Das Verkehrslexikon
Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung
Zum Fahrverhalten des Vorfahrtberechtigten bei Annäherung an eine Rechts-Vor-Links-Kreuzung (sog. "halbe Vorfahrt")
An einer Kreuzung gleichberechtigter Straßen gebietet die Verpflichtung, dem jeweils von rechts kommenden Fahrzeug das Vorrecht einzuräumen, nur so langsam an den Kreuzungsbereich heranzufahren, dass ein von rechts Kommender jederzeit vorgelassen werden kann (sog. halbe Vorfahrt). Diese Verpflichtung, die nach der Rechtsprechung ausdrücklich auch dem Schutz des von links Kommenden dient, entfällt nur dann, wenn die Straße nach rechts vollkommen einsehbar ist, so dass mangels eines herannahenden Fahrzeugs der Bevorrechtigte keine Veranlassung hat, seine Fahrgeschwindigkeit zu vermindern. Ist dies hingegen nicht der Fall, kommt eine Mithaftung des Bevorrechtigten durchaus in Betracht (wobei die Mithaftungsquote in der Regel ein Viertel betragen dürfte), vgl. BGH VersR 1977, 917; OLG Bremen VersR 1975, 285; OLG Nürnberg VersR 1975, 1147; KG NZV 1988, 65; LG Gießen DAR 1995, 292; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56).
Siehe auch Vorfahrtrecht und Linksabbiegen - Annäherung bei schlechter Einsehbarkeit des Kreuzungs- bzw. Einmündungsbereichs und Stichwörter zum Thema Vorfahrt
Zur sog. halben Vorfahrt hat das KG NZV 1988, 65 hat hierzu ausgeführt:
"Dabei ist von Bedeutung, dass der Bekl. zu 2) ... nach rechts seinerseits nur eine eingeschränkte Sicht hatte. Der Bekl. zu 2) hätte daher seine Geschwindigkeit so weit herabsetzen müssen, dass er einem von rechts kommenden Fahrzeug die ihm zustehende Vorfahrt hätte gewähren können. Diese Verpflichtung dient auch dem Schutz des Wartepflichtigen, so dass bei ihrer Verletzung die Mithaftung des Bevorrechtigten in Betracht kommt (BGH VersR 1977, 917 ...). Etwas anderes gilt nur dann, wenn - was hier nicht der Fall ist - für den Vorfahrtberechtigten die Sicht nach links zwar behindert, nach rechts aber frei ist (BGH NJW 1985, 2757 = VersR 1985, 784 ...)."
Das LG Gießen DAR 1995, 292 hat ebenfalls unter Berufung auf ältere Urteile entschieden:
"Das Gebot, an eine nicht besonders geregelte Kreuzung nur nach den gegebenen Sichtverhältnissen heranzufahren, dient auch dem Schutz des von links kommenden Wartepflichtigen. Eine Verletzung begründet gegenüber dem Vorfahrtsverstoß eine Mithaftung von 25 %.
... Die im Rahmen der Abwägung zur Bestimmung des Haftungsumfangs (§ 17 Abs. 1 StVG) vom Kl. zu vertretende Mitverursachung des Unfalls liegt in einer in hohem Maße fahrlässigen Überschreitung der nach den Sichtverhältnissen zulässigen Annäherungsgeschwindigkeit. Ein Kraftfahrer, der bei nicht besonders geregelter Vorfahrt (§ 8 Abs. 1 S. 1 StVO) an eine schwer einsehbare Kreuzung heranfährt, hat seine Geschwindigkeit so weit zu verringern, dass er ihm gegenüber bevorrechtigte, von rechts kommende Fahrzeuge vorbeifahren lassen kann. Diese Pflicht hat auch Auswirkungen auf das Verhältnis des Kraftfahrers zu den von links kommenden Wartepflichtigen. Er verstößt mit einer zu schnellen Annäherung an die Kreuzung diesen gegenüber nämlich gegen § 3 Abs. 1 S. 2 und S. 3 StVO, der ganz allgemein den Zweck verfolgt, Zusammenstöße an gefährlichen und unübersichtlichen Straßenstellen, wie sie Kreuzungen ohne ausreichende Sicht auf die einmündenden Straßen immer darstellen, zu verhindern (BGH VersR 1977, 917; OLG Bremen VersR 1975, 285; OLG Nürnberg VersR 1975, 1147)."
Das OLG Karlsruhe DAR 1996, 56 stellt lapidar fest:
"Der mit einer Geschwindigkeit von 25 km/h ein eine unübersichtliche Kreuzung ohne spezielle Vorfahrtsregelung einfahrende Vorfahrtberechtigte haftet zu 25 % mit bei einer Kollision mit einem 30 km/h einhaltenden Wartepflichtigen (sog. halbe Vorfahrt)."
Bezüglich einer Kollision auf einer Kreuzung von Weinbergswegen hat das OLG Koblenz NZV 2006, 378 = Schaden-Praxis 2006, 162 (Urt. v. 13.02.2006 - 12 U 25/05) eine Mithaftungsquote des Vorfahrtberechtigten von 1/3 angenommen:
An einer Kreuzung von Weinbergswegen abseits der dem Durchgangsverkehr dienenden Straßen, an der die Regelung "Rechts vor Links" gilt, müssen die Verkehrsteilnehmer auch den von links kommenden Verkehr im Auge haben. Eine solche Örtlichkeit verleitet dazu, mit dem Auftauchen anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechnen.