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BGH Urteil vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91 - Zur Notwendigkeit einer Feststellungsklage für künftige Prämiennachteile BGH v. 03.12.1991: Zur Notwendigkeit der Feststellungsklage bei zukünftigem Rückstufungsschaden

Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Zur Notwendigkeit der Feststellungsklage wegen künftiger Prämiennachteile hat der BGH (Urteil vom 03.12.1991 - VI ZR 140/91) ausgeführt:
"Ein vom Schädiger zu ersetzender Rabattverlust durch Rückstufung in der Fahrzeug- Vollkaskoversicherung kann für die Zukunft regelmäßig nicht mit der Leistungs-, sondern nur mit der Feststellungsklage geltend gemacht werden, weil nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststeht, ob und inwieweit sich die Rückstufung im Vermögen des Geschädigten tatsächlich nachteilig auswirken wird.

1. Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach der aus der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung folgende Rabattverlust des Geschädigten auf dem Unfallereignis beruht und deshalb als adäquate Folge der Beschädigung des Fahrzeugs vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung zu ersetzen ist (Senat BGHZ 44, 382 (387) = VersR 66, 256 (257). Dieser Auffassung hat sich jedenfalls für den hierzu beurteilenden Kaskoschaden auch der III. Zivilsenat des BGH angeschlossen (Urteil vom 14.6.1976 - III ZR 35/74 = VersR 76, 1066 (1067). Die grundsätzliche Ersatzpflicht besagt jedoch, wie das Berufungsgericht richtig erkennt, nichts für die Frage, ob ein solcher Schaden in Form eines Leistungsantrags geltend gemacht werden kann, soweit er erst in Zukunft entsteht.

Demgegenüber sucht die Revision darzulegen, daß der Schaden bereits mit der Rückstufung durch die Kaskoversicherung entstanden sei und der Schadensersatz deshalb darin bestehen könne, durch Freistellung des Kaskoversicherers von dem Kaskoschaden (hier: Zahlung von insgesamt 7766,64 DM) die Rückstufung wieder zu beseitigen oder aber darin - und diese Möglichkeit der Schadensberechnung hat vorliegend der Kl. gewählt -, den künftigen Mehraufwand für die Versicherungsbeiträge schon jetzt zu erstatten. Dabei verkennt die Revision jedoch, daß vorliegend zwar die Rückstufung als Schadensfolge feststeht, nicht jedoch gegenwärtig zu übersehen ist, ob und in welchem Umfang sich die Rückstufung in Zukunft nachteilig im Vermögen des Kl. auswirken wird.

Der Kl. kann die von ihm verlangte Entschädigung in Höhe der künftigen Beitragserhöhungen nur im Wege des Feststellungsantrags geltend machen, weil nicht mit der für ein Leistungsurteil erforderlichen Sicherheit festgestellt werden kann, ob und in welcher Höhe ihm durch die Rückstufung in Zukunft tatsächlich ein Schaden entsteht. Ein Leistungsurteil setzt eine betragsmäßige Feststellung der durch die Rückstufung erlittenen Vermögenseinbuße des Kl. voraus. Sie steht hier lediglich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung fest und ist insoweit außer Streit. Für die Zukunft hingegen kann eine verläßliche Prognose über die Schadensentwicklung als Voraussetzung für die betragsmäßige Feststellung des Schadens (noch) nicht erfolgen, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat.

Nach den zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichts ist es nicht ausgeschlossen, daß der Geschädigte in Zukunft gar keinen weiteren Prämienschaden erleidet, etwa weil er den Versicherungsvertrag - z. B. wegen der Alterung des Fahrzeugs - kündigt und auf die Fahrzeugversicherung verzichtet oder weil er das versicherte Fahrzeug veräußert, ohne ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Die Bemessung der unfallbedingten Schadenshöhe kann ferner auch von Veränderungen in der Tarifordnung selbst oder einer durch einen Fahrzeugwechsel oder andere Umstände bedingten Umstufung in eine andere Gefahrenklasse abhängen. Schließlich kann die unfallbedingte Rückstufung künftig durch erneute schadensunabhängige Inanspruchnahme der Kaskoversicherung in ihren vermögensmäßigen Auswirkungen beeinflußt werden.

Unter diesen Blickpunkten hat die Rechtsprechung für vergleichbare Fälle zutreffend auf den Feststellungsantrag anstelle des Leistungsantrags verwiesen (OLG Frankfurt/M. VersR 87, 204 (205) = NJW 85, 2955 (2956) LG Darmstadt ZfS 83, 40 LG Trier VersR 83, 791 AG Hadamar NJW-RR 87, 17 (18) a. A. LG Rottweil NJW 86, 1996 = VersR 86, 1129 L AG wie auch (mit Bedenken) LG Itzehoe ZfS 83, 139 ebenso Soergel/Mertens, BGB 12. Aufl. vor § 249 Rdn. 288).

Die Revision räumt ein, daß die vom Berufungsgericht aufgezeigten Ungewißheiten den "Verlustbetrag" erhöhen oder vermindern könnten. Sie erkennt auch, daß dies billigerweise dem Schädiger weder zur Last fallen noch ihm zugute kommen dürfe. Aus diesen Erwägungen ergibt sich jedoch im Gegensatz zur Auffassung der Revision, daß die vom Kl. erstrebte Berechnung des Zukunftsschadens vor dessen Eintritt nicht möglich ist. Anderes würde auf eine Loslösung des Schadensersatzes von seinem Bezug zu dem konkreten Schadensfall hinauslaufen, worauf der Geschädigte keinen Anspruch hat.

Die Schadensberechnung kann auch nicht durch richterliche Schätzung nach § 287 ZPO ersetzt werden, wie das LG sie vorgenommen hat und die Revision sie ebenfalls erstrebt. Die Voraussetzungen für eine solche Schadensschätzung liegen nämlich nicht vor. Insoweit ist zwischen den prozessualen und den materiell-rechtlichen Voraussetzungen zu unterscheiden.

Zwar ist das Gericht, wie im Senatsurteil BGHZ 27, 181 (187) (= VersR 58, 453 (454) dargelegt, nach dem Prozeßrecht gehalten, die vom Geschädigten begehrte Entscheidung über die Ersatzpflicht des Schädigers auch für einen noch in der Entwicklung befindlichen Schaden alsbald zu treffen. Dabei kann auch die nach der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung zu erwartende weitere Entwicklung des Schadens berücksichtigt werden (Senat BGHZ 27, 181 (188) = VersR 58, 453 (454) m. w. N.).

Hat insofern der Richter "aus prozessualer Sicht in die Zukunft zu blicken" (Fischer, Der Schaden nach dem BGB - Abhandlungen zum Privatrecht und Zivilprozeß - 11. Bd. 1904 S. 142 unter Hinweis auf § 842 BGB), so hat er doch andererseits auch die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Schadensschätzung zu beachten. Die Schadensermittlung durch Schätzung setzt in erster Linie voraus, daß der Schaden in einem der Höhe nach nicht exakt bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaß bereits entstanden ist (BGHZ 91, 243 (256 f.) BGH vom 16.12.1963 - III ZR 47/63 = VersR 64, 258 (259) = NJW 64, 589 (590) und vom 26.11.1986 - VIII ZR 260/85 - NJW 87, 909 (910).

Daneben sind ausreichende Anhaltspunkte dafür erforderlich, wie sich das schädigende Ereignis als bleibender Vermögensschaden des Geschädigten auswirken wird. Fehlt es hieran, so muß sich der Geschädigte, solange der ihm erwachsene Schaden der Höhe nach noch nicht bestimmbar ist, einstweilen mit der bloßen Feststellung begnügen, daß der Schädiger verpflichtet ist, ihm den Schaden zu ersetzen (Senat BGHZ 27, 181 (189) = VersR 58, 453 (454) ferner Urteile vom 7.12.1976 - VI ZR 7/75 = VersR 77, 282 (283) und vom 16.10.1990 - VI ZR 275/89 = VersR 91, 179 m. w. N.).

Wie vom Berufungsgericht ausgeführt, steht vorliegend nicht einmal fest, ob die Rückstufung für den Kl. in Zukunft überhaupt einen Schaden im Sinn einer ursächlich auf das Unfallereignis zurückgehenden Verschlechterung seiner Vermögenslage zur Folge haben wird. Die vom Berufungsgericht aufgezeigten Möglichkeiten, die zur Verneinung oder Verminderung eines zukünftigen Schadens führen können, liegen auch nicht so fern, als daß der vom Kl. Demgegenüber ins Auge gefaßte Verlauf - gleichbleibende tatsächliche Verhältnisse unter Zugrundelegung des Tarifstands von 1990 - noch als zuverlässige Schadensprognose angesehen werden könnte. Vielmehr kommt eine Abweichung vom bisherigen Schadensverlauf bis hin zum völligen Ausschluß eines Zukunftsschadens ernsthaft in Betracht.

Bei dieser Sachlage wird mit der Feststellungsklage sowohl dem Interesse des Geschädigten an einer grundsätzlichen Feststellung der gegnerischen Ersatzpflicht wie auch dem Interesse des Schädigers daran Rechnung getragen, daß er nicht zur Leistung verurteilt wird, wenn eine Vermögensminderung des Geschädigten für die Zukunft noch nicht feststeht, sondern lediglich die Gefahr ihrer Verwirklichung gegeben ist.

2. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus dem Grundgedanken des § 252 BGB, auf welchen die Revision verweist. Zwar haben das LG Rottweil NJW 86, 1996 (= VersR 86, 1129 L) und das AG wie auch (wohl mit Bedenken) das LG Itzehoe ZfS 83, 139 für gleichgelagerte Fälle unter Hinweis auf diese Vorschrift dem Leistungsantrag stattgegeben, weil nach den Grundsätzen des § 252 BGB der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartende Schaden in die Schadensberechnung eingestellt werden müsse. Die Revision hält § 252 BGB für allenfalls entsprechend anwendbar, meint jedoch, die Vorschrift eröffne unter dem Aspekt einer abstrakten, auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung orientierten Schadensberechnung die abschließende Bezifferung nach Maßgabe des aktuellen tarifmäßigen Rabattverlusts bis zur "Einholung" der ursprünglichen Rabattstufe.

Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen. Zwar ist nach § 252 BGB für die Feststellung des entgangenen Gewinns der nach dem schadensstiftenden Ereignis folgende Geschehensablauf wie überhaupt die spätere mutmaßliche Entwicklung zu berücksichtigen (BGHZ 29, 207 (215) und entspricht es auch den vom Senat für die Schadensbewertung nach §§ 252 BGB, 287 ZPO entwickelten Grundsätzen, die künftige Entwicklung der Dinge in die Schadensermittlung miteinzubeziehen (Senat vom 7.12.1976 - VI ZR 7/75 = VersR 77, 282 und vom 16.10.1990 - VI ZR 275/89 = VersR 91, 179). Für Beweiserleichterungen im vom Senat dargelegten Sinn ist jedoch nur dann Raum, wenn der Eintritt eines Zukunftsschadens bereits feststeht. Insofern müssen die gleichen Grundsätze gelten wie für die Schadensschätzung nach § 287 ZPO (dazu die oben zitierten Urteile BGHZ 91, 243 (256) BGH vom 16.12.1963 und 26.11.1986 jeweils aaO).

Mithin können vorliegend nicht die für die Beurteilung einer künftigen Schadensentwicklung auf der Grundlage eines bereits feststehenden Schadenseintritts aufgestellten Grundsätze Anwendung finden, sondern es ist zu prüfen, ob ein Schadenseintritt für die Zukunft mit ausreichender Sicherheit feststeht. Da das Berufungsgericht dies mit Recht verneint hat, muß sich der Kl. mit dem hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag zufriedengeben (Senat BGHZ 27, 181 (189) = VersR 58, 453 (454) sowie vom 2.2.1965 - VI ZR 275/63 = VersR 65, 489 (491) BGH vom 4.12.1969 - III ZR 138/67 = VersR 70, 272 = NJW 70, 1229 und vom 16.9.1987 - IV b ZR 27/86 = VersR 88, 247 (249) = NJW 88, 251 (254)."