Das Verkehrslexikon
OLG Stuttgart Urteil vom 17.12.1993 - 2 U 89/93 - Zur Vorfahrtregel Rechts vor Links bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen
OLG Stuttgart v. 17.12.1993: Zur Vorfahrtregel "Rechts vor Links" bei zwei nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen
Das OLG Stuttgart (Urteil vom 17.12.1993 - 2 U 89/93) hat in einem Fall, in dem zwei Nebenstraßen von einer Seite her nebeneinander in eine Vorfahrtstraße einmünden, die Regel "rechts vor links" für zwei auf den beiden Nebenstraßen ankommende Fahrzeugführer für anwendbar erklärt:
Münden zwei Nebenstraßen von derselben Seite nebeneinander in einem gemeinsamen Einfahrtbereich in eine Vorfahrtstraße, gilt für die Benutzer der Nebenstraßen untereinander die Rechts-vor-links-Regel des § 8 I 1 StVO. Ein für die Benutzer der Vorfahrtstraße auf dem Gehweg zwischen den Nebenstraßen angebrachtes Zeichen 301 (Vorfahrt) regelt nicht die Vorfahrt im Verhältnis der Benutzer der Nebenstraßen untereinander, wenn der Bereich der Vorfahrtstraße vom gemeinsamen Einfahrtbereich der Nebenstraßen durch eine Leitlinie (Zeichen 3040) abgegrenzt ist.
Siehe auch Die Vorfahrtregel "Rechts vor Links" untereinander bei zwei oder mehreren in eine Vorfahrtstraße einmündende Nebenstraßen und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Im konkreten Fall hat das Gericht eine Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 zu Lasten des (im Verhältnis der beiden) von rechts kommenden Fahrzeugführers angenommen.
Ebenso hat das OLG Köln VR 1992, 249 (unter Hinweis auf OLG Hamm VRS 17, 77; OLG Hamburg VRS 29, 126; OLG Bremen DAR 65, 179 und Jagusch, Straßenverkehrsrecht 30. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 33) entschieden und eine Haftungsverteilung von 70 : 30 zugunsten des von rechts kommenden angenommen (und zwar lediglich wegen des nicht geführten Unabwendbarkeitsbeweises; ein Mitverschulden wurde abgelehnt).