Das Verkehrslexikon

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OLG Hamm Urteil vom 16.10.1992 -9 U 54/91 - Prämienschaden bei langsamer Regulierung des Schadens durch Behörde OLG Hamm v. 16.10.1992: Zum Prämienschaden bei langsamer Regulierung des Schadens durch Behörde

Anders als wenn dem Geschädigten eine zu schnellem Regulierungshandeln fähige Haftpflichtversicherung gegenübersteht, ist die sofortige Inanspruchnahme der eigenen Vollkaskoversicherung zwecks schneller Zwischenfinanzierung kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, wenn es sich um einen Schaden handelt, der durch eine schwerfällige Behörde reguliert werden muss.


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung


So hat z.B. für die meist sehr langwierigen Stationierungsschäden das OLG Hamm (Urteil vom 16.10.1992 -9 U 54/91) entschieden:
"Der von den Kl. geltendgemachte Anspruch auf Ersatz des Höherstufungsschadens für das Jahr 1990 ist begründet zu Recht hat das LG darüber hinaus die Feststellung getroffen, dass auch der weitere Höherstufungsschaden zu ersetzen ist.

Bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung ist auch dieser Schaden zu ersetzen (vgl. OLG Hamm ZfS 92, 119 KG VerkMitt 92, 28 BGH VersR 1977, 767 OLG Karlsruhe VersR 1992, 67). Es ist umstritten, ob dies auch dann gilt, wenn der Geschädigte seine Kaskoversicherung nur in Anspruch nimmt, um die nach § 13 AKB erhöhte Leistung zu erhalten (vgl. Becker/Böhme, Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden 18. Aufl. Rdnr. 397). Die Frage muss im vorliegenden Fall aber nicht entschieden werden, weil die Inanspruchnahme der Kaskoversicherung aus anderen Gründen jedenfalls gerechtfertigt war. Zwar liegt regelmäßig auch dann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht vor, wenn der Geschädigte nicht die Regulierungsbereitschaft des Schädigers (Versicherers) abwartet (so OLG Karlsruhe VersR 1991, 1297 = NJW-RR 90, 929) dies ist jedoch bereits dann einschränkend zu sehen, wenn wegen einer Mithaftung der Geschädigte einen Teil seines Schadens selbst tragen muss oder auch wegen der Dringlichkeit der Finanzierung (OLG Stuttgart DAR 89, 27).

Allein deshalb, weil im vorliegenden Fall dem Kl. keine Haftpflichtversicherung gegenüberstand, die - ohne ein langwieriges Verwaltungsverfahren einhalten zu müssen - sofort hätte regulieren können, rechtfertigte es aus Sicht des Kl., sofort seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen. Zu Recht hat das LG darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Betrachtung der Abwicklung des Schadensfalls durch das Amt für Verteidigungslasten die Richtigkeit der Vorgehensweise des Kl. bestätigt.

Wollte man den Kl. darauf verweisen, das im Vergleich zur Abwicklung solcher Schadensfälle durch Haftpflichtversicherer schwerfälligere Verwaltungsverfahren abzuwarten, hätte dies bedeutet, dass vor dem 12.6.1990 - dem Tag der Entschließung - keine Regulierung (des am 17.10.1989 entstandenen Unfallschadens) stattgefunden hätte."