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OLG Karlsruhe Urteil vom 22.02.91 - 10 U 211/90 - Zur Erstattung des Rücktstufungsschadens entsprechend der Haftungsquote

OLG Karlsruhe v. 22.02.91: Erstattung des Rabattschadens in der eigenen Vollkaskoversicherung bei Teilhaftung entsprechend der Haftungsquote


Siehe auch Stichwörter zum Thema Kfz-Versicherung





Das OLG Karlsruhe (Urteil vom 22.02.91 - 10 U 211/90) hat einen Anspruch auf Erstattung von unfallbedingten Prämiennachteilen in der Vollkaskoversicherung (und zwar immer entsprechend der Haftungsquote) bejaht:
"Unbegründet ist die Anschlußberufung der Bekl. dagegen hinsichtlich des der Höhe nach unstreitigen entgangenen Prämienvorteils durch Inanspruchnahme der eigenen Kaskoversicherung. Zutreffend hat das LG entschieden, daß in der Kaskoversicherung derartige Nachteile vom Schädiger zu ersetzen sind, und zwar im Verhältnis der Quote seiner Mitverursachung. Der Umstand, daß der Geschädigte bei Inanspruchnahme der Kaskoversicherung bezüglich des ihm verbleibenden Schadensanteils denselben Prämienverlust erlitten hätte, ist vom BGH ausdrücklich für unbeachtlich erklärt worden (BGHZ 44, 382 (387) = VersR 66, 256 (257). Gegen diese Rechtsprechung sind verschiedentlich Einwände gemacht worden (vgl. hierzu Himmelreich/Klimke, Kfz- Schadensregulierung Rdnr. 1959 ff. m. w. N.)., die aber zumindest im vorliegenden Fall nicht durchgreifen.

Die Kl. berechnet ihren Prämienverlust anhand der drei auf das Unfalljahr folgenden Beitragsjahre. Diese sind zwischenzeitlich verstrichen, ohne daß von seiten der Bekl. geltend gemacht wird, daß innerhalb dieser Zeit ein weiterer Unfall über die Kaskoversicherung abgewickelt worden wäre. Das Problem der Berücksichtigung des zukünftigen Schadensverlaufs stellt sich somit hier nicht. Im übrigen könnte dieser Einwand nach Auffassung des Senats für alle späteren Schadensfälle, bei denen eine Haftung Dritter auch nur anteilig besteht, keine Wirkung entfalten denn dabei handelte es sich in Wirklichkeit nur um die unzulässige Berücksichtigung einer späteren hypothetischen Schadensursache. Der Verlust des Schadensfreiheitsrabatts war durch den ersten Unfall eingetreten durch die weiteren Unfälle trat insoweit kein Schaden beim Kl. mehr ein, abgesehen von dem hier nicht interessierenden Umstand, daß durch weitere Unfälle eine weitere Rückstufung erfolgen kann.

Der zweite Schädiger hätte für diesen bereits eingetretenen Prämienverlust durch die erste Rückstufung nicht mehr einzustehen. Deswegen geht es nicht an, dem Geschädigten einen entsprechenden Anspruch gegen den ersten Schädiger mit dieser Begründung zu verweigern."