alten Eintragung nicht betreffen dürfe. Er könne das grundgesetzliche Rückwirkungsverbot für sich in Anspruch nehmen. Die Neuregelung sei verfassungswidrig.

Die Klage blieb erfolglos.


Aus den Entscheidungsgründen:

"... Auf die Eintragung des Klägers sind die Absätze 6 und 7 des § 29 StVG ohne weiteres in ihrer aktuellen Fassung anzuwenden. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass nach der alten Rechtslage eine Tilgung bereits hätte erfolgen müssen. Mit Wirkung zum 01.02.2005 ist einerseits die Überliegefrist auf ein Jahr verlängert worden, andererseits ein weiterer Ablaufhemmungstatbestand eingeführt worden. Eine Übergangsregelung für Altfälle ist nicht eingeführt worden. Eine einschränkende Auslegung ist auch nicht infolge einer lückenhaften Gesetzgebung geboten. Der Gesetzgeber hat vielmehr deutlich gemacht, dass für die Frage der Ablaufhemmung für alle Verstöße der Tatzeitpunkt maßgeblich sein soll. In der Gesetzesbegründung heißt es zu dem Komplex der Neuregelung der Tilgungsbestimmungen:
„Zu Nummer 1 (§ 29 Abs. 4)

Die gerichtliche Praxis ist bei Verkehrszuwiderhandlungen nicht unerheblich mit Rechtsbehelfen befasst, die nur zu dem Zweck eingelegt werden, das Verfahren hinauszuzögern, auf diese Weise die Tilgung bereits in das Verkehrszentralregister eingetragener Verstöße zu erreichen und Maßnahmen zu verhindern, die nach dem Punktesystem anzuordnen sind.

Durch den Entwurf soll dem entgegen getreten werden. Für den Beginn der Tilgungsfrist und der Ablaufhemmung sollen künftig unterschiedliche Zeitpunkte gelten. Während es für den Beginn der Tilgungsfrist weiterhin beispielsweise bei strafgerichtlichen Verurteilungen auf den Tag des ersten Urteils und bei gerichtlichen und verwaltungsbehördlichen Bußgeldentscheidungen auf die Rechtskraft der beschwerenden Entscheidung ankommt, sollen diese Ereignisse für die Beurteilung der Entscheidung, ob eine Verkehrszuwiderhandlung zur Hemmung der Tilgung einer alten Eintragung führt, nicht mehr entscheidend sein. Die Aufzählung in § 29 Abs. 4 ist daher auf den Beginn der Tilgungsfristen zu beschränken.

Zu Nummer 2 (§ 29 Abs. 6 Satz 1 und 2)

Von einer Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit kann schon bei Begehen einer neuen Tat vor Eintritt der Tilgungsreife einer bestehenden Eintragung nicht mehr gesprochen werden. Daher soll eine Ablaufhemmung nicht nur dann eintreten, wenn eine weitere Entscheidung eingetragen ist, sondern auch dann, wenn eine weitere Verkehrszuwiderhandlung begangen wurde, die zu einer Eintragung führt. Um für das Verkehrszentralregister Klarheit zu schaffen, wann es eine Eintragung löschen kann, sollen jedoch nur Taten erfasst werden, die dem Verkehrszentralregister bis zum Ablauf der Überliegefrist der alten Eintragung bekannt werden.

Zu Nummer 3 (§ 29 Abs. 7 Satz 1)

In das Verkehrszentralregister werden bei Verurteilungen nur rechtskräftige Entscheidungen eingetragen. Mit der Überliegefrist wird verhindert, dass eine Entscheidung aus dem Register entfernt wird, obwohl vor Eintritt der Tilgungsreife ein die Tilgung hemmendes Ereignis eingetreten ist, von dem die Registerbehörde noch keine Kenntnis erhalten hat. Da künftig bereits das Begehen einer neuen Tat - sofern dies zu einer Eintragung führt - die Tilgung von Eintragungen hemmt, muss die Überliegefrist erheblich verlängert werden. Denn der Zeitraum zwischen Tat und Eintragung ist wesentlich länger als zwischen erstem Urteil (bei Straftaten) bzw. Rechtskraft (bei Ordnungswidrigkeiten) und Eintragung.“ (BT-Drucks. 15/1508, S. 36 f.)
Eine Verletzung des Rückwirkungsverbotes des Art. 103 Abs. 2 GG liegt nicht vor. Diese Norm ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf staatliche Maßnahmen beschränkt, die eine missbilligende hoheitliche Reaktion auf ein rechtswidriges, schuldhaftes Verhalten darstellen und wegen dieses Verhaltens ein Übel verhängen, das dem Schuldausgleich dient. Demgegenüber werden andere staatliche Eingriffsmaßnahmen nicht erfasst, auch wenn sie an ein rechtswidriges Verhalten anknüpfen (BVerfG, Urteil vom 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01 - „lebenslange Sicherungsverwahrung“, BVerfGE 109, 133). Das der Gefahrenprävention dienende Punktesystem unterfällt der Vorschrift daher nicht.

Auch das rechtsstaatliche Vertrauensschutzgebot wird durch die Neuregelung nicht verletzt. Zwar wird durch die Erstreckung der Neuregelung auf bereits zuvor eingetragene Altverstöße tatbestandlich an Sachverhalte angeknüpft, die bereits vor der Verkündung „ins Werk gesetzt“ worden sind und somit eine „unechte Rückwirkung“ durch das Gesetz erreicht (vgl. BVerfG a.a.O.). Derartige gesetzgeberische Maßnahmen sind allerdings nicht von vornherein unzulässig. Erforderlich ist allerdings, dass die Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Wohl der Allgemeinheit das Vertrauen der Betroffenen auf den Fortbestand der alten Regelung überwiegt.

Dies ist vorliegend der Fall. Das mit der Neuregelung verfolgte Interesse, die Sicherheit des Straßenverkehrs dadurch zu verbessern, dass durch Einflussnahme auf die Dauer von Ordnungswidrigkeitenverfahren keine „Gestaltung“ des Punktestandes mehr möglich sein soll, trägt zur Sicherung des gesamten Straßenverkehrs bei. Der Gesetzgeber sieht es ausweislich der zitierten Gesetzesbegründung als sachgerecht an, die Tilgung an eine echte Bewährung des betroffenen Verkehrsteilnehmers anzuknüpfen. Es soll gerade nicht mehr möglich sein, durch Einflussnahme auf die Verfahrensdauer das Register über die eigentliche Bewährung im Straßenverkehr zu täuschen. Es liegt auf der Hand, dass damit eine Verbesserung des Verhaltens des einzelnen Verkehrsteilnehmers eher erreicht werden kann, als wenn durch geschicktes Spiel mit Verfahrensschritten und -fristen der Punktestand niedrig gehalten werden kann.

Hiergegen ist das Vertrauen des Klägers abzuwägen. Dieses besteht ausschließlich darin, dass das von dem Beklagten geführte Register zu einem bestimmten Zeitpunkt frei von Eintragungen sein würde. Es ist nach dem Stand des Verfahrens nicht ersichtlich, dass gegenwärtig gegen den Kläger Ermittlungsverfahren anhängig sind, die möglicherweise zu einer auch die „Altpunkte“ hemmenden Neueintragung führen könnten (vgl. zu dieser Fallkonstellation das Urteil des Gerichts vom 10.02.2006 - 3 A 233/05 -, nicht rechtskräftig). Es ist nicht konkret ersichtlich, dass der Kläger eine der Verfahrenseinflussnahmen vornehmen wollte, die der Gesetzgeber mit der Neuregelung gerade verhindern wollte. Die Belastung für den Kläger besteht soweit ersichtlich also ausschließlich darin, dass er ein „sauberes Register“ erst einige Monate später zu erwarten hat.

Diesem Interesse kommt in der zu treffenden Abwägung nur geringes Gewicht zu. Der in der Errichtung des VZR begründete Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung wird durch die dargestellte Verschärfung der Tilgungsvorschriften nur geringfügig vertieft. Für denjenigen Autofahrer, der durch (fortan) vorschriftsmäßiges Verhalten keinen weiteren Anlass gibt, an seiner Bewährung im Straßenverkehr zu zweifeln, wird die Bereinigung des Registers in Relation zu den allgemeinen Fristen nur geringfügig verlängert. Dagegen wird es Verkehrsteilnehmern, die häufiger auffällig werden, erheblich erschwert, ihre Verstöße vor dem Register zu verbergen. Insgesamt ist damit ein erheblicher Gewinn für die Sicherheit des Straßenverkehrs und als Seiteneffekt eine Entlastung von Verwaltung und Rechtsprechung von Verfahren zu erwarten, die ausschließlich der Verzögerung von VZR-Eintragungen dienen. Das Interesse des Klägers muss in der Abwägung daher zurücktreten. ..."