Das Verkehrslexikon
OLG Köln Urteil vom 29.11.72 - 2 U 31/72 - Ersatz des Rückstufungsschadens bei verzögerter Regulierung
OLG Köln v. 29.11.1972: Ersatz des Rückstufungsschadens, wenn die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung eine Folge verzögerter Schadensregulierung seitens der gegnerischen Versicherung war
Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung
Schafft der Geschädigte für sein totalgeschädigtes Fahrzeug erst nach Ablauf von sechs Monaten ein Ersatzfahrzeug an mit der Folge, daß wegen dieses Zeitablaufs für ihn sämtliche Prämienvorteile aus der Vergangenheit bei seinem Vollkaskoversicherer verloren sind, so kann er diesen Nachteil gegenüber dem Schädiger nur dann geltend machen, wenn die späte Beschaffung des Nachfolgefahrzeugs auf der verzögerten Regulierung des Schädigers oder seines Haftpflichtversicherers beruhten, wie z.B. das OLG Köln (Urteil vom 29.11.72 - 2 U 31/72) entschieden hat:
"Wird ein Kraftwagen, dessen Halter bereits eine Haftpflicht-Prämienvergünstigung erlangt hat, durch einen Unfall totalbeschädigt und ein Ersatzwagen erst nach Ablauf von sechs Monaten angeschafft, dann ist die Prämienvergünstigung verfallen. Beruht die späte Anschaffung des Ersatzwagens darauf, daß der Schädiger und dessen Haftpflichtversicherer die Schadenregulierung verzögert haben und konnte der Geschädigte nicht durch zumutbare Maßnahmen den Neuerwerb eines Fahrzeugs ermöglichen, so ist ihm auch der Prämienverlust zu ersetzen."