Das Verkehrslexikon

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Auch bei der Vollkaskoentschädigung ist der erzielbare Restwert in voller Höhe anzurechnen; ob dies auch bei der Veräußerung des unreparierten Fahrzeugs gilt, ist strittig


Gem. § 13 Abs. 5 AKB werden vom Fahrzeugversicherer die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung ersetzt bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes. § 13 Abs. 3 b AKB bestimmt, daß auf die Ersatzleistung die Rest- bzw. Altteile zum Veräußerungswert angerechnet werden müssen.

Für den Fall der Totalschaden-Abrechnung nach SV-Gutachten entspricht es demnach einhelliger Auffassung, daß der sog. Restwerterlös in voller Höhe auf die Entschädigungsleistung anzurechnen ist.

Liegen die Reparaturkosten eindeutig unterhalb des Wiederbeschaffungswertes, so kommt eine Anrechnung natürlich nicht in Betracht, weil die Obergrenze der Entschädigung ja nicht erreicht wird.

Siehe auch Der Restwert des unfallbeschädigten Fahrzeugs bei Totalschaden


Streit herrscht jedoch dann, wenn das beschädigte unreparierte Fahrzeug veräußert wird, wobei sich insbesondere die Konstellation ergeben kann, daß an sich nur die reinen Reparaturkosten zu erstatten gewesen wären, weil diese niedriger waren als der Wiederbeschaffungswert, jedoch der Versicherungsnehmer durch den Verkauf des beschädigten unreparierten Fahrzeugs einen Restwerterlös erzielt, der zusammen mit den zu entschädigenden Reparaturkosten höher ist als der Obergrenze des Wiederbeschaffungswertes entspricht.

Nach der einen Auffassung muß sich der Versicherungsnehmer den Restwert insoweit abziehen lassen, wie dieser ggf. anteilig den Wiederbeschaffungswert übersteigt, weil er sonst zusätzlich zum Entschädigungsbetrag noch den übersteigenden Wert der Alt- bzw. Restteile behalten könnte, was zu einer Bereicherung führe (OLG Hamm ZfS 1989, 204; OLG Köln NZV 1996, 280; 244; LG Münster ZfS 1990, 167; LG Göttingen SP 6/95, 215).

Der BGH NJW 1996, 256 hat gleichfalls entschieden, daß eine Anrechnung des Restwerts nicht zu erfolgen habe; zwar müsse sich der Versicherungsnehmer die Rest- und Altteile grundsätzlich anrechnen lassen, jedoch seien hierunter nur solche Teile zu verstehen, die bei einer durchgeführten Reparatur durch Neuteile ersetzt worden seien, also nicht das beschädigte Fahrzeug selbst.

Die Gegenmeinung argumentiert vorwiegend damit, daß der Verkaufserlös gerade kein Vorteil sei, der durch den Versicherungsfall entstanden sei; dieser sei vielmehr allenfalls ein Anlaß für den Verkauf der Fahrzeugreste. Ob der Versicherungsnehmer im Reparaturfall das Fahrzeug repariere oder nicht, ob er es unrepariert behalte oder verkaufe, und welchen Preis er dafür erziele, sei allein seine Sache; auf die Höhe der Entschädigung könne dies ebenso wenig Einfluß haben, wie wenn er das Fahrzeug repariert und es erst dann (selbstverständlich ohne Anrechnung eines fiktiven Restwerts aus dem vorangegangenen Schadensfall) veräußert hätte (OLG Stuttgart VersR 1990, 379; VersR 1991, 994; OLG Hamm ZfS 1987, 341; OLG Frankfurt NJW-RR 1989, 858; Stiefel / Hoffmann, AKB, § 13 Rd.-Nr. 21).